Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Januar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Prof. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Das Landgericht hat durch Teilurteil der Auskunftsklage für den Zeitraum zwischen dem 15. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht den Wert der Beschwer auf bis zu 1.200,-- DM festgesetzt und das Rechtsmittel mangels Erreichens der Berufungssumme durch Beschluß als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er geltend macht, das vom Landgericht bejahte Gesellschaftsverhältnis sei als Rechtsgrund auch für das weitere Verfahren bindend festgestellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auch der Beklagte nicht in Frage stellt, richtet sich der Beschwerdewert bei einem Rechtsmittel des zur Auskunft verurteilten Beklagten grundsätzlich nur nach dem Wert des mit der Auskunft verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwands 4. Juli 1997 - V ZR 208/96, NJW 1997, 3246).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 12/97 von 12. Januar 1998 in dem Rechtsstreit Dr. med. Enno J| ■Straße Beklagter und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen Ilona ZI Klägerin und Beschwerdegegnerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr und! 2 9 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Januar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kapsa und Dr. Kurzwelly beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. Juni 1997 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen . * Beschwerdewert: bis 1.200,— DM 3 Gründe: I. Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft über die Einnahmen ihrer - nach Behauptung der Klägerin - Gemeinschaftspraxis und auf Zahlung des der Klägerin angeblich zustehenden Abfindungsguthabens in Anspruch. Das Landgericht hat durch Teilurteil der Auskunftsklage für den Zeitraum zwischen dem 15. Januar und dem 25. Oktober 1995 stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht den Wert der Beschwer auf bis zu 1.200,-- DM festgesetzt und das Rechtsmittel mangels Erreichens der Berufungssumme durch Beschluß als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er geltend macht, das vom Landgericht bejahte Gesellschaftsverhältnis sei als Rechtsgrund auch für das weitere Verfahren bindend festgestellt. Dieser Umstand müsse werterhöhend berücksichtigt werden. II. Die nach § 519 b Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 1.500,— DM nicht (§ 511 a Abs. 1 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auch der Beklagte nicht in Frage stellt, richtet sich der Beschwerdewert bei einem Rechtsmittel des zur Auskunft verurteilten Beklagten grundsätzlich nur nach dem Wert des mit der Auskunft verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwands 4 (BGHZ 128, 85, 87 ff.; Beschl. v. 22. April 1997 - XI ZB 10/97, NJW 1997, 25, 28; zuletzt Urt. v. 4. Juli 1997 - V ZR 208/96, NJW 1997, 3246). Die im Streitfall dafür anfallenden Kosten hat das Berufungsgericht ohne Ermessensfehler auf 1.000,— DM geschätzt. Das Interesse des Beklagten, den in zweiter Stufe verfolgten Leistungsantrag abzuwehren, bleibt dabei außer Betracht, weil die Verurteilung zur Auskunftserteilung keine Rechtskraft für den Grund des Hauptanspruchs schafft (BGHZ 128, 85, 87; BGH, ürt. v. 4. Juli 1997 aaO). Nichts spricht entgegen der Meinung des Beklagten dafür, bei gesellschaftsrechtlich begründeten Auskunftsansprüchen insofern anders zu entscheiden. Röhricht Prof. Dr. Henze Prof. Dr. Goette Dr. Kapsa Dr. Kurzwelly