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BGH

Gericht: BGH

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Die Berufung der Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als nach Antragsänderung festgestellt wurde, daß die angefochtenen Beschlüsse keine rechtliche Wirkung entfalteten; im übrigen wurde das Rechtsmittel zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil ferner - auf der Grundlage eines übereinstimmend angenommenen Streitwerts von 60.000, - DM" festgesetzt und die Revision nicht zugelassen, weil nach seiner Auffassung die Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen. Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision nach § 546 Abs. 1 ZPO ist ausschließlich dem Berufungsgericht übertragen und sowohl der Anfechtung durch die Parteien als auch der Nachprüfung und Abänderung durch den Bundesgerichtshof entzogen (BGH in st. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung des Revisionsrechts durch das Gesetz vom 8. Diese eindeutige gesetzgeberische Entscheidung kann nicht - wie dies der Beschwerdeführerin vorschwebt - unter Berufung auf die Ansicht zur Zulässigkeit außerordentlicher Rechtsmittel (vgl.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
BeschlußZPORevision

Volltext der Entscheidung

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Mai 1999 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 26.000,- DM.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 14. November 1997. Das Landgericht hat der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Beschlüsse stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als nach Antragsänderung festgestellt wurde, daß die angefochtenen Beschlüsse keine rechtliche Wirkung entfalteten; im übrigen wurde das Rechtsmittel zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil ferner - auf der Grundlage eines übereinstimmend angenommenen Streitwerts von
26.000,	- DM - den Wert der Beschwer für beide Streitparteien auf "unter
60.000,	- DM" festgesetzt und die Revision nicht zugelassen, weil nach seiner
 Auffassung die Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen. Dagegen wendet sich die Beklagte, die die Verneinung einer rechtserheblichen Divergenz für "greifbar gesetzwidrig" hält, mit der - außerordentlichen - Beschwerde.
Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision nach § 546 Abs. 1 ZPO ist ausschließlich dem Berufungsgericht übertragen und sowohl der Anfechtung durch die Parteien als auch der Nachprüfung und Abänderung durch den Bundesgerichtshof entzogen (BGH in st. Rspr.: vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 9. Mai 1990 - XII ZB 45/90, BGHRZPO §546 Abs. 1 Nichtzulassungsbeschwerde 1, und BGH, Beschl. v. 26. September 1979 - VIII ZR 87/79, NJW 1980, 344 - jew. m.w.N.; herrschende Meinung: vgl. nur Musielak/Ball, ZPO §547 Rdn. 28 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung des Revisionsrechts durch das Gesetz vom 8. Juli 1975 (BGBl. I S. 863) die Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde zwar erwogen, schließlich aber davon abgesehen (vgl. Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 7/3596 S. 4f.). Diese eindeutige gesetzgeberische Entscheidung kann nicht - wie dies der Beschwerdeführerin vorschwebt - unter Berufung auf die Ansicht zur Zulässigkeit außerordentlicher Rechtsmittel (vgl. dazu Zöller/Gummer, ZPO 21. Aufl. §567 Rdn. 18 mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen) umgangen werden. Die vom Gesetzgeber gewollte strikte Bindung des Revisionsgerichts an die Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts gilt selbst dann, wenn schwere Rechtsfehler gerügt werden. Gründe der Rechtssicherheit sprechen dagegen, daß das Revisionsgericht ausnahmsweise zur Beurteilung dieser Fragen in eine ihm allgemein ver-
schlossene Prüfung eintritt (vgl. BGH, Beschl. v. 18. März 1992 -XIIZR 142/91, FamRZ 1992, 1063, 1064 m.N.).
Röhricht
 Henze
Goette
 Kurzwelly
Münke