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BGH · II ZB 13/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 13/11

August 2011 durch den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Zivilkammer des Landgerichts Aachen zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. 1 Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 16. Bisher wurde über ihre Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts Aachen noch nicht entschieden.

Zitierte Normen: § 16 KostO
StrohnReichartSunderAachen

Volltext der Entscheidung

II ZB 13/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 1. August 2011 in der Handelsregistersache
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2011 durch den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder
 beschlossen:
Die Antragstellerin wird, nachdem sie die Rechtsbeschwerde gegen den am 12. Mai 2011 ergangenen Beschluss der 44. Zivilkammer des Landgerichts Aachen zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe:
1	Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 16. Juli 2011 ihre Rechtsbe-
schwerde in dem Verfahren die Ablehnung des Richters am Amtsgericht Dr. M.	betreffend	zurückgenommen.	Soweit	sie	eine	sachliche Über-
prüfung der Zurückweisung ihres Antrags auf Eintragung einer Zweigniederlassung begehrt, ist das Rechtsbeschwerdegericht hierzu nicht berufen. Bisher wurde über ihre Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts Aachen noch nicht entschieden.
-3-
2	Die	Kostenentscheidung	beruht	auf	§	16	Abs.	1	Satz	1	KostO.
Strohn
 Reichart
Born
 Sunder
Vorinstanzen:
AG Aachen, Entscheidung vom 08.04.2011 -73 AR 1074/10 -LG Aachen, Entscheidung vom 12.05.2011 - 44 T 1/11 -
Drescher