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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Brandes am 20. Die Frist zur Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts München I vom 1. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat sie vorgetragen und glaubhaft gemacht: Rechtsanwältin BeIHBi, die amtlich bestellte Vertreterin ihres Prozeßbevollmächtigten, habe am 3. d. RA KBBT> weil sie gemeint habe, der Korrespondenzanwalt werde die Berufung selbst einlegen. September 1932, dem Tage des Ablaufs der Berufungsfrist, wieder vorgelegt werden würden. Sie brauchte auch nicht damit zu rechnen, die Angestellte GflMI werde die Frist löschen und annehmen, der Korrespondenzanwalt KHB werde selbst Berufung einlegen. Rechtsanwältin BeflBB war aber erst am vorhergegangenen Freitag durch die Vorfrist und das Telefongespräch mit Rechtsanwalt KMM auf den unmittelbar bevorstehenden Fristablauf hingewiesen worden, so daß sich eine aufmerksame Durchsicht des Fristenbuches am Montag gerade im Hinblick auf diese Berufungssache hätte aufdrängen müssen, zu demal die Angestellte GflV nach der eidesstattlichen Versicherung von Rechtsanwalt Dr. erst vor kaum mehr als 6 Wochen eingestellt worden war. Bei dieser Sachlage läßt sich nicht feststellen, daß die Klägerin die Berufungsfrist ohne ein Verschulden ihrer amtierenden Prozeßbevollmächtigten versäumt hätte.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
TT m n/a? BESCHLOSS
in dem Rechtsstreit
F.-J.	Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft
 mbH & Co., Ag/mstraße 9,	V, gesetzlich
 vertreten durch den Geschäftsführer F.-J. U|
Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. LflHHPstraße \
gegen
 Emst
Straße
 Bl
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Beklagter, Berufungsbeklagter und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 BlB^Bstraße
 Dr.
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2

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Brandes am 20. Januar 1983
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Oktober 1982 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe :
Die Frist zur Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts München I vom 1. Juli 1982 lief bis zu dem 6. September 1982. Die Klägerin legte sie Jedoch, verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag, erst am nächsten Tage ein.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat sie vorgetragen und glaubhaft gemacht: Rechtsanwältin BeIHBi, die amtlich bestellte Vertreterin ihres Prozeßbevollmächtigten, habe am 3. September 1982 mit ihrem Ha^l^BP Korrespondenzanwalt Rechtsanwalt KSM telefonisch geklärt, daß Berufung eingelegt werden solle. In diesem Telefonat sei auch vereinbart worden, daß die Schriftsätze durch die HaflBHBi Kanzlei im
 Entwurf angefertigt und durch ihren Prozeßbevollmächtigten gegebenenfalls überarbeitet und weitergeleitet würden. Rechtsanwältin Befl^BI habe darauf die Anwaltsgehilfin GflBi informiert, es könne sein, daß ein die Berufung betreffender Schriftsatz übermittelt werde; da aber die Frist vom 6. September für die Berufungseinlegung gewahrt werden müsse, seien die Akten an diesem Tage auf jeden Fall vorzulegen. Stattdessen habe die Angestellte die auf den 6. September eingetragene Berufungsfrist gestrichen und vermerkt: Merl. d. RA KBBT> weil sie gemeint habe, der Korrespondenzanwalt werde die Berufung selbst einlegen.
Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung abgelehnt. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet; denn die Versäumung der Berufungsfrist beruht (auch) auf einem Verschulden der Vertreterin ihres Prozeßbevollmächtigten, das sich die Klägerin wie ein eigenes Verschulden zurechnen lassen muß (§§ 233» 85 Abs. 2 ZPO).
Rechtsanwältin BeMIM durfte sich zwar darauf verlassen( daß ihr die Akten am Montag, den 6. September 1932, dem Tage des Ablaufs der Berufungsfrist, wieder vorgelegt werden würden. Sie brauchte auch nicht damit zu rechnen, die Angestellte GflMI werde die Frist löschen und annehmen, der Korrespondenzanwalt KHB werde selbst Berufung einlegen. Dieser Irrtum der Angestellten hätte jedoch bei sorgfältiger Behandlung der Sache erkannt und bereinigt werden können. Als Rechtsanwältin BeC^lft am Tage des Fristablaufs den Fristenkalender überprüfte, um, wie sie
 
sich ausgedrUckt hat, "auf diese Weise die Wahrnehmung der Fristen zu gewährleisten", war zwar die Eintragung "Berufungsfr. geg. Urteil vom 1.7,1982 i.S.
UWEKtMB • / • LVHBi" durchkreuzt. Nicht mit durchgestrichen, sondern von der Streichung ausgespart war aber der Zusatz "erl.d. RA KMMn» Für den sorgfältigen und mit der Sache vertrauten Leser war daher der Fehler zu ersehen und infolgedessen erkennbar, daß die Berufung, die Rechtsanwalt KHHP gar nicht wirksam einlegen konnte, noch im eigenen Büro erstellt und bei Gericht eingereicht werden mußte. Jener Zusatz mag zwar bei einem flüchtigen Blick auf das Kalenderblatt nicht ohne weiteres auffallen. Rechtsanwältin BeflBB war aber erst am vorhergegangenen Freitag durch die Vorfrist und das Telefongespräch mit Rechtsanwalt KMM auf den unmittelbar bevorstehenden Fristablauf hingewiesen worden, so daß sich eine aufmerksame
 
Durchsicht des Fristenbuches am Montag gerade im Hinblick auf diese Berufungssache hätte aufdrängen müssen, zu demal die Angestellte GflV nach der eidesstattlichen Versicherung von Rechtsanwalt Dr. erst vor kaum mehr als 6 Wochen eingestellt worden war. Bei dieser Sachlage läßt sich nicht feststellen, daß die Klägerin die Berufungsfrist ohne ein Verschulden ihrer amtierenden Prozeßbevollmächtigten versäumt hätte.
Stimpel	Dr.	Schulze	Fleck
 Dr. Kellermann
 Brandes