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BGH

Gericht: BGH

September 1955 hat die Klägerin die Berufung verspätet begründet und gleichzeitig gegen die Versäumung der Br habe, hin und wieder die Richtigkeit der Eintragungen im Fristenkälender überprüft und niemals *ul«*£ zu Beanstandungen gehabt« Vor den Gerichtsferien habe er Frau m noch besonders darüber Gelehrt, welche Sachen als Feriensachen zu behandeln seien« Bur Glaubhaftmachung hat die Klägerin eine eidesstattliche Versicherung der Frau K^^ eingereicht, in der diese u.a. erklärt,' Rechtsanwalt O0jj/ß habe sie über den Begriff der Feriensachen belehrt. Vor jeden Gerichtsferien habe er sie darauf aufmerksam gemacht, welche Sachen zu den Feriensachen zählten und angeordnet, sie solle ihm jede Sache zur Überprüfung vorlegen, falls sie die geringsten Zweifel habe, -ob es sich um eine Feriensache handele» Bei der Berechnung der Berufungsbegründungs-friat, meint das 'Gericht, seien häufig Fragen zu entscheiden, die der Beurteilung auch einer gut geschulten Bürokraft nicht überlassen werden könnten. eidesstattliche Versicherung eingereicht, in der Frau noch erklärt, sie sei von Hechtsanwalt Oflp angewiesen, ihm außer Eheecheidungssachen jede Sache wegen der Berechnung der Berufungsbegrttndungsfrist zur Prüfung und endgültigen Entscheidung vorzulegen. Wie das Oberlandesgericht mit Hecht ausführt, ist auch eine gut geschulte Bürokraft zu einer sachgerechten Beurteilung der-Frage, welche einlaufenden Sachen als Feriensachen zu behandeln sind, häufig nicht in der Lage. Der Prozeßbevollmächtigte oder sein Anwaltsassessor, der als Vertreter des Prozeßbevollmächtigten zu gelten hat (§ 232 Abs 2 ZPO), hätten daher sicherstellen müssen, daß während der Gerichtsferien und während eines entsprechenden Zeitraums vorher alle Sachen, in denen eine flot-frist oder eine Hechtsmittelbegründungsfrist zu berechnen und im Fristenkalender zu vermerken war, ihnen zur Überprüfung vorzulegen seien« Der Umstand, daß dies unterlassen und es in das Ermessen der BUrovorsteherin gestellt worden ist, welche Sachen sie zur Kontrolle der Fristberechmmg vorlegte, zeigt, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin bei seinen Anordnungen über die Fristenkontrolle nicht die äußerste ihm billigerweise zu- , Hiernach hat das Öberlandesgericht die von der Klägerin erbetene Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der ßerufungs-begründungsfrist mit Recht abgelehnt. Die sofortige Beschwerde der Klägerin war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen»

Zitierte Normen: § 233 ZPO
BürokraftPrüfungBrFeriensacheHechtsanwaltZPOBerechnungKlägerinSache

Volltext der Entscheidung

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 der* Firma Aloys
 führer Herbert
2354 052
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 Beschluß
In Sachen
 Gesellschaft mit beschränkter Haftung in fstraße vertreten durdh ihren Geschäfts-t, ebenda,
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Klägerin und Beschwerdeführerin, - Verfehrensbevo/laächtigter: Hechtsanwalt I
gegen
KG, Llektrphundel, in
 die Firma «,illll „PP^straße
 Beklagte und Beschtverdegegnerin,
- Prozetbevol.lmächtigter II* Instanz: Hechtsanwalt
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hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
 vom 1. Dezember 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter
 Br. Selowsky, Br. Haidinger, Br. Kuhn, Artl und Br. Winkelmann
 beschlossen:
Bie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des 'Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 7. Oktober 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe:
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Gegen das im Wechselnachverfahren ergangene Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Düsseldorf vom 6. Juni 1955 hat die Klägerin am 18. Juli.1955 Berufung eingelegt. Am 12. September 1955 hat die Klägerin die Berufung verspätet begründet und gleichzeitig gegen die Versäumung der
 
Berufungsbegründungsfrist um Wiedereinsetzung in den^vorigen Stand gebeten« Den Antrag hat sie, wie folgt, begründet:
Die Fristversäumnis beruhe auf einem Versehen der Bürovorsteherin ihres Prozeßbevollmächtigten, Frau	der
 die Überwachung der Fristen obliege« Ihr Bevollmächtigter habe Frau	die	eine dreijährige Lehrzeit im Anwalts-
büro durchgemacht habe und seit 1928 fast ununterbrochen .in Anwaltsbüros tätig sei, vor sechs Jahren nach'sorgfältiger Auswahl eingestellt« Ihre Arbeiten habe sie gewissenhaft verrichtet« Besonders sorgfältig habe sie die fiechtsmittel-fristen überwacht, so daß er sie mit gutem Grund als zuverlässige Kraft habe ansehen können. Br habe, hin und wieder die Richtigkeit der Eintragungen im Fristenkälender überprüft und niemals *ul«*£ zu Beanstandungen gehabt« Vor den Gerichtsferien habe er Frau m noch besonders darüber Gelehrt, welche Sachen als Feriensachen zu behandeln seien«
Im vorliegenden Falle Labe Frau m die eingegargenen Handakten geprüft, ob es sich um eine jteriensache handele« Sie habe die Akten aber nicht genauer durchgesehen, sie irrig als keine Feriensache angesehen und sie zur Vorlage am'
8. und 15« Oktober 1955 in den Fristenkalender eingetragen« Dieses Versehen könne ihrem Prozeßbevollraächtigten nicht zugerechnet werden. Bur Glaubhaftmachung hat die Klägerin eine eidesstattliche Versicherung der Frau K^^ eingereicht, in der diese u.a. erklärt,' Rechtsanwalt O0jj/ß habe sie über den Begriff der Feriensachen belehrt. Vor jeden Gerichtsferien habe er sie darauf aufmerksam gemacht, welche Sachen zu den Feriensachen zählten und angeordnet, sie solle ihm jede Sache zur Überprüfung vorlegen, falls sie die geringsten Zweifel habe, -ob es sich um eine Feriensache handele»
♦
Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Es hat nicht festgestellt, daß der Fro'zeßbevollmächtigte der Klägerin bei der
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Fristüberwachung die ihm billigenweise zuzu demutende Sorgfalt beobachtet habe. Bei der Berechnung der Berufungsbegründungs-friat, meint das 'Gericht, seien häufig Fragen zu entscheiden, die der Beurteilung auch einer gut geschulten Bürokraft nicht überlassen werden könnten. lier sei die Vorfrage zu entscheiden gewesen, ob eine fcechselsache im Hachverfahren als Feriensache anzusehen sei. DerProzeßbevollmächtigte der Klägerin hätte bei Anwendung der ihm zuzu demutenden Sorgfalt selbst die für die 3erufungsbegründung erforderliche Frist prüfen und
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berechnen müssen.	11
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. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin sofortige Be-	j	j
schwerde, eingelegt und diese begründet. Sie hat eine weitere	I
eidesstattliche Versicherung eingereicht, in der Frau noch erklärt, sie sei von Hechtsanwalt Oflp angewiesen, ihm außer Eheecheidungssachen jede Sache wegen der Berechnung der Berufungsbegrttndungsfrist zur Prüfung und endgültigen Entscheidung vorzulegen.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt worden. Ihr mußte der Erfolg versagt bleiben, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht auf einem unabwendbaren Zufall beruht (§ 233 ZPO).
Es läßt sich für den Regelfall nichts dagegen einwenden, wenn ein Rechtsanwalt sich von der mectianisohen Büroarbeit entlastet und einer zuverlässigen Bürokraft die Berechnung . der Hotfristen und der Rechtsmittelbegründungsfristen über-;v ‘läßt-, sofern er hinsichtlich der Organisation seines Büros sowie der Auswahl, Unterweisung und Beaufsichtigung der Angestellten, insbesondere bei der Führung der Fristenkalender, das getan hat, was vernünftigerweise von ihm verlangt werdeh kann (RGZ 96, 322 ^324/? 164, 57 f? BGH NJW 1951, 565? Stein-Jona s-Schönke 18. Aufl II 2 zu § 233 ZPO). Hier hat der Prozeßbevollraächtigte seine Bürovorsteherin nicht nur mit der allgemeinen Fristenkontrolle betraut, sondern ihr auch die

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Prüfung und Beurteilung der Frage Überlassen, welche Sachen als Feriensachen zu behandeln Sind. Baß Frau angewiesen war, dem Prozeßbevollmäohtigten jede Sache zur Überprüfung vorzulegen, bei der die geringsten Zweifel darüber entstanden, ob sie als Feriensache zu gelten habe, bestätigt nur, daß es dem Ermessen* der Angestellten anheimgestellt war, zu entscheiden, ob die von ihr bearbeitete Sache alb Feriensache in betracht kam oder nicht« Die in der zweiten eidesstattlichen Versicherung der Frau enthaltene Einschränkung, sie habe Anweisung gehabt, außer den Ehe Scheidung s Sachen jede Sache zur endgültigen Entscheidung über die. Berechnung der Begründungsfrist vorzulegen, ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, da sie mit dem Akteninhalt, insbesondere .mit den tatsächlichen Anführungen .in dem Wiedereinsetzungsgesuch, in »Viderspruch steht.	.	.
Wie das Oberlandesgericht mit Hecht ausführt, ist auch eine gut geschulte Bürokraft zu einer sachgerechten Beurteilung der-Frage, welche einlaufenden Sachen als Feriensachen zu behandeln sind, häufig nicht in der Lage. Biese Prüfung erfordert unter Umständen Überlegungen, die nur auf Grund einer vollen juristischen Ausbildung einer rechtlich einwandfreien Lösung zugeführt werden können. Baß Frau Bei sorgfältiger Prüfung der Akten die [Tatsache,* daß es sich um eine Feriensache handelte, nicht entgangen wäre, braucht nicht geprüft zu werden« Benn ihre Kenntrisse im Einzelfalle ändern nichts an der grundsätzlichen Feststellung, daß die Fristenberechnung in Feriensachen eine Vorprüfung erfordert, zu deren sachgemäßer Durchführung auch eine gut ausgebildete Bürokraft nicht immer in der Lage ist. Der Prozeßbevollmächtigte oder sein Anwaltsassessor, der als Vertreter des Prozeßbevollmächtigten zu gelten hat (§ 232 Abs 2 ZPO), hätten daher sicherstellen müssen, daß während der Gerichtsferien und während eines entsprechenden Zeitraums vorher alle Sachen, in denen eine flot-frist oder eine Hechtsmittelbegründungsfrist zu berechnen und
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im Fristenkalender zu vermerken war, ihnen zur Überprüfung vorzulegen seien« Der Umstand, daß dies unterlassen und es in das Ermessen der BUrovorsteherin gestellt worden ist, welche Sachen sie zur Kontrolle der Fristberechmmg vorlegte, zeigt, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin bei seinen Anordnungen über die Fristenkontrolle nicht die äußerste ihm billigerweise zu-	,
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Hiernach hat das Öberlandesgericht die von der Klägerin erbetene Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der ßerufungs-begründungsfrist mit Recht abgelehnt. Die sofortige Beschwerde der Klägerin war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen»
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 Artl	Br. Winkelmann
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