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BGH · n zb 12/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: n zb 12/76

Die Versäumung der Berufungsbegrtindungsfrist beruht darauf, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten es seinem Büropersonal überlassen hatte, auch das Ende von Berufungsbegründungsfristen, die in die Gerichtsferien fielen, zu berechnen und ohne seine vorherige Zustimmung zu notieren, und daß die die Bürovorsteherin Frau S^m^^ in deren Urlaub vertretende Anwaltsgehilfin Frau St^H^^ in der vorliegenden Sache die Frist im Fristenkalender auf den 15. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, die Beklagte sei durch einen unabwendbaren Zufall im Sinne von § 233 Abs. 1 ZPO verhindert worden, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Vielmehr ist für die Fristversäumung ein schuldhafter Organisations-fehler ihres Prozeßbevollmächtigten ursächlich gewesen, den sie sich nach § 232 Abs. 2 ZPO wie ein eigenes Verschulden zurechnen lassen muß; denn ihr Prozeßbevollmächtigter hätte, wenn er nicht andere geeignete Vorkehrungen treffen wollte - vgl. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz auch nicht vorgebracht, daß ihr Prozeßbevollmächtigter andere Vorkehrungen getroffen hatte, die die Fristversäumung ebenso sicher, wie es die vorerwähnte Weisung getan haben würde, hätten ausschließen müssen. August 1976 notiert, so daß die Sache an diesem Tage dem Urlaubsvertreter des Prozeßbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt B^B’ hätte vor gelegt werden müssen (was nur infolge eines Büroversehens unterblieben ist). Diese Maßnahme war, für sich allein, jedoch nicht geeignet, den von Frau StflP bei der Fristberechnung begangenen Fehler aufzudecken. Aus den vorzulegenden Akten hätte sich lediglich ergeben, daß sie eine Frist notiert hatte, nicht aber, auf welchen Tag, und der Vortrag der Beklagten besagte nicht, daß Rechtsanwalt Bwären ihm die Akten vorgelegt worden, dieser Frage durch zusätzliche Beiziehung des Fristenkalenders nachgegangen sein würde. Die richtige Berechnung und Eintragung von Fristen hat er auch sonst nur Mstichprobenartig" geprüft. Zu Unrecht meint die Beschwerde, die Eintragung der Wiedervorlagefrist wäre überhaupt sinnlos gewesen, wenn sie nicht Rechtsanwalt B^p gerade zu der Prüfung hätte veranlassen sollen, ob die Berufungsbegründungsfrist richtig berechnet war. Wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung von Frau ergibt, hatte diese die Eintragung der Vorfrist veranlaßt, damit einerseits der Rücklauf des Durch schlags der Berufungs schrift mit dem Eingangs Stempel des Oberlandesgerichts geprüft "und die Fristennotierung für die Begründung der Berufung vorgenommen und andererseits Herrn Rechtsanwalt B^^ die Akte mit dem Eingang des Quittungs-exemplars und zur Kontrolle vorgelegt" würde. Juni 1977 hat Rechtsanwalt B^P zwar noch eidesstattlich versichert, in der gesamten Zeit seiner Vertretung habe er beim Eingang neuer Berufungs-Sachen die Berufungsbegründungs fristen selbst berechnet, deren Eintraguig in den Fristenkalender verfügt und außerdem bei Vorlage einer Akte auf Grund der Vorfrist die Berechnung der Berufungsbegründungsfrist noch einmal überprüft. Aus diesem Grunde braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob ein Rechtsanwalt die Berechnung und anschließende Notierung einer Berufungsbegründungsfrist, deren Ende in die Gerichtsferien fallen könnte, wenigstens dann seinem Personal überlassen darf, wenn gewährleistet ist, daß jede Notierung einer Frist von mehr als einem Monat nachträglich von Ihm selbst überprüft wird, und unter welchen Umständen angenommen werden kann, die Organisation seines Büros biete diese Gewähr. und Eintragung zunächst seinem Personal überläßt, da durch eine an sich vermeidbare Gefahrenlage schafft, die ihn, damit er das verantworten kann, zu ganz besonderen Vorkehrungen nötigt, Stimpel Dr, Schulze Dr. Bauer Richter am Bundesgerichtshof Bundschuh/ kann Urlaub s-

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RechtsanwaltBerufungsbegründungsfristEintragungFristZBSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
n zb 12/76	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Adam	KG,	G^^l	vertreten	durch	die	persönlich
 haftenden Gesellschafter Theo TflP und Peter	jun	.
Beklagte, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
GmbH,	42 a - 44
, vertreten durch den Geschäftsführer Heinz S<
Klägerin, Berufungsbeklagte md Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr Br.

2 -
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 1977 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh ixid Dr. Skibbe
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19* November 1976 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe :
Gegen ein im Scheckprozeß-Nachverfahren ergangenes Urteil hat die Beklagte - rechtzeitig - am 30. Juli 1976 Berufung eingelegt. Sie hat diese mit einem am 12. Oktober 1976 eingegangenen Schriftsatz begründet und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Berufungsgericht hat ihren Wiedereinsetzungsantrag zurück-gewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist imbegründet.
Auch das sich dem Scheckvorbehaltsurteil anschließende Nachverfahren ist Feriensache im Sinne von § 200 Abs. 2 Nr. 7 GVO (vgl. den Senatsbeschl. vom 28. 2. 1977 -II ZB 11/76 = WM 1977 , 463). Deshalb war - was auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht - die Berufungsbegründungsfrist mit dem 30. August 1976 abgelaufen.
 
Die Beklagte hat zwar glaubhaft gemacht, diesen Fristablauf erst am 29. September 1976 bemerkt zu haben, so daß ihr Wiedereinsetzungsantrag am 12« Oktober noch rechtzeitig gestellt worden ist.
Ein Wiedereinsetzungsgrund besteht Jedoch nicht.
Die Versäumung der Berufungsbegrtindungsfrist beruht darauf, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten es seinem Büropersonal überlassen hatte, auch das Ende von Berufungsbegründungsfristen, die in die Gerichtsferien fielen, zu berechnen und ohne seine vorherige Zustimmung zu notieren, und daß die die Bürovorsteherin Frau S^m^^ in deren Urlaub vertretende Anwaltsgehilfin Frau St^H^^ in der vorliegenden Sache die Frist im Fristenkalender auf den 15. Oktober 1976 notiert hat. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, die Beklagte sei durch einen unabwendbaren Zufall im Sinne von § 233 Abs. 1 ZPO verhindert worden, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Vielmehr ist für die Fristversäumung ein schuldhafter Organisations-fehler ihres Prozeßbevollmächtigten ursächlich gewesen, den sie sich nach § 232 Abs. 2 ZPO wie ein eigenes Verschulden zurechnen lassen muß; denn ihr Prozeßbevollmächtigter hätte, wenn er nicht andere geeignete Vorkehrungen treffen wollte - vgl. etwa den Senatsbeschl.
II ZB 11/62 vom 10. 1. 1963 = LM ZPO § 233 Fd Nr. 22 - , sein Personal anweisen müssen, ihm alle Sachen vorzulegen, in denen es meinte, die Berufungsbegründungsfrist sei durch die Gerichtsferien gehemmt (vgl. die Senatsbeschlüsse II ZB 1/67 vom 28. 7. 1967 = VersR 1967, 955 und II ZB 10/74 vom 18. 11. 1974 = VersR 1975, 260;
 
ferner die Entscheidungen VII ZB 12/69 vom 12 . 6. 1969 = VersR 1969, 834; IV ZB 15/74 vom 14. 2. 1975 = VersR 1975, 571; IV ZR 155/74 vom 12. 11. 1975 = FamRZ 1976, 266 Abschn. II 3; ebenso OLG Nürnberg NJW 1975, 61 ). Eine solche Weisung (und damit ein allgemeines Verbot an das Personal, Berufungsbegründungsfristen von mehr als einem Monat in eigener Verantwortung zu berechnen und einzutragen), hat nicht bestanden.
Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz auch nicht vorgebracht, daß ihr Prozeßbevollmächtigter andere Vorkehrungen getroffen hatte, die die Fristversäumung ebenso sicher, wie es die vorerwähnte Weisung getan haben würde, hätten ausschließen müssen. Zwar hatte Frau eine Wiedervorlagefrist (Vorfrist) auf den 3. August 1976 notiert, so daß die Sache an diesem Tage dem Urlaubsvertreter des Prozeßbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt B^B’ hätte vor gelegt werden müssen (was nur infolge eines Büroversehens unterblieben ist). Diese Maßnahme war, für sich allein, jedoch nicht geeignet, den von Frau StflP bei der Fristberechnung begangenen Fehler aufzudecken. Aus den vorzulegenden Akten hätte sich lediglich ergeben, daß sie eine Frist notiert hatte, nicht aber, auf welchen Tag, und der Vortrag der Beklagten besagte nicht, daß Rechtsanwalt Bwären ihm die Akten vorgelegt worden, dieser Frage durch zusätzliche Beiziehung des Fristenkalenders nachgegangen sein würde. Die richtige Berechnung und Eintragung von Fristen hat er auch sonst nur Mstichprobenartig" geprüft. "Die Eintragung und Kontrolle der Fristen war und blieb" nach
 
seiner, in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 11, Oktober 1976 zu dem Ausdruck gekommenen Vorstellung "Sache der Bürovorsteherin bzw. ihrer Vertreterin".
Zu Unrecht meint die Beschwerde, die Eintragung der Wiedervorlagefrist wäre überhaupt sinnlos gewesen, wenn sie nicht Rechtsanwalt B^p gerade zu der Prüfung hätte veranlassen sollen, ob die Berufungsbegründungsfrist richtig berechnet war. Wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung von Frau	ergibt,
 hatte diese die Eintragung der Vorfrist veranlaßt, damit einerseits der Rücklauf des Durch schlags der Berufungs schrift mit dem Eingangs Stempel des Oberlandesgerichts geprüft "und die Fristennotierung für die Begründung der Berufung vorgenommen und andererseits Herrn Rechtsanwalt B^^ die Akte mit dem Eingang des Quittungs-exemplars und zur Kontrolle vorgelegt" würde. Daraus ergab sich nicht, daß die Vorlage nach der bestehenden Übung gerade zu dem Zweck erfolgen sollte, Rechtsanwalt B^^ zur Kontrolle der Fristberechnung zu veranlassen, die ihm ohne den Fristenkal aider überhaupt nicht möglich gewesen wäre.
Unter dem 30. Juni 1977 hat Rechtsanwalt B^P zwar noch eidesstattlich versichert, in der gesamten Zeit seiner Vertretung habe er beim Eingang neuer Berufungs-Sachen die Berufungsbegründungs fristen selbst berechnet, deren Eintraguig in den Fristenkalender verfügt und außerdem bei Vorlage einer Akte auf Grund der Vorfrist die Berechnung der Berufungsbegründungsfrist noch einmal überprüft. Der Senat kann diese Versicherung jedoch nicht berücksichtigen. Etwa unklare Angaben der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen können in der Beschwerde-
/
 
Instanz zwar dann noch erläutert und ergänzt werden, wenn bereits das Berufungsgericht gemäß § 139 ZPO eine solche Vervollständigung hätte herbeiführen müssen (vgl* BGHZ 2, 342, 345). Der sehr eingehende Vortrag der Beklagten im Wiedereinsetzungsverfahren mußte es jedoch als ausgeschlossen erscheinen lassen, daß sie auf entsprechende Frage des Berufungsgerichts noch mehr, als ohnehin geschehen, zu ihren Gunsten würde vortragen können*
Aus diesem Grunde braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob ein Rechtsanwalt die Berechnung und anschließende Notierung einer Berufungsbegründungsfrist, deren Ende in die Gerichtsferien fallen könnte, wenigstens dann seinem Personal überlassen darf, wenn gewährleistet ist, daß jede Notierung einer Frist von mehr als einem Monat nachträglich von Ihm selbst überprüft wird, und unter welchen Umständen angenommen werden kann, die Organisation seines Büros biete diese Gewähr. Zu beachten wäre insoweit, daß der Prozeßbevollmächtigte, der die Berechnung
 
und Eintragung zunächst seinem Personal überläßt, da durch eine an sich vermeidbare Gefahrenlage schafft, die ihn, damit er das verantworten kann, zu ganz besonderen Vorkehrungen nötigt,
 Stimpel	Dr, Schulze	Dr.	Bauer
 Richter am Bundesgerichtshof Bundschuh/ kann Urlaub s-
halber nicht unterschreiben.
Stimpel	Dr.	Skibbe