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BGH

Gericht: BGH

Zu der letztgenannten Position hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, seinen 10 %-igen Umsatzanteil für das Jahr 1997 abzurechnen und den sich zu seinen Gunsten ergebenden Forderungsbetrag auszuzahlen. "Die Beklagte wird verurteilt, den 10%-igen Umsatzanteil des Klägers für den Zeitraum Januar bis September 1997, die durch den Kläger eingebrachten Mandate betreffend, abzurechnen". Das Berufungsgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstandes nach Anhörung der Beklagten auf 1.000,- DM festgesetzt und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Es habe nämlich keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, weil die Namen der Mandanten nicht angegeben worden seien, für welche der Kläger Abrechnung seines Gewinnanteils und Auszahlung desselben fordere. Mit Recht wendet sich die Beklagte nicht gegen die Festsetzung des Wertes der Beschwer durch das Berufungsgericht, die im rechtlichen Ansatz mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 128, 85) in Einklang steht und nach dem in der dritten Instanz eingeschränkten Prüfungsmaßstab Fehler nicht erkennen läßt. Die Berufung ist auch nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig. Da die Beklagte selbst nicht in Abrede gestellt hat, daß ihr die Namen der Mandanten bekannt sind und sie anhand ihrer Geschäftsunterlagen die Abrechnung vornehmen kann, liegen die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nach § 888 ZPO vor.

Zitierte Normen: § 888 ZPO
MandatBerufungWertKlägerAbrechnung

Volltext der Entscheidung

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Juni 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette und Dr. Kurzwelly
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Januar 1999 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger war für die beklagte Steuerberatungsgesellschaft bis zu dem 23. September 1997 als Geschäftsführer tätig. Die von ihm früher als Steuerberater betreuten Mandate hat er seit seiner Tätigkeit für die Beklagte von dieser betreuen lassen. Dafür sollte er zusätzlich zu seinem Gehalt mit 10 % am Umsatz der Honorare beteiligt werden, die die Beklagte aus diesen eingebrachten Mandaten erwirtschaftete. Im Jahr 1996 ist entsprechend verfahren worden.
Mit der Klage hat der Kläger rückständiges Gehalt, Krankenversicherungsbeiträge sowie diesen Gewinnanteil geltend gemacht. Zu der letztgenannten Position hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, seinen 10 %-igen Umsatzanteil für das Jahr 1997 abzurechnen und den sich zu seinen Gunsten ergebenden Forderungsbetrag auszuzahlen. Der Kläger, der nach seinem Ausscheiden über Geschäftsunterlagen nicht verfügt, hat angenom-
men, daß sich dieser Anspruch auf Gewinnbeteiligung auf der Grundlage der Abrechnung für das Jahr 1996 auf rund 30.000,--DM belaufen werde. Das Landgericht hat durch Teilurteil diesem Begehren wie folgt entsprochen:
"Die Beklagte wird verurteilt, den 10%-igen Umsatzanteil des Klägers für den Zeitraum Januar bis September 1997, die durch den Kläger eingebrachten Mandate betreffend, abzurechnen".
Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstandes nach Anhörung der Beklagten auf 1.000,- DM festgesetzt und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, die ausdrücklich die Festsetzung des Wertes der Beschwer hinnimmt, aber geltend macht, die Berufung sei ungeachtet des Umstandes, daß der Wert der Beschwer nicht erreicht sei, zulässig, weil das erstinstanzliche Urteil an "schwersten Verletzungen des Rechts" leide. Es habe nämlich keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, weil die Namen der Mandanten nicht angegeben worden seien, für welche der Kläger Abrechnung seines Gewinnanteils und Auszahlung desselben fordere.
Die sofortige Beschwerde bleibt erfolglos. Mit Recht wendet sich die Beklagte nicht gegen die Festsetzung des Wertes der Beschwer durch das Berufungsgericht, die im rechtlichen Ansatz mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 128, 85) in Einklang steht und nach dem in der dritten Instanz eingeschränkten Prüfungsmaßstab Fehler nicht erkennen läßt.
Die Berufung ist auch nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig. Die Auffassung der Beklagten, das erstinstanzliche Urteil habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, ist unzutreffend. Da die Beklagte selbst nicht in Abrede gestellt hat, daß ihr die Namen der Mandanten bekannt sind und sie anhand ihrer Geschäftsunterlagen die Abrechnung vornehmen kann, liegen die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nach § 888 ZPO vor. Die von den Beklagten aufgeworfene Frage, ob bei sog. "greifbarer Gesetzwidrigkeit" (vgl. BGH, Urt. v. 19. Oktober 1989 - III ZR111/88, NJW 1990, 838; Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553), wenn nämlich eine Gerichtsentscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist, ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, stellt sich nicht.
Beschwerdewert: 1.000,- DM Röhricht	Hesselberger	Henze
 Goette
Kurzwelly