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BGH

Gericht: BGH

Fehlt ein solches Interesse, so sind Änderungen zulässig, die den Grundsätzen der Firmenbildung entsprechen, keinen Zweifel an der Identität der geänderten mit der bisherigen Firma auf-kommen lassen und vom Standpunkt der offenen Handelsgesellschaft bei objektiver Beurteilung infolge nachträglicher Änderung der Verhältnisse gerechtfertigt sind. Hat die offene Handelsgesellschaft eine noch weitergehende Änderung vorgenommen, nachdem ihr Antrag, diese im Handelsregister einzutragen, abgelehnt worden war, so kann sie, solange das Bewußtsein von der Unzulässigkeit der Änderung bei den vertretungsberechtigten Gesellschaftern lebendig sein muß, an der geänderten Firmenbezeichnung keinen schützwürdigen Besitzstand erlangen (Ergänzung zu BGHZ 30, 288). Dieser Antrag war jedoch abgelehnt worden, weil es sich bei der Firma - die ursprünglichen persönlich haftenden Gesellschafter waren inzwischen ausgeschieden - um eine abgeleitete nach § 24 HGB handele, die nur unverändert fortgeführt werden dürfe. Wie der Senat in BGHZ 30, 288 entschieden hat, ist § 28 Abs. 2 FGG auch gegenüber abweichenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Saarbrücken anzuwenden, die dieses Gericht vor dem 1. Auch ist dem vorlegenden Oberlandesgericht darin zuzust-.mmen, daß hier gegenüber der Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken ein Abweichungsfall gegeben ist, wenn der weiteren Beschwerde nicht stattgegeben wird (vgl. 2. Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist allerdings dann ohne Belang, wenn die Beschwerdeführerin zusetzen, dadurch erlangt hat, daß dieser Zusatz für ihr Unternehmen schon lange Zeit gebraucht worden ist. Der Senat hat nämlich in seinem Beschluß BGHZ 30, 288 nur die Frage entschieden, ob der an einer Firmenbezeichnung erlangte Besitzstand dann schutzwürdig ist, wenn die Firmenbezeichnung für die Zukunft eine Täuschung im Geschäftsverkehr zur Folge haben würde, während eine solche Täuschung hier nicht zu besorgen ist. den, ob der an einer unzulässigen Firmenbezeichnung erlangte Besitzstand als solcher jemals schutzwtii-dig sein kann; denn der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß sich die Beschwerdeführerin seit der endgülti- Jedenfalls solange dieses Bewußtsein bei den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der Beschwerdeführerin lebendig sein muß - und das ist heute zweifelsfrei noch der Fall - , kann die Beschwerdeführerin an der Firmenbezeichnung keinen schutzwürdigen Besitzstand erlangen. Die Entscheidung hängt deshalb davon ab, inwieweit eine nach § 24 HGB fortgeführte Firma auch dann geändert werden kann, wenn der Inhaber an der neuen Bezeichnung noch keinen schutzwürdigen Besitzstand erlangt hat. b) Ist ein Interesse der Allgemeinheit an der Firmenänderung zu verneinen, so kann gleichwohl eine Änderung der übernommenen Firma zulässig sein, wenn sich die Verhältnisse inzwischen geändert haben und deshalb eine Änderung der Firma vom Standpunkt des Firmeninhabers bei objektiver Beurteilung ein sachlich berechtigtes Anliegen ist. Dabei ist es jedoch geboten, daß eine solche Änderung den Grundsätzen der Firmenbildung entspricht und keinen Zweifel an der Identität mit der zunächst Übernommenen Firma auf kommen läßt (vgl. Die nicht häufig vorkommenden Namen und G^|^ und vor allem der Zusatz ”Erste Deutsche Daunendeckenfabrik" sind so einprägsam, daß trotz des volltönenden Wortes an der Identität der bisherigen und der geänderten Firma kein Zweifel entstehen kann, selbst wenn die Beschwerdeführerin auf ihren Briefköpfen die Bezeichnung ”] Auch ist es vom Standpunkt des Firmeninhabers bei objektiver Beurteilung ein sachlich berechtigtes Anliegen den Zusatz "F^U^^-Werk" in die übernommene Firma aufzu nehmen. Nachdem sich die Gesellschaft, wie sie vorträgt, das Wort MFals Warenzeichen hat schützen lassen und es als solches benutzt, ist es verständlich und sachlich gerechtfertigt, dieses Wort auch zu dem Firmenbestandteil zu machen. Bine abschließende Entscheidung ist noch nicht möglich, weil der Vortrag der Beschwerdeführerin, sie habe sich das Wort als Warenzeichen schützen lassen und benutze es als solches, noch nicht auf seine Richtigkeit geprüft worden ist* Auch ist noch festzustellen, ob der Umfang des Unternehmens die Bezeichnung als "Werk" zuläßt* Das wird das Beschwerdegericht nunmehr nachholen müssen*

Zitierte Normen: § 24 HGB § 28 FGG § 24 HGB
FirmenbezeichnungFirmaÄnderungBeschwerdeführerinWortBezeichnungHGBBesitzstandZusatz

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: ja
HGB § 24
Führt eine offene Handelsgesellschaft eine Firma nach § 24 HGB fort, so kann sie daran Änderungen vornehmen, die nachträglich im Interesse der Allgemeinheit notwendig oder wünschenswert werden. Fehlt ein solches Interesse, so sind Änderungen zulässig, die den Grundsätzen der Firmenbildung entsprechen, keinen Zweifel an der Identität der geänderten mit der bisherigen Firma auf-kommen lassen und vom Standpunkt der offenen Handelsgesellschaft bei objektiver Beurteilung infolge nachträglicher Änderung der Verhältnisse gerechtfertigt sind.
Hat die offene Handelsgesellschaft eine noch weitergehende Änderung vorgenommen, nachdem ihr Antrag, diese im Handelsregister einzutragen, abgelehnt worden war, so kann sie, solange das Bewußtsein von der Unzulässigkeit der Änderung bei den vertretungsberechtigten Gesellschaftern lebendig sein muß, an der geänderten Firmenbezeichnung keinen schützwürdigen Besitzstand erlangen (Ergänzung zu BGHZ 30, 288).
BGH, Besohl, v. 12. Juli 1965 - II ZB 12/64
OLG Celle LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
ZB 12/64
BESCHLUSS
in der Handelsregistersache
 der Firma
&
9
Erste Deutsche Daunendeckenfabrik, Kommanditgesellschaft,
?^BNtr. 4P*
Antragstellerin und Bes chwerd eführer in,
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juli 1965 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Bukow und Dr. Schulze
■beschlossen:
Auf die sofortige weitere Beschwerde wird der Beschluß der 3- Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover vom 10. Juli 1964 aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe :
Die Beschwerdeführerin ist seit 1939 unter der im Eingang dieses Beschlusses genannten Firma im Handelsregister eingetragen. Seit längerer Zeit hat sie im Geschäftsverkehr diesem Namen die Bezeichnung "F^m^-Werk" vorangesetzt. Sie hatte diese erweiterte Firmierung im Jahre 1958 zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Dieser Antrag war jedoch abgelehnt worden, weil es sich bei der Firma - die ursprünglichen persönlich haftenden Gesellschafter waren inzwischen ausgeschieden - um eine abgeleitete nach § 24 HGB handele, die nur unverändert fortgeführt werden dürfe.
Da die Beschwerdeführerin die Bezeichnung "F( Werk" weiterhin verwendet hat, ist das Registergericht nach § 37 Abs. 1 HGB, § 140 FGG eingeschritten. Die Be-
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schwerdeführerin hat sich demgegenüber u.a. darauf berufen, daß sie einen schutzwürdigen Besitzstand an dieser Bezeichnung erworben habe. Das Registergericht hat ihren Einspruch verworfen, das Landgericht hat ihre sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Das vorlegende Oberlandesgericht möchte die weitere Beschwerde gleichfalls zurückweisen. Es sieht sich daran jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 3. September 1951 (JZ 1952, 275) gehindert, wenngleich es nicht verkennt, daß der Bundesgerichtshof zu diesem Beschluß bereits in BGHZ 30, 288 Stellung genommen hat.
Es hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG zur Entscheidung vorgelegt.
I.	Die Voraussetzungen für eine Vorlage sind gegeben. Wie der Senat in BGHZ 30, 288 entschieden hat, ist § 28 Abs. 2 FGG auch gegenüber abweichenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Saarbrücken anzuwenden, die dieses Gericht vor dem 1. Januar 1957 erlassen hat. Auch ist dem vorlegenden Oberlandesgericht darin zuzust-.mmen, daß hier gegenüber der Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken ein Abweichungsfall gegeben ist, wenn der weiteren Beschwerde nicht stattgegeben wird (vgl. dazu die Darlegungen unten II 2). Dabei ist ohne Bedeutung, daß die Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken nicht zu § 24, sondern zu § 22 HGB ergangen ist. II.
II.	1. Da der beschwerdeführenden Gesellschaft keine
 Personen mit den Namen	und	G^|^	mehr	angehö-
ren, kann die nach § 24 HGB weitergeführte Firma grundsätz-
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lich nicht “beliebig, sondern nur unter besonderen Voraussetzungen geändert werden*
2.	Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist allerdings dann ohne Belang, wenn die Beschwerdeführerin
 zusetzen, dadurch erlangt hat, daß dieser Zusatz für ihr Unternehmen schon lange Zeit gebraucht worden ist.
Deshalb muß der Senat erneut zu der Auffassung des Oberlandesgerichts Saarbrücken Stellung nehmen, die Änderung der übernommenen Firma sei allgemein zulässig, wenn dadurch die Firma der tatsächlichen Übung angepaßt’ werde. Der Senat hat nämlich in seinem Beschluß BGHZ 30, 288 nur die Frage entschieden, ob der an einer Firmenbezeichnung erlangte Besitzstand dann schutzwürdig ist, wenn die Firmenbezeichnung für die Zukunft eine Täuschung im Geschäftsverkehr zur Folge haben würde, während eine solche Täuschung hier nicht zu besorgen ist.
Indes braucht auch jetzt nicht entschieden zu wer-
den, ob der an einer unzulässigen Firmenbezeichnung erlangte Besitzstand als solcher jemals schutzwtii-dig sein kann; denn der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß sich die Beschwerdeführerin seit der endgülti-
ins Handelsregister einzutragen, der Unzulässigkeit dieses Zusatzes bewußt gewesen ist. Jedenfalls solange dieses Bewußtsein bei den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der Beschwerdeführerin lebendig sein muß - und das ist heute zweifelsfrei noch der Fall - , kann die Beschwerdeführerin an der Firmenbezeichnung keinen schutzwürdigen Besitzstand erlangen. Daß sie aber einen solchen
 ein Recht, ihrer Firma die Worte "F
i-Werk" voran-
gen Ablehnung ihres Antrages, den Zusatz 11
i-Werk”

schon vor ihrer Handelsregisteranmeldung im Jahre 1958 erlangt gehabt hätte, hat sie in dem damaligen Verfahren seihst nicht geltend gemacht.
3.	Darin erschöpft sich aber noch nicht das Anliegen der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin trägt nämlich vor: Die Firma des von ihr betriebenen Unternehmens habe seit der Gründung im Jahre 1879 bis 1939 den Hamen	enthalten.
Schon in den dreißiger Jahren sei - davon abgeleitet -die Bezeichnung	gebräuchlich	gewesen.	Sie	habe
 aber nicht in die neue Firma	aufgenommen
 werden können, weil	Jude	gewesen	sei	und	man
 bei Weiterführung seines Namens oder beim Gebrauch einer an ihn erinnernden Bezeichnung Nachteile befürchtet habe.
Des weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, das Wort	das ihr heute als Warenzeichen ge-
schützt sei und als solches von ihr benutzt werde, habe sich mehr und mehr durchgesetzt. So werde unter der Bezeichnung "F^J^^-Werk” beispielsweise Geld an sie überwiesen, das die Post ihr aber nicht gutbringen könne, solange sie ihre Firma nicht ändere. Sie sei deshalb, um Mißverständnisse und Verwechslungen zu vermeiden, genötigt, ihr Warenzeichen zu dem Firmenbestandteil zu erheben.
Mit dem Zusatz "F^m^-Werk" müsse sie sich im übrigen der Konkurrenz anpassen, nachdem die Firma D^^^^^und	äie andere namhafte deutsche
 Daunendeckenhersteller in, seit einiger Zeit den Zusatz "&flfl^fc~Werke" verwende.
i
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Die Entscheidung hängt deshalb davon ab, inwieweit eine nach § 24 HGB fortgeführte Firma auch dann geändert werden kann, wenn der Inhaber an der neuen Bezeichnung noch keinen schutzwürdigen Besitzstand erlangt hat.
a)	Dabei besteht heute wohl Einigkeit darüber, daß solche Änderungen zulässig sind, die sich nach dem Übergang des Geschäfts durch Erweiterung oder Einschränkung des Geschäftsumfangs, durch Fallenlassen eines bisherigen oder Aufnahme eines neuen Geschäftszweigs, durch Umbenennung des Firmensitzes oder durch Sitzverlegung ergeben (vgl. BGH BB 1957, 945; AG Regensburg DNotZ 1956, 501; KG DR 1941, 1942; Fischer LM HGB Nr. 2 zu § 24; aA noch LG Hannover BB 1965, 527).
In diesen Fällen ist die Firmenänderung nicht nur im Interesse des Inhabers, sondern auch in dem der Allgemeinheit notwendig oder doch wünschenswert. Es besteht kein Anlaß, hier die Vorschrift des § 24 HGB starr zu handhaben und dadurch unter Umständen den Firmeninhaber zu zwingen, die bisherige Firma, die § 24 HGB ihm nach Möglichkeit erhalten will, ganz aufzugeben oder aber eine Täuschung der Allgemeinheit über die Art, die Größe und Lage seines Geschäfts hinzunehmen.
Das, was die Beschwerdeführerin vorträgt, rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, die Allgemeinheit sei an der Firmenänderung interessiert; denn die Firma der Beschwerdeführerin verstößt auch in ihrer jetzigen Form nicht gegen Grundsätze der Firmenbildung.
b)	Ist ein Interesse der Allgemeinheit an der Firmenänderung zu verneinen, so kann gleichwohl eine
 Änderung der übernommenen Firma zulässig sein, wenn sich die Verhältnisse inzwischen geändert haben und deshalb eine Änderung der Firma vom Standpunkt des Firmeninhabers bei objektiver Beurteilung ein sachlich berechtigtes Anliegen ist. Dabei ist es jedoch geboten, daß eine solche Änderung den Grundsätzen der Firmenbildung entspricht und keinen Zweifel an der Identität mit der zunächst Übernommenen Firma auf kommen läßt (vgl. KG DR 1941, 1942).
Die Voransetzung der Worte "F^PK^-Werk" stellt eine solche zulässige Änderung dar. Die nicht häufig vorkommenden Namen	und	G^|^	und	vor	allem
 der Zusatz ”Erste Deutsche Daunendeckenfabrik" sind so einprägsam, daß trotz des volltönenden Wortes an der Identität der bisherigen und der geänderten Firma kein Zweifel entstehen kann, selbst wenn die Beschwerdeführerin auf ihren Briefköpfen die Bezeichnung ”]
Werk" besonders hervorhebt.
Auch ist es vom Standpunkt des Firmeninhabers bei objektiver Beurteilung ein sachlich berechtigtes Anliegen den Zusatz "F^U^^-Werk" in die übernommene Firma aufzu nehmen. Nachdem sich die Gesellschaft, wie sie vorträgt, das Wort MFals Warenzeichen hat schützen lassen und es als solches benutzt, ist es verständlich und sachlich gerechtfertigt, dieses Wort auch zu dem Firmenbestandteil zu machen. Das entspricht heute einer weit verbreiteten kaufmännischen Übung, die damit einen sachlich berechtigten Werbezweck verfolgt. Diese Möglichkeit« dem Inhaber einer abgeleiteten Firma bei einer Änderung der Verhältnisse zu verschließen, erscheint nach dem Grundgedanken der §§ 22, 24 HGB nicht vertretbar.
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Bine abschließende Entscheidung ist noch nicht möglich, weil der Vortrag der Beschwerdeführerin, sie habe sich das Wort	als	Warenzeichen	schützen
 lassen und benutze es als solches, noch nicht auf seine Richtigkeit geprüft worden ist* Auch ist noch festzustellen, ob der Umfang des Unternehmens die Bezeichnung als "Werk" zuläßt* Das wird das Beschwerdegericht nunmehr nachholen müssen*
Dr* Fischer	Dr.	Kuhn	Liesecke
 Bundesrichter	Dr*	Schulze
 Dr* Bukow ist beurlaubt und deshalb gehindert zu unterschreiben
 Dr. Fischer