Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht statthaft. Allerdings sieht § 46 Abs. 2 ZPO vor, daß gegen einen Beschluß, durch den die Ablehnung eines Richters für unbegründet erklärt wird, die sofortige Beschwerde stattfindet. Danach ist eine Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte nicht zulässig. Da einer der in § 567 Abs.4 Satz 2 ZPO genannten Ausnahmefälle nicht vorliegt, gilt dies auch für erfolglose Richterablehnungen (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 13/97 vom 8. Dezember 1997 in dem Rechtsstreit 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Kapsa und Kraemer beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. Juni 1997 wird auf Kosten des Klägers verworfen. Beschwerdewert: 65.000,— DM Gründe: I. Der Kläger verlangt von den Beklagten die Zahlung eines Gewinns aus einer aufgelösten Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Am 5. Mai 1997 fand vor dem 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg die mündliche Verhandlung über die Berufung des Klägers statt. Der Vorsitzende Richter erläuterte dabei die Sachund Rechtslage aufgrund des vorläufigen Beratungsergebnisses des Senats. Mit Schreiben vom 9. Mai 1997 stellte der Kläger daraufhin den Antrag, den Vorsitzenden für befangen zu erklären. Diesen Antrag wies das Berufungsgericht durch Beschluß vom 12. Juni 1997 zurück. II. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht statthaft. 3 Allerdings sieht § 46 Abs. 2 ZPO vor, daß gegen einen Beschluß, durch den die Ablehnung eines Richters für unbegründet erklärt wird, die sofortige Beschwerde stattfindet. Dieser Regelung geht § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO jedoch vor. Danach ist eine Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte nicht zulässig. Da einer der in § 567 Abs. 4 Satz 2 ZPO genannten Ausnahmefälle nicht vorliegt, gilt dies auch für erfolglose Richterablehnungen (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Februar 1993 - XII ZB 9/93, BGHR ZPO § 46 Abs. 2 - Statthaftigkeit 3 = NJW-RR 1993, 644; v. 14. November 1991 - I ZB 15/91, NJW 1992, 983, 984, je m.w.N.; vgl. noch BGH, Urt. v. 8. November 1994 - XI ZR 35/94, NJW 1995, 403). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen diese Regelung nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Februar 1993 - XII ZB 9/93 aaO). Röhricht Dr. Hesselberger Prof. Dr. Henze Dr. Kapsa Kraemer