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BGH · II ZB 13/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 13/93

Das Schrifttum hat sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einhellig angeschlossen; bei den Entscheidungen der Instanzgerichte sind nur zwei Abweichungen festzustellen, von denen nur eine begründet worden ist. Zivilsenat postuliert entgegen der Rechtsprechung aller Senate den Grundsatz, daß das Interesse des Klägers und des Beklagten stets deckungsgleich seien. Dezember 1993 - V ZR 168/92 (NJW 1994, 735) zeigt eindrucksvoll, daß das durchaus anders sein kann und sich daraus Konsequenzen für die Bemessung der Beschwer ergeben müssen. Daß die Sachlage bei der Auskunftserteilung "eine durchaus andere" sei als in den vom V. Zivilsenat entschiedenen Fällen, ist das Ergebnis einer Wertung, die von der Richtigkeit des abweichenden Standpunkts abhängt. Zivilsenat ist kein Fall aus der Rechtsprechung bekannt, in dem eine auf die Auskunftspflicht beschränkte negative Feststellungsklage erhoben worden wäre. Will der Kläger sich mit der negativen Feststellungsklage in Wahrheit gegen seine Verpflichtung zur Erbringung der Hauptleistung wenden, dann kann er dieses Ziel - wegen der beschränkten Rechtskraft im Auskunftsverfahren - nur erreichen, wenn er nicht die Aus-kunfts-, sondern die Hauptverpflichtung zu dem Streitgegenstand macht. Entgegen seiner Ansicht führt die von ihm bekämpfte einhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur nicht zuf einer Rechtsmittelverkürzung für den Auskunftspflichtigen. Soweit er sich gegen die Hauptverpflichtung wenden will, wird der Instanzenzug durch die geringe*^ Bewertung einer Beschwer der Verurteilung zur Auskunft im Endergebnis nicht verkürzt. Zivilsenats würde ihm - wie der zur Entscheidung stehende Fall zeigt - dagegen die Möglichkeit einräumen, schon den Auskunftsprozeß durch drei Instanzen zu führen und dabei eine Überprüfung seiner Verpflichtung zur Hauptleistung zu erzwingen, ohne daß dies über die bloße Auskunftsverpflichtung hinaus zu irgendeiner rechtlichen Bindung führte. Dies bringt nicht nur die Gefahr widersprechender Entscheidungen mit sich, sondern erschwert auch in unzu demutbarer Weise die Durchsetzung der Ansprüche des Klägers, dem gegen einen renitenten Schuldner ein sechsstufiger Instanzenzug mit vollem Kostenrisiko aufgebürdet würde.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 13/93
vom 12. April 1994 in dem Rechtsstreit
2.
S9 B^HÜ aBBBBBBBPWWI GmbH & Co. KG, vertreten durch die BAG BflHHP AflHMHHHBKresellschaft mbH, diese vertreten durch den Kaufmann Theodor TflH^, SflM-Straße®,
esellschaft mbH, vertreten durch den Straße^,
Kaufmann Theodor
 Beklagte und Beschwerdeführerinnen,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Dieter GflIHP als Beirat der GmbH & Co. KG, B
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. Partner,
 und
Der XI. Zivilsenat hat auf die Anfrage des II. Zivilsenats vom 21. Februar 1994 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder
 am 12. April 1994
beschlossen:
Der Senat hält an seiner zuletzt im Urteil vom 19. Oktober 1993 - XI ZR 73/93 (WM 1994, 127) vertretenen Auffassung fest.
Gründe:
Die gegen die einhellige Rechtsprechung aller Senate des Bundesgerichtshofs erhobenen Bedenken greifen nach Ansicht des XI. Zivilsenats nicht durch.
1.	Soweit der II. Zivilsenat darauf hinweist, daß die hier interessierende Frage "nicht zur Ruhe gekommen” sei, kann damit nur gemeint sein, daß die Gerichte zu diesem Komplex häufiger mit Rechtsmitteln befaßt werden, die eindeutig unzulässig sind. Das Schrifttum hat sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einhellig angeschlossen; bei den Entscheidungen der Instanzgerichte sind nur zwei Abweichungen festzustellen, von denen nur eine begründet worden ist. Die bloße Tatsache, daß trotz einer seit langem gefestigten und von der Wissenschaft gebilligten Rechtspre-
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chung immer wieder Versuche unternommen werden, sich der Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft durch Einlegung unzulässiger Rechtsmittel möglichst lange zu entziehen, oder solche Rechtsmittel aus anderen Gründen eingelegt werden, kann kein Anlaß sein, diese Rechtsprechung zu ändern.
2.	Der II. Zivilsenat postuliert entgegen der Rechtsprechung aller Senate den Grundsatz, daß das Interesse des Klägers und des Beklagten stets deckungsgleich seien. Das von ihm selbst zitierte Urteil des V. Zivilsenats vom 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92 (NJW 1994, 735) zeigt eindrucksvoll, daß das durchaus anders sein kann und sich daraus Konsequenzen für die Bemessung der Beschwer ergeben müssen. Daß die Sachlage bei der Auskunftserteilung "eine durchaus andere" sei als in den vom V. Zivilsenat entschiedenen Fällen, ist das Ergebnis einer Wertung, die von der Richtigkeit des abweichenden Standpunkts abhängt. Den in Betracht kommenden Fällen ist jedenfalls gemeinsam, daß ein Unterliegen des einen oder des anderen Teils im Ergebnis unterschiedliche wirtschaftliche Folgen haben kann. Die Tatsache, daß die Auskunft nicht Selbstzweck ist, ändert nichts daran, daß über das Interesse des Beklagten, die Hauptleistung nicht erbringen zu müssen, im Auskunftsprozeß nicht entschieden wird.
3.	Kein zusätzliches Argument, sondern dieselbe Bewertung in anderer Einkleidung ist die Überlegung, Leistungsklage und negative Feststellungsklage seien - was die Beschwer angeht - stets deckungsgleich. Davon könnte nur ausgegangen werden, wenn das Dogma von der Interessenidentität des Klägers und des Beklagten zuträfe. Gerade das bereits
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erwähnte Urteil des V. Zivilsenats vom 10. Dezember 1993 zeigt indes, daß die negative Feststellungsklage u.U. sogar höher bewertet werden muß als die korrespondierende Leistungsklage, wenn etwa - wie in dem entschiedenen Fall -der für die Beseitigung einer Grundeigentumsstörung erforderliche Aufwand deutlich höher ist als das finanzielle Interesse des Gestörten an der Beseitigung. Daß der (Gebühren-) Streitwert beider Klagen identisch wäre, besagt für sich allein nichts.
Im übrigen ist auf folgenden Gesichtspunkt hinzuweisen: Dem XI. Zivilsenat ist kein Fall aus der Rechtsprechung bekannt, in dem eine auf die Auskunftspflicht beschränkte negative Feststellungsklage erhoben worden wäre. Gegen eine solche Klage bestünden auch hinsichtlich des Rechtsschutzinteresses Bedenken. Will der Kläger sich mit der negativen Feststellungsklage in Wahrheit gegen seine Verpflichtung zur Erbringung der Hauptleistung wenden, dann kann er dieses Ziel - wegen der beschränkten Rechtskraft im Auskunftsverfahren - nur erreichen, wenn er nicht die Aus-kunfts-, sondern die Hauptverpflichtung zu dem Streitgegenstand macht. Da keine Identität des Streitgegenstands der Auskunftsklage und der auf die Hauptverpflichtung bezogenen negativen Feststellungsklage gegeben ist, ist es dem angeblich Auskunftspflichtigen unbenommen, im Wege der Widerklage der Auskunftsklage mit einer solchen negativen Feststellungsklage entgegenzutreten. Auf diese Weise ist ihm bei Unterliegen mit der Widerklage der Instanzenzug mit einer an der Hauptverpflichtung orientierten Beschwer eröffnet.
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4.	Die Auffassung des II. Zivilsenats ist auch aus rechtspolitischen Gründen abzulehnen. Entgegen seiner Ansicht führt die von ihm bekämpfte einhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur nicht zuf einer Rechtsmittelverkürzung für den Auskunftspflichtigen. Soweit er sich gegen die Hauptverpflichtung wenden will, wird der Instanzenzug durch die geringe*^ Bewertung einer Beschwer der Verurteilung zur Auskunft im Endergebnis nicht verkürzt. Die Ansicht des II. Zivilsenats würde ihm - wie der zur Entscheidung stehende Fall zeigt - dagegen die Möglichkeit einräumen, schon den Auskunftsprozeß durch drei Instanzen zu führen und dabei eine Überprüfung seiner Verpflichtung zur Hauptleistung zu erzwingen, ohne daß dies über die bloße Auskunftsverpflichtung hinaus zu irgendeiner rechtlichen Bindung führte. Er könnte vielmehr dieselben Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren wiederum durch drei Instanzen treiben. Dies bringt nicht nur die Gefahr widersprechender Entscheidungen mit sich, sondern erschwert auch in unzu demutbarer Weise die Durchsetzung der Ansprüche des Klägers, dem gegen einen renitenten Schuldner ein sechsstufiger Instanzenzug mit vollem Kostenrisiko aufgebürdet würde.