März 1975 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 6. Dem Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 4. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte formund fristgerecht Berufung eingelegt, sie aber nicht innerhalb der am 5. August 1974 hat der Beklagte die Berufung begründet und um Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nachgesucht. Dieser Antrag ist durch Beschluß des Berufungsgerichts vom 10. Der Beklagte ist durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 233 Abs. 1 ZPO), Br müßte sich zwar das Verschulden seines Anwalts zurechnen lassen (§ 232 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte hat glaubhaft gemacht, daß sein Anwalt in Feriensachen die Fristen selbst berechnet und deren Eintragung verfügt. Jedoch hat die Gehilfin bei späterer Durchsicht des Kalenders diese Eintragung wieder gestrichen und unter Berücksichtigung der Gerichtsferien als neues Datum des Fristablaufs den 7• Oktober 1974 eingetragen, weil ihr entfallen war, daß es sich um eine Feriensache handelt. Wenn ein Anwalt die Frist in einer Feriensache selbst berechnet und dies im Fristenkalender eingetragen wird, besteht kein Grund für eine zusätzliche Kennzeichnung dieser Eintragung, denn der Anwalt darf sich darauf verlassen, daß von ihm verfügte Eintragungen nicht ohne Rücksprache geändert werden.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 13/74 BESCHLUSS in der Beschwerdesache des Kaufmanns Helmut M BMHHHH Straße W, Beklagten und Beschwerdeführers» - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und gegen vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder P. ¥. C! W. G0 M. C. v. HaMHMMM» A. HOMMMMt A. Kl H. LflaB|y F. H. USM und ¥. Klägerin und Beschwerdegegn er in» Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof« Dr. und Prof. Dr. - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 1975 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 1974 aufgehoben. Dem Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 28. März 1974 erteilt. Gründe : Die Klägerin macht gegen den Beklagten eine Wechsel-forderung geltend. Der Klage wurde durch Wechselvorbehaltsurteil stattgegeben. Im Nachverfahren hat das Landgericht das Vorbehaltsurteil bestätigt. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte formund fristgerecht Berufung eingelegt, sie aber nicht innerhalb der am 5. August 1974 abjLaufenden Berufungsbegründungsfrist mit einer Begründung versehen. Deshalb hat das Berufungsgericht durch Beschluß vom 9. August, der dem Beklagten am 15. August 1974 zugestellt worden ist, die Berufung als unzulässig verworfen. Am 29. August 1974 hat der Beklagte die Berufung begründet und um Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nachgesucht. Dieser Antrag ist durch Beschluß des Berufungsgerichts vom 10. Oktober 1974, dem Beklagten zugestellt am 22. Oktober 1974, zurückgewiesen worden. Dagegen hat der Beklagte am 5. November 1974 sofortige Beschwerde eingelegt. Diese ist begründet. Der Beklagte ist durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 233 Abs. 1 ZPO), Br müßte sich zwar das Verschulden seines Anwalts zurechnen lassen (§ 232 Abs. 2 ZPO). Diesen trifft jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein Verschulden an der Versäumung der Frist. Der Beklagte hat glaubhaft gemacht, daß sein Anwalt in Feriensachen die Fristen selbst berechnet und deren Eintragung verfügt. Im vorliegenden Falle hat er die Anwaltsgehilfin, die den Fristenkalender führt, angewiesen, den 5* August 1974 als Datum des Ablaufs der Berufungsbegründugigsfrist einzutragen. Dies ist auch geschehen. Jedoch hat die Gehilfin bei späterer Durchsicht des Kalenders diese Eintragung wieder gestrichen und unter Berücksichtigung der Gerichtsferien als neues Datum des Fristablaufs den 7• Oktober 1974 eingetragen, weil ihr entfallen war, daß es sich um eine Feriensache handelt. Damit trifft die Anwalt sgehilf in, für deren Verschulden der Beklagte im Rahmen der §§ 232, 233 ZPO nicht einzustehen hat, aber nicht den Rechtsanwalt ein Verschulden. Dieser hat alles getan, was man billigerweise von ihm verlangen konnte. Er hat das Fristende der J // V Angestellten richtig angegeben und für dessen Eintragung gesorgt. Mit der nachträglichen, eigenmächtigen Streichung der richtigen Eintragung durch die - vie glaubhaft gemacht ist - ansonsten gewissenhafte und zuverlässige Gehilfin, die jährlich vor den Gerichtsferien über die Bedeutung der Fristen in Feriensachen belehrt wird, brauchte er nicht zu rechnen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts mußte der Anwalt des Beklagten die Angestellte nicht anweisen, bei der Eintragung der Frist die Sache als "FeriensacheH zu bezeichnen. Wenn ein Anwalt die Frist in einer Feriensache selbst berechnet und dies im Fristenkalender eingetragen wird, besteht kein Grund für eine zusätzliche Kennzeichnung dieser Eintragung, denn der Anwalt darf sich darauf verlassen, daß von ihm verfügte Eintragungen nicht ohne Rücksprache geändert werden. Stimpel Fleck Dr. Bauer Bind schuh Dr. Skibbe