wird die sofortige Beschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluß des 8. Juli 1959 und von dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 1) und 2) am 15* Juli 1959 zugestellt* Die Prist zur Einlegung der Berufung gegen den Beklagten zu 3) lief demzufolge am 11* August 1959 ab* Diese Rechtsmittelfrist haben die Klägerinnen nicht eingehalten, vielmehr ist ihre Berufung gegen den Beklagten zu 3) erst am 24* August 1959 eingelegt worden. An ihrer stelle habe der Bürovorsteher die Frist für den Ablauf der Berufung in dem fristenkalender am 11* August und zwei Vorfristen? Nach Rückkehr von Frau am 13* Juli habe diese am 15« Juli die Fristen für den Ablauf der Berufungsfrist gegen die Beklagten zu 1) und 2) für den 10. an denen Fristen im Fristenkalender für den Ablauf der Berufungsfrist gegen den Beklagten zu 3) eingetragen waren? legung .der Berufung gegen den Beklagten zu 3) nicht eingehalten worden sei» Diesen Vortrag haben die Klägerinnen durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen der Frau meyer und des Bürovorstehers glaubhaft gemacht* Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 14» Oktober 1959 den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung der Klägerinnen gegen den Beklagten zu 3) als unzulässig verworfen» Zur Begründung hat das Oberlandesgericht u.. Des weiteren hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß den eidesstattlichen Versicherungen zu entnehmen sei, daß Anweisungen für diese Vorprüfung durch Frau XflBHHHBMicht beständen und daß sie insoweit nach eigenem Ermessen handele» In dem Fehlen solcher Anweisungen erblickt das Oberlandesgericht einen Organisationsfehler, der dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen zur Last falle und daher die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist ausschließe» Wenn die Dinge in dem Büro des Frozeßbevollmächtigten der Klägerinnen so geregelt waren, wie es das Oberlandesgericht annimmt, daß nämlich Frau eine selbstän- dige Vorprüfung der Fristensachen voraahm und selbständig prüfte, ob diese dem jeweiligen Sachbearbeiter vorzulegen seien oder nicht, und wenn der Prozeßbevollmächtigte für diese Vorprüfung keine bestimmten Anweisungen gegeben hat, dann kann es keinem Zweifel unterliegen, daß eine solche Regelung in dem Büro des Frozeßbevollmächtigten einen Organisationsfehler darstellt, der diesem zur Last fällt» Denn es ist bei Wahrung der insoweit gebotenen Sorgfalt nicht möglich, einer, wenn auch eingearbeiteten, ausgebildeten und sonst zuverlässigen Büroangestellten eine selbständige und nicht kontrollierte Vorprüfung der Fristensachen .zu übertragen und es ihrer alleinigen Entscheidung zu überlassen, ob sie die notierten und herausgesuchten Fristensachen dem jeweiligen Sachbearbeiter vorlegt oder nichto Die Ausführungen der sofortigen Beschwerde enthalten nichts, was die vom Oberlandesgericht gezogene Schlußfolgerung über die selbständige Tätigkeit der Frau LflU m^bei der Vorlage der Fristensachen und über das Fehlen von Anweisungen für diese Tätigkeit widerlegt« Die mit der Beschwerde vorgelegte neue eidesstattliche Versicherung der Frau räumt eine selbständige Vorprüfung der Fristensachen durch sie nicht aus, sie besagt namentlich darüber nichts, warum sie eine solche Vorprüfung im vorliegenden Fall an drei Tagen vorgenommen hat« Ihre neue eidesstattliche Vereinbarung erläutert lediglich, wie auch schon ihre früheren eidesstattlichen Versicherungen, aus welchem Grunde sie bei der von ihr vorgenommenen Vorprüfung zu dem Entschluß gekommen sei, die Akten dem Sachbearbeiter nicht vorzulegen; ihre eidesstattliche Versicherung geht schlicht über die Frage hinweg, warum sie in drei Fällen überhaupt eine Vorprüfung vorgenommen,und diese Aufgabe nicht dem Sachbearbeiter überlassen hat« Auch enthält die eidesstattliche Versicherung nicht die Erklärung, daß Frau außer in den vorliegenden drei Fällen noch niemals eine solche Vorprüfung vorgenommen und bisher ausnahmslos die herausgesuchten Fristensachen dem Sachbearbeiter vorgelegt habe« Eine solche Erklärung war aber notwendig, um die vom Oberlandesgericht gezogene Schlußfolgerung zu widerlegen«
II ZB 12/59 ’*.416 061 Beschluß ? In Sachen lc) des Präulein Helga S t sMHM 2o) der Frau Br« Ingrid 0 Krs Klägerinnen» Berufungsklägerinnen und Beschwerdeführerinnen, -Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof. Br. gegen ikanten Ferdinand S ti , geh. S* 3«) den Buchprüfer Otto S c 1«) den 2.) d^HPrau Hedwig S Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner, -Prozeßbevollmächtigte * Hechtsanwalt Br. I. Instanz ä/tgM für die Beklagt« l 2)~ RechtsanwälteJi I und für den Beklagten zu 3)- wird die sofortige Beschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 14» Oktober 1959 auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe i Bas Landgericht hatte durch Urteil vom 2. Juli 1959 die gegen drei Beklagte gerichtete Klage der Klägerinnen abgewiesen. Bieses Urteil wurde den Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen von dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu 3) am 11. Juli 1959 und von dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 1) und 2) am 15* Juli 1959 zugestellt* Die Prist zur Einlegung der Berufung gegen den Beklagten zu 3) lief demzufolge am 11* August 1959 ab* Diese Rechtsmittelfrist haben die Klägerinnen nicht eingehalten, vielmehr ist ihre Berufung gegen den Beklagten zu 3) erst am 24* August 1959 eingelegt worden. Mit der Einlegung der Berufung haben die Klägerinnen um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gebeten* Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs haben sie folgendes vorgetragen* Am Tage der Zustellung des Urteils durch den Prozeß-bevollmächtigten des Beklagten zu 3), dem 11. Juli 1959» sei im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten? des Rechtsanwalts die Büro angest eilte fr au Iim Urlaub gewesen, die seit Jahren die Pristensachen in dem Anwaltsbüro bearbeite. An ihrer stelle habe der Bürovorsteher die Frist für den Ablauf der Berufung in dem fristenkalender am 11* August und zwei Vorfristen? wie das im Büro der Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen üblich sei. am 6* August und 9* August eingetragen. Nach Rückkehr von Frau am 13* Juli habe diese am 15« Juli die Fristen für den Ablauf der Berufungsfrist gegen die Beklagten zu 1) und 2) für den 10. August, 13» August und 15* August in den Fristenkalender eingetragen* Zur Überwachung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 3» August 1959 habe Frau zw«i weitere Fristen für den 10« August und für den 12* August eingetragen* An den drei Tagen? an denen Fristen im Fristenkalender für den Ablauf der Berufungsfrist gegen den Beklagten zu 3) eingetragen waren? seien die Akten Frau vorgelegt worden* Sie habe sich aber die Akten an diesen Tagen nicht näher angesehen und sie dem Sachbearbeiter nicht vorgelegt. Am 6. August und am 9o August sei sie davon ausgegangen, daß es sich um die Fristen für den Kostenfestsetzungsbeschluß handele; eine Vorlage der Akten wegen dieses Beschlusses sei aber nach ihrer Ansicht nicht notwendig gewesen, weil ihr aus einem Gespräch mit dem Bürovorsteher bekannt gewesen sei, daß die Gegenseite die erforderliche Sicherheitsleistung bisher noch nicht erbracht gehabt habe» Am 11» August 1959 sei Frau davon ausgegangen, daß es sich bei der Frist um die erste Vorfrist für die Berufung gegen die Beklagten zu 1) und 2) gehandelt habe; an diesem (Page habe sie die Vorlage der Akten für diese Berufung nicht für notwendig erachtet, weil ihr aus einem Telefongespräch bekannt gewesen sei, daß wegen dieser Berufung eine Rücksprache mit den Klägerinnen im Anwaltsbüro für den 14» August verabredet gewesen sei« Auf diesem dreifachen Versehen von Frau beruhe es, daß die Frist zur Bin- legung .der Berufung gegen den Beklagten zu 3) nicht eingehalten worden sei» Diesen Vortrag haben die Klägerinnen durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen der Frau meyer und des Bürovorstehers glaubhaft gemacht* Die Klägerinnen haben die Ansicht vertreten, daß für sie der Ablauf der Berufungsfrist auf einem unabwendbaren Zufall beruhe» Sie haben unter Hinweis auf eine weitere eidesstattliche Versicherung ihres Prozeßbevollmäch-tigten ausgeführt, daß es sich bei Frau iflMHHHtum eine besonders zuverlässige Bürokraft gehandelt habe, der noch nie ein Versehen dieser Art unterlaufen sei, und daß Rechtsanwalt WflHHHHPsie auch ordnungsgemäß bei der Bearbeitung der Fristen überwacht habe» Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 14» Oktober 1959 den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung der Klägerinnen gegen den Beklagten zu 3) als unzulässig verworfen» Zur Begründung hat das Oberlandesgericht u.. a» ausgeführt, daß Frau iflHHlfnach ihrer Angabe die herausgesuchten Frietenakten zwar dem jeweiligen Sachbearbeiter vorlege, daß sie diese Vorlage jedoch an drei Tagen unterlassen habe. Daraus hat das Oberlandesgericht die Folgerung gezogen, daß Frau LflHHMHt eine selbständige Vorprüfung daraufhin vorzunehmen pflege, welche Akten sie vorlege und welche sie trotz ‘Eintragung in den Fristenkalender nicht vorlege. Des weiteren hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß den eidesstattlichen Versicherungen zu entnehmen sei, daß Anweisungen für diese Vorprüfung durch Frau XflBHHHBMicht beständen und daß sie insoweit nach eigenem Ermessen handele» In dem Fehlen solcher Anweisungen erblickt das Oberlandesgericht einen Organisationsfehler, der dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen zur Last falle und daher die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist ausschließe» Gegen diesen Beschluß haben die Klägerinnen form-und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die sofortige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Wenn die Dinge in dem Büro des Frozeßbevollmächtigten der Klägerinnen so geregelt waren, wie es das Oberlandesgericht annimmt, daß nämlich Frau eine selbstän- dige Vorprüfung der Fristensachen voraahm und selbständig prüfte, ob diese dem jeweiligen Sachbearbeiter vorzulegen seien oder nicht, und wenn der Prozeßbevollmächtigte für diese Vorprüfung keine bestimmten Anweisungen gegeben hat, dann kann es keinem Zweifel unterliegen, daß eine solche Regelung in dem Büro des Frozeßbevollmächtigten einen Organisationsfehler darstellt, der diesem zur Last fällt» Denn es ist bei Wahrung der insoweit gebotenen Sorgfalt nicht möglich, einer, wenn auch eingearbeiteten, ausgebildeten und sonst zuverlässigen Büroangestellten eine selbständige und nicht kontrollierte Vorprüfung der Fristensachen .zu übertragen und es ihrer alleinigen Entscheidung zu überlassen, ob sie die notierten und herausgesuchten Fristensachen dem jeweiligen Sachbearbeiter vorlegt oder nichto Die Ausführungen der sofortigen Beschwerde enthalten nichts, was die vom Oberlandesgericht gezogene Schlußfolgerung über die selbständige Tätigkeit der Frau LflU m^bei der Vorlage der Fristensachen und über das Fehlen von Anweisungen für diese Tätigkeit widerlegt« Die mit der Beschwerde vorgelegte neue eidesstattliche Versicherung der Frau räumt eine selbständige Vorprüfung der Fristensachen durch sie nicht aus, sie besagt namentlich darüber nichts, warum sie eine solche Vorprüfung im vorliegenden Fall an drei Tagen vorgenommen hat« Ihre neue eidesstattliche Vereinbarung erläutert lediglich, wie auch schon ihre früheren eidesstattlichen Versicherungen, aus welchem Grunde sie bei der von ihr vorgenommenen Vorprüfung zu dem Entschluß gekommen sei, die Akten dem Sachbearbeiter nicht vorzulegen; ihre eidesstattliche Versicherung geht schlicht über die Frage hinweg, warum sie in drei Fällen überhaupt eine Vorprüfung vorgenommen,und diese Aufgabe nicht dem Sachbearbeiter überlassen hat« Auch enthält die eidesstattliche Versicherung nicht die Erklärung, daß Frau außer in den vorliegenden drei Fällen noch niemals eine solche Vorprüfung vorgenommen und bisher ausnahmslos die herausgesuchten Fristensachen dem Sachbearbeiter vorgelegt habe« Eine solche Erklärung war aber notwendig, um die vom Oberlandesgericht gezogene Schlußfolgerung zu widerlegen« Unter diesen Umständen reichen die Ausführungen in der sofortigen Beschwerde nicht aus, um das vom Oberlandes- gericht angenommene Verschulden der Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen bei der Versäumung der Berufungsfrist auszuräumen. Aus der im entscheidenden Funkt lückenhaften neuen eidesstattlichen Versicherung muß vielmehr entnommen werden» daß die Beschwerde insoweit nichts Entscheidendes gegen die Schlußfolgerung des Oberlandesgerichts vorzubringen vermag. Damit erweist sich der angefochtene Beschluß als zutreffend, so daß die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen ist» Karlsruhe, den 30* November 1959 Bundesgerichtshof - II. Zivilsenat Dr. Nastelski Dr. Fischer Dr. Kuhn Dr. Haager Dr. Beinicke