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BGH · II ZB 13/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 13/98

September 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Beschluß vom 2. Gemäß § 567 Abs.4 Satz 1 ZPO ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte eine Beschwerde nicht zulässig.

Zitierte Normen: § 567 ZPO
Oldenburg21RöhrichtBeschlußBeschwerdeKlägerHesselberger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 13/98
vom 21. September 1998
in dem Rechtsstreit
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Kapsa und Kraemer
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des
1.	Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. März 1998 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.	Der Kläger macht die Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses der Beklagten geltend. Mit Urteil vom 19. November 1997 hat das Landgericht Osnabrück die Klage abgewiesen.
Für das Berufungsverfahren hat der Kläger beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Beschluß vom 2. März 1998 die Bewilligung abgelehnt, weil die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig sei. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
II.	Gemäß § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte eine Beschwerde nicht zulässig. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Beschwerde, welche die Rechtsprechung für die Fälle greifba-
rer Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung entwik-kelt hat, liegen nicht vor.
Röhricht
 Hesselberger
Henze
 Kapsa
Kraemer