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BGH · II ZB 11/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 11/94

1. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 5. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 5. Auf Antrag des Klägers, der die Kündigung für unberechtigt hält, hat das Kreisgericht Bad Liebenwerda durch am Dezember 1993 in Kraft getretenen gerichtsverfassungsrechtlichen Änderungen im Land Brandenburg darauf hingewiesen, daß angesichts des Streitwerts der Sache die Berufung bei dem Oberlandesgericht hätte eingelegt werden müssen. April 1994 nochmals Berufung bei dem Oberlandesgericht eingelegt und auch dort um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Juni 1994 die Beschwerde als unzulässig verworfen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verschuldens der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten abgelehnt. Gegen diese Entscheidungen hat die Beklagte als "außerordentliche Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel eingelegt, mit denen sie geltend macht, die angefochtenen Entscheidungen seien greifbar gesetzwidrig. Die außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts, mit dem es die Beschwerde der Beklagten gegen die Verwerfung ihrer Berufung verworfen hat, ist unzulässig. 2, 519 b Abs. 2 ZPO vorausgesetzt wird, das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat. Das Oberlandesgericht hat § 519 b Abs. 2 ZPO zutreffend angewandt, als es angenommen hat, daß gegen Beschlüsse des Landgerichts, die eine bei ihm eingelegte Berufung verwerfen, ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Irrig ist ferner die Ansicht der Beklagten, das Landgericht habe in greifbar gesetzwidriger Weise die bei ihm von der Beklagten eingelegte Berufung verworfen. 198 ff.) mußte die Berufung gegen zuvor ergangene Entscheidungen der Kreisgerichte bei Berufungsstreitwerten von mehr als 10.000,— DM bei dem, Oberlandesgericht eingelegt werden. Dezember 1993 zugestellt worden war, hatte die Beklagte und ebenso das erkennende Landgericht diese Änderung der Gerichtsorganisation und des Gerichtsverfassungsgesetzes zu beachten. Daß die Beklagte durch das Urteil in einer Höhe beschwert worden ist, die den landgerichtlichen Berufungsstreitwert offensichtlich bei weitem übersteigt, hat sie selbst nicht in Zweifel gezogen. wegen auch nicht darauf berufen, ihr sei nicht erkennbar gewesen, daß das Kreisgericht im Lichte des Gerichtsneuordnungsgesetzes als Landgericht und nicht als Amtsgericht entschieden hat, die Berufung also bei dem Oberlandesgericht einzulegen war (vgl. 2. Soweit die Beklagte sich gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 30. Gleichwohl hat sie die versäumte Prozeßhandlung nicht binnen der Frist des § 234 ZPO nachgeholt und bei dem zuständigen Berufungsgericht um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht, sondern sich darauf beschränkt, dem. Da auch die Zustellung der durch den Urkundsbeamten veranlaßten vollständigen Abschrift des richtig verkündeten Urteils eine neue Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt hat, ist das Wiedereinsetzungsgesuch vom 29. Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, daß die Beklagte, die sich das Verhalten ihrer Prozeßbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, die Frist zur Einlegung der Berufung nicht, wie es § 233 ZPO voraussetzt, ohne Verschulden versäumt hat. Zu ihrer Entlastung können sie sich nicht darauf berufen, daß zwischen Verkündung und Zustellung des Urteils des Kreisgerichts das Brandenburgische Gerichtsneuordnungsgesetz mit seiner Angleichung an die in den alten Bundesländern geltende Gerichtsverfassung in Kraft getreten ist. Dezember 1993 oder dem des Landgerichts Cottbus nicht den Schluß ziehen, das Rechtsmittel bei dem richtigen Gericht eingelegt zu haben (vgl. NJW 1993, 2538, 2539; Zöller/Greger aaO § 233 RdNr. 23 "Rechtsirrtum"), konnte aus diesen Umständen nicht herleiten, das zustellende Gericht selbst betrachte die von dem Kreisgericht erlassene Entscheidung als eine solche, die in die erstinstanzliche Zuständigkeit des Amtsgerichts falle. fügte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist hat bei den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht; den Vertrauens™ tatbestand schaffen können, das Landgericht selbst halte sich zur Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel für berufen. Einem solchen Vertrauenstatbestand steht schon entgegen, daß die Verlängerung allein auf den Berufungsschriftsatz, dem das angefochtene Urteil nicht beilag, und ohne die noch bei dem Amtsgericht Bad Liebenwerda liegenden Sachakten bewilligt worden ist.

Zitierte Normen: § 567 ZPO
BerufungRechtsmittelOberlandesgerichtLandgerichtBeschlußZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2 6. JA/; 1595
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BESCHLUSS
II ZB 11/94 II ZB 12/94
vom 9. Januar 1995 in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Röhricht, Stodolkowitz und Dr. Goette
 am 9. Januar 1995
beschlossen:
1.	Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Brandenburgi-schen Oberlandesgerichts vom 30. Juni 1994 (5 W 23/94) wird auf ihre Kosten als unzulässig ve rwo rfen.
2.	Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Branden-burgischen Oberlandesgerichts vom 30. Juni 1994 (5 U 29/94) wird auf ihre Kosten zu-
rückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger war früher Vorstandsmitglied der Beklagten. Nach Widerruf seiner Bestellung ist er zunächst im Angestelltenverhältnis für die Beklagte weiter tätig gewesen, bis diese ihm fristlos gekündigt und Hausverbot erteilt hat. Auf Antrag des Klägers, der die Kündigung für unberechtigt hält, hat das Kreisgericht Bad Liebenwerda durch am
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16. November 1993 verkündetes Urteil die Beklagte zur Zahlung des Dezembergehaltes 1992 (7.200,— DM) verurteilt und eine Reihe von Feststellungen über das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen getroffen, die zusammen einen Betrag von mehr als 200.000,-- DM ausmachen.
Gegen das am 7. Dezember 1993 zugestellte Urteil hat die
 Beklagte mit am 4. Januar 1994 bei dem Landgericht Cottbus eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und zugleich die Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung um einen Monat beantragt. Diesem. Antrag hat der Vorsitzende der Berufungszivilkammer am 6. Januar 1994 entsprochen, ohne daß ihm die Gerichtsakten Vorgelegen hätten. Nach deren Eingang hat das Landgericht mit am 7. März 1994 zugegangenen Schreiben die Beklagte unter Bezugnahme auf die zu dem 1. Dezember 1993 in Kraft getretenen gerichtsverfassungsrechtlichen Änderungen im Land Brandenburg darauf hingewiesen, daß angesichts des Streitwerts der Sache die Berufung bei dem Oberlandesgericht hätte eingelegt werden müssen. Die Beklagte hat daraufhin mitgeteilt, sie wolle die bisherigen Anträge aufrechterhalten, hilfsweise hat sie Verweisung an das Oberlandesgericht und weiter hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 28. März 1994 die Berufung gemäß § 519 b ZPO als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat sich gegen diesen Beschluß mit ihrer am 4. Mai 1994 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Beschwerde gewandt. Außerdem hat sie am 29. April 1994 nochmals Berufung bei dem Oberlandesgericht eingelegt und auch dort um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht.
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Das Oberlandesgericht hat durch die angefochtenen Beschlüsse vom 30. Juni 1994 die Beschwerde als unzulässig verworfen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verschuldens der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten abgelehnt. Gegen diese Entscheidungen hat die Beklagte als "außerordentliche Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel eingelegt, mit denen sie geltend macht, die angefochtenen Entscheidungen seien greifbar gesetzwidrig.
II.
1. Die außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts, mit dem es die Beschwerde der Beklagten gegen die Verwerfung ihrer Berufung verworfen hat, ist unzulässig.
a)	Die Beklagte verkennt selbst nicht, daß nach § 567
Abs. 4 S. 1 ZPO in Beschlußform ergangene Entscheidungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Die in § 567 Abs. 4 S. 2 ZPO u.a. für auf § 519 b ZPO gestützte Beschlüsse vorgesehene Ausnahme ist hier nicht einschlägig, weil das Landgericht und nicht, wie dies in §§ 567 Abs. 4 S. 2, 519 b Abs. 2 ZPO vorausgesetzt wird, das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
b)	Entgegen der Meinung der Beklagten ist ihr Rechtsmittel auch als sog. außerordentliche Beschwerde nicht zulässig. Wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit unterliegt ein nach gesetzlichen Vorschriften unanfechtbarer Beschluß ausnahmsweise dann der Beschwerde, wenn die angefochtene Entschei-
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dung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist, wenn also die Zulassung des Rechtsmittels dazu dient, eine Entscheidung zu beseitigen, die mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (st. Rspr. vgl. BGHZ 109, 41, 43 f.; BGHZ 119, 372, 374; BGHZ 121, 397 jeweils m.w.N. ; Zöller/Gummer, ZPO, 19. Aufl. § 567 RdNr. 18 ff.; MünchKomm z. ZPO/Braun § 567 RdNr. 9).
Ein solcher Fall krassen Unrechts, in dem das Gericht außerhalb des gesetzlich ausgeformten Rechtsmittelsystems eine unanfechtbare Entscheidung korrigieren kann, liegt hier offensichtlich nicht vor. Das Oberlandesgericht hat § 519 b Abs. 2 ZPO zutreffend angewandt, als es angenommen hat, daß gegen Beschlüsse des Landgerichts, die eine bei ihm eingelegte Berufung verwerfen, ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Irrig ist ferner die Ansicht der Beklagten, das Landgericht habe in greifbar gesetzwidriger Weise die bei ihm von der Beklagten eingelegte Berufung verworfen. Mit Inkrafttreten des Brandenburgischen Gerichtsneuordnungsgesetzes am 1. Dezember 1993 (Artt. 1, 3 - GVB1. I S. 198 ff.) mußte die Berufung gegen zuvor ergangene Entscheidungen der Kreisgerichte bei Berufungsstreitwerten von mehr als 10.000,— DM bei dem, Oberlandesgericht eingelegt werden. Da das Urteil des Kreisgerichts Bad Liebenwerda am 16. November 1993 verkündet und am 7. Dezember 1993 zugestellt worden war, hatte die Beklagte und ebenso das erkennende Landgericht diese Änderung der Gerichtsorganisation und des Gerichtsverfassungsgesetzes zu beachten. Daß die Beklagte durch das Urteil in einer Höhe beschwert worden ist, die den landgerichtlichen Berufungsstreitwert offensichtlich bei weitem übersteigt, hat sie selbst nicht in Zweifel gezogen. Sie kann sich des-
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wegen auch nicht darauf berufen, ihr sei nicht erkennbar gewesen, daß das Kreisgericht im Lichte des Gerichtsneuordnungsgesetzes als Landgericht und nicht als Amtsgericht entschieden hat, die Berufung also bei dem Oberlandesgericht einzulegen war (vgl. für nicht eindeutige Fälle: BGH,
Beschl. v. 21. Oktober 1993 - V ZB 45/93, DtZ 1994, 72). Daran ändert auch nichts, daß das Kreisgericht sein nach dem Stichtag ausgefertigtes Urteil nicht mit dem Siegel des ehemaligen Kreisgerichts, sondern des Amtsgerichts versehen hat. Aus dem Entscheidungsdatum wie dem Urteilseingang ging ohne jeden Zweifel hervor, daß das Kreisgericht und nicht etwa das - am 16. November 1993 noch gar nicht bestehende -Amtsgericht entschieden hatte.
2. Soweit die Beklagte sich gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 30. Juni 1994 wendet, mit dem ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen worden ist, ist ihr Rechtsmittel als sofortige Beschwerde zulässig, aber unbegründet.
a) Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 29. April 1994 ist verspätet gestellt worden. Der Beklagten war seit dem 7. März 1994, dem Tag, an dem ihr der Hinweis auf die fehlerhafte Einlegung der Berufung bei dem Landgericht zugegangen war, bekannt, daß sie die Notfrist zur Einlegung der Berufung versäumt hatte. Gleichwohl hat sie die versäumte Prozeßhandlung nicht binnen der Frist des § 234 ZPO nachgeholt und bei dem zuständigen Berufungsgericht um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht, sondern sich darauf beschränkt, dem. Landgericht mitzuteilen, daß sie die bisherigen Sachanträge aufrechterhalte und hilfsweise Verweisung an
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das Oberlandesgericht sowie weiter hilfsweise Wiedereinset™ zung begehre. Da auch die Zustellung der durch den Urkundsbeamten veranlaßten vollständigen Abschrift des richtig verkündeten Urteils eine neue Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt hat, ist das Wiedereinsetzungsgesuch vom 29. April 1994 verfristet gewesen.
b) Im übrigen hätte auch einem rechtzeitig angebrachten Wiedereinsetzungsgesuch nicht entsprochen werden können. Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, daß die Beklagte, die sich das Verhalten ihrer Prozeßbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, die Frist zur Einlegung der Berufung nicht, wie es § 233 ZPO voraussetzt, ohne Verschulden versäumt hat.
Nach § 14 Abs. IS. 1 des am 1. Dezember 1993 in Kraft getretenen Brandenburgischen Gerichtsneuordnungsgesetzes war, wie oben ausgeführt, das wenige Tage zuvor verkündete, am 7. Dezember 1993 zugestellte Urteil des Kreisgerichts einem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts gleichzusetzen. Hierüber konnten die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten angesichts des schon durch den Urteilstenor belegten Wertes der ihre Partei treffenden Beschwer nicht im Zweifel sein. Zu ihrer Entlastung können sie sich nicht darauf berufen, daß zwischen Verkündung und Zustellung des Urteils des Kreisgerichts das Brandenburgische Gerichtsneuordnungsgesetz mit seiner Angleichung an die in den alten Bundesländern geltende Gerichtsverfassung in Kraft getreten ist. Diese bevorstehenden Änderungen waren seit Monaten bekannt. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten hatten deswegen hinreichend lange Zeit, sich in den einschlägigen Gesetzen über
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die Voraussetzungen der ordnungsgemäßen Einlegung eines Rechtsmittels zu informieren (Sen.Beschl. v. 4. Oktober 1993
-	II ZB 9/93, DtZ 1994, 29; vgl. ferner Zöller/Greger, ZPO, 19. Auf1. § 233 RdNr. 23 "Rechtsirrtum"; MünchKomm. z. ZPO/Feiber aaO § 233 RdNr. 56). Selbst nach Inkrafttreten der Neuregelung blieb ihnen bis zu dem Ablauf der Berufungsfrist: genügend Zeit, um sich mit den neuen Vorschriften vertraut zu machen.
Das Verschulden der Prozeßbevollmächtigten ist auch nicht im Hinblick auf Besonderheiten des Einzelfalls ausgeschlossen. Entgegen ihrer Ansicht durften sie aus dem Vorgehen des Amtsgerichts Bad Liebenwerda nach dem 1. Dezember 1993 oder dem des Landgerichts Cottbus nicht den Schluß ziehen, das Rechtsmittel bei dem richtigen Gericht eingelegt zu haben (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 8. Februar 1989
-	IVb ZB 185/88, BGHR ZPO § 233 "Rechtsmitteleinlegung 2"). Nach der zu dem 1. Dezember 1993 vollzogenen Umstrukturierung der brandenburgischen Gerichte konnte nur noch das Amtsgericht Bad Liebenwerda unter Verwendung des von ihm zu führenden Siegels das vor dem Stichtag verkündete Urteil des früheren Kreisgerichts Bad Liebenwerda zustellen. Ein Prozeßbevollmächtigter, der seiner selbstverständlichen Pflicht nachgekommen war, sich über das geltende Gesetzesrecht zu informieren (BGH, Beschl. v. 9. Juli 1993 - V ZB 20/93,
NJW 1993, 2538, 2539; Zöller/Greger aaO § 233 RdNr. 23 "Rechtsirrtum"), konnte aus diesen Umständen nicht herleiten, das zustellende Gericht selbst betrachte die von dem Kreisgericht erlassene Entscheidung als eine solche, die in die erstinstanzliche Zuständigkeit des Amtsgerichts falle. Auch die von dem Vorsitzenden der Berufungszivilkammer ver-
fügte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist hat bei den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht; den Vertrauens™ tatbestand schaffen können, das Landgericht selbst halte sich zur Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel für berufen. Einem solchen Vertrauenstatbestand steht schon entgegen, daß die Verlängerung allein auf den Berufungsschriftsatz, dem das angefochtene Urteil nicht beilag, und ohne die noch bei dem Amtsgericht Bad Liebenwerda liegenden Sachakten bewilligt worden ist.
III.
Der Gegenstandswert für beide Beschwerden beträgt jeweils 211.288,— DM.
Bouj ong
 Dr. Hesselberger
 Stodolkowltz
Dr. Goette
 Röhricht