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BGH

Gericht: BGH

Auf die Gegenvorstellungen der Antragsteller zu 1 und 7 ist der im Senatsbeschluß vom 24. Die Antragsteller weisen zutreffend darauf hin, daß für die Bemessung des Geschäftswertes lediglich eine Differenz von 6 % der Körperschaftssteuer maßgebend ist, die auf den ab 1993 festgesetzten Ausgleichsbetrag entfällt. Bei der Bemessung des Geschäftswertes ist ferner zu berücksichtigen, daß dieser Betrag für einen größeren Zeitraum von Bedeutung ist. Ferner ist auch erheblich, daß es bei dem Beschwerdeverfahren für die Antragsteller im Hinblick auf die unterschiedlichen Ansichten der Oberlandesgerichte Zweibrücken und Düsseldorf um eine "Frage von hoher grundsätzlicher Bedeutung" ging, wie es die Antragstellerin zu 7 in ihrem Schriftsatz vom 5.

Zitierte Normen: § 7u KostO
BedeutungAktieGeschäftswertesRöhrichtfestgesetzt

Volltext der Entscheidung

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke
 am 11. Februar 2002
beschlossen:
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 24. September 2001 auf 1 Mio. DM (511.291,88 «vfestgesetgtN
Gründe:
Auf die Gegenvorstellungen der Antragsteller zu 1 und 7 ist der im Senatsbeschluß vom 24. September 2001 festgesetzte Beschwerdewert abzuändern. Die Antragsteller weisen zutreffend darauf hin, daß für die Bemessung des Geschäftswertes lediglich eine Differenz von 6 % der Körperschaftssteuer maßgebend ist, die auf den ab 1993 festgesetzten Ausgleichsbetrag entfällt. Diese Differenz errechnen die Antragsteller zutreffend mit 1,90 DM pro Aktie. In dem für die Festsetzung des Geschäftswertes maßgebenden Zeitpunkt des Senatsbeschlusses vom 24. September 2001 (vgl. §§ 7 und 18 der Kostenordnung) befanden sich noch etwa 18.500 Aktien in den Händen außenstehender
 Aktionäre. Diese Zahl hat die Antragstellerin zu 7 bekanntgegeben, ohne daß die Antragsteller zu 1 und die Antragsgegner dem widersprochen haben. Bei der Bemessung des Geschäftswertes ist ferner zu berücksichtigen, daß dieser Betrag für einen größeren Zeitraum von Bedeutung ist. Ferner ist auch erheblich, daß es bei dem Beschwerdeverfahren für die Antragsteller im Hinblick auf die unterschiedlichen Ansichten der Oberlandesgerichte Zweibrücken und Düsseldorf um eine "Frage von hoher grundsätzlicher Bedeutung" ging, wie es die Antragstellerin zu 7 in ihrem Schriftsatz vom 5. November 2001 formuliert hat.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Beschwerdewert im Senatsbeschluß vom 24. September 2001 zu hoch angesetzt. Vielmehr erscheint der nunmehr festgesetzte Geschäftswert von 1.000.000,00 DM angemessen.
Röhricht	Hesselberger	Henze
 Kraemer
Münke