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BGH · II ZB 13/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 13/93

Das Landgericht hat die Beklagten, eine GmbH & Co. KG und deren persönlich haftende Gesellschafterin, durch Teilurteil verurteilt, dem Kläger, der - einziges - Mitglied des Beirats der Kommanditgesellschaft ist, den testierten Jahresabschluß zu dem 31. Den Streitwert für den durch das Teilurteil erledigten Teil des Streitgegenstands hat das Landgericht auf 100.000,— DM festgesetzt. das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verworfen, weil die bei Einlegung der Berufung maßgebliche Berufungssumme von 1.200,— DM nicht erreicht sei. 1. Bei Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft richtet sich, wie der Große Senat für Zivilsachen auf den in dieser Sache ergangenen Vorlagebeschluß des erkennenden Senats vorn 11. Juli 1994 entschieden hat, der Wert des Beschwerdegegenstands (§ 511 a Abs. 1 ZPO) nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs,- das Interesse des Verurteilten an der Vermeidung einer für ihn nachteiligen Kostenentscheidung bleibt außer Betracht (Beschl. Das Berufungsgericht hat die den Beklagten durch die Auskunftserteilung entstehenden Kosten auf 500,— DM geschätzt. Die Beklagten wenden gegen die Wertbemessung durch das Berufungsgericht ein, mit der Verurteilung zur Auskunftserteilung sei auch über die zwischen den Parteien streitige Frage entschieden worden, ob der Kläger derzeit noch Beiratsmitglied und damit berechtigt sei, die Auskunft zu verlangen. An diese Entscheidung sei das Berufungsgericht in dem nach Erlaß des angefochtenen Teilurteils noch bei ihm anhängigen restlichen Verfahren nach § 318 ZPO gebunden. Nach dem vom Landgericht erlassenen Teilurteil steht bindend nur fest, daß die Beklagten dem Kläger die dort genannten Auskünfte (einschließlich der Übersendung des Jahresabschlusses auf den 31.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
KostenTeilurteilLandgerichtZPOKlägerAuskunft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
-ZMRZ.1995
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II ZB 13/93
BESCHLUSS
vom 20. Februar 1995 in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Henze, Stodolkowitz und Prof. Dr. Greger
 am 20. Februar 1995
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. September 1993 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 500,— DM
Gründe:
I. Das Landgericht hat die Beklagten, eine GmbH & Co. KG und deren persönlich haftende Gesellschafterin, durch Teilurteil verurteilt, dem Kläger, der - einziges - Mitglied des Beirats der Kommanditgesellschaft ist, den testierten Jahresabschluß zu dem 31. Dezember 1991 nebst Erläuterungen zu übersenden und ihm durch Vorlage bestimmter näher bezeichne-ter Geschäftsunterlagen Auskunft zu erteilen. Den weitergehenden, auf Übersendung dieser letzteren Unterlagen gerichteten Antrag des Klägers hat es zurückgewiesen. Den Streitwert für den durch das Teilurteil erledigten Teil des Streitgegenstands hat das Landgericht auf 100.000,— DM festgesetzt. Die Beklagten haben gegen das Teilurteil Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 500,— DM festgesetzt und sodann
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das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verworfen, weil die bei Einlegung der Berufung maßgebliche Berufungssumme von 1.200,— DM nicht erreicht sei. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
II. Die nach den §§ 547, 519 b Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Bei Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft richtet sich, wie der Große Senat für Zivilsachen auf den in dieser Sache ergangenen Vorlagebeschluß des erkennenden Senats vorn 11. Juli 1994 entschieden hat, der Wert des Beschwerdegegenstands (§ 511 a Abs. 1 ZPO) nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs,- das Interesse des Verurteilten an der Vermeidung einer für ihn nachteiligen Kostenentscheidung bleibt außer Betracht (Beschl. v. 24. November 1994 - GSZ 1/94). Das Berufungsgericht hat die den Beklagten durch die Auskunftserteilung entstehenden Kosten auf 500,— DM geschätzt. Diese Bewertung, die in der Revisionsinstanz nur darauf zu überprüfen ist, ob das Tatsachengericht die gesetzlichen Grenzen des ihm nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder dieses fehlerhaft ausgeübt hat (Sen.Beschl. v. 9. Oktober 1989 - II ZB 4/89,
BGHR ZPO § 511 a - Wertberechnung 6), ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Damit war die im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung maßgebliche Berufungssumme von 1.200,— DM nicht erreicht.
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2. Die Beklagten wenden gegen die Wertbemessung durch das Berufungsgericht ein, mit der Verurteilung zur Auskunftserteilung sei auch über die zwischen den Parteien streitige Frage entschieden worden, ob der Kläger derzeit noch Beiratsmitglied und damit berechtigt sei, die Auskunft zu verlangen. An diese Entscheidung sei das Berufungsgericht in dem nach Erlaß des angefochtenen Teilurteils noch bei ihm anhängigen restlichen Verfahren nach § 318 ZPO gebunden. Dies müsse, so meinen die Beklagten, bei der Bewertung berücksichtigt werden. Darin kann ihnen jedoch nicht gefolgt werden.
Die in jener Vorschrift angeordnete Bindung bedeutet innerhalb der Instanz dasselbe, was die materielle Rechtskraft für den Richter eines zweiten Prozesses besagt (BGHZ 51,
 131, 138; BGH, Urt. V. 14. Juni 1993 - III ZR 48/92, BGHR ZPO § 2 - Beschwerdegegenstand 21). Diese erstreckt sich nur auf den Urteilsausspruch, nicht dagegen auf die in den Entscheidungsgründen dafür angegebene rechtliche Begründung und die vom Tatrichter festgestellten Tatsachen; die Entschei-dungsgründe sind in diesem Zusammenhang nur insoweit von Bedeutung, als sie zur Auslegung des Urteilstenors heranzuziehen sind. Nach dem vom Landgericht erlassenen Teilurteil steht bindend nur fest, daß die Beklagten dem Kläger die dort genannten Auskünfte (einschließlich der Übersendung des Jahresabschlusses auf den 31. Dezember 1991) zu erteilen haben, nicht aber, daß der Kläger noch Beiratsmitglied und zur Ausübung der mit dieser Stellung verbundenen Befugnisse berechtigt ist. Ob das Landgericht unter den gegebenen Umstän-
den ein Teilurteil erlassen durfte, ist eine andere Frage; sie ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde ohne Bedeutung.
Boujong	Dr.	Hesselberger	Dr.	Henze
 Stodolkowitz
Dr. Greger