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BGH

Gericht: BGH

Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Canter und der Bundesrichter Dr. Selov/sky, Dr. Delbrück, Dr. Fischer und Dr. Winkeimann beschlossens Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 18. September 1955 rechtzeitig und formgerecht unter gleichzeitiger Begründung der Berufung Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist gestellt. Biesen Antrag hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 14. September 1955 zugestellten Beschluß hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10. Bie Büroangestellte des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, des Rechtsanwalts B^^P in Hj^P, hatte aus dem Urteilsspruch des Landgerichts in Münster/Westfalen erkannt, daß es sich um eine Wechselsache im Nachverfahren handelte, die als Feriensache gemäß § 200 Ziff 6 GVG zu behandeln sei. Sie hat hierauf den Rechtsanwalt nach Einlegung der Berufung, die das Batum des 20. Es handelt sich um eine Berufung gegen ein Urteil, die Hechtsanwalt B^|^ während der Gerichtsferien am 20. Juli 1955 eingelegt hat; er war kurz nach der Einlegung der Berufung durch seine Angestellte darauf hingewiesen worden, daß es sich nach ihrer Ansicht um eine Feriensache handele. Selbst wenn seine Angestellte es unterließ, ihm die Akten vorzulegen, muß es als eine Verletzung der eigenen Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts angesehen werden, daß er bei einer solchen Sachlage, bei der er zu demindest auf die Möglichkeit hingewiesen worden war, daß es sich um eine"Feriensache handeln könne, sich nicht wenige Tage nach diesem Gespräch an die Sache erinnerte, um so mehr, weil er wußte, daß seine einzige vollwertige Angestellte auf Urlaub ging und er schon aus diesem Grunde verpflichtet war, sein besonderes Augenmerk auf etv/a in den Gerichtsferien ablaufende Fristen zu richten.

Zitierte Normen: § 233 ZPO § 200 GVG
BerufungBerufungsbegründungsfristGrundFeriensacheBeschlußKlägerSacheAngestellte

Volltext der Entscheidung

II_ZB_12/55
Beschluß
 des in ]
In Sachen Theodor F
Klägers» Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
-Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt
 gegen
den Tri in E
ort
 temehmer Bernhard ),	Str.
Beklagtenr Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
-Prozeßbevollmächtigters Recht IIo Instanz	in
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Canter und der Bundesrichter Dr. Selov/sky, Dr. Delbrück, Dr. Fischer und Dr. Winkeimann beschlossens
 Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 14. September 1955 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen*
.. gründe :
Der Kläger hat gegen das im Wechselnachverfahren ergangene Urteil der Kammer für Handelssachen beim Landgericht in ffiünster/Westf. vom 25. Mai 1955 beim Oberlandesgericht in Hamm rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Berufung ist durch Beschluß des 18* Zivilsenats des Ober-
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landesgerichts vom 24. August 1955 wegen Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen worden.
Hierauf hat der Kläger am 10. September 1955 rechtzeitig und formgerecht unter gleichzeitiger Begründung der Berufung Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist gestellt. Biesen Antrag hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 14. September 1955 zurückgewiesen. Gegen diesen dem Kläger am 27. September 1955 zugestellten Beschluß hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1955 sofortige Beschwerde erhoben.
Bie Beschwerde ist zulässig, sie ist frist- und formgerecht eingelegt. Ihr mußte der Erfolg versagt werden, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht auf einem unabwendbaren Zufall beruht (§ 233 ZPO).
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Bie Büroangestellte des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, des Rechtsanwalts B^^P in Hj^P, hatte aus dem Urteilsspruch des Landgerichts in Münster/Westfalen erkannt, daß es sich um eine Wechselsache im Nachverfahren handelte, die als Feriensache gemäß § 200 Ziff 6 GVG zu behandeln sei. Sie hat hierauf den Rechtsanwalt nach Einlegung der Berufung, die das Batum des 20. Juli trägt, hingewiesen. Bas genaue Batum, an welchem dies geschah, steht nicht fest. Bies muß jedoch zwischen dem 20. Juli 1955 und dem Tage, an welchem sie in Urlaub ging, dem 28. Juli 1955, geschehen sein. Rechtsanwalt	hat,
 wie der Kläger selbst in der Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages ausgeführt hat, ohne Prüfung der Rechtslage ihr gegenüber die Auffassung vertreten, daß Hachver-fahren in Wechselsachen keine Feriensachen seien, hat aber mit Rücksicht auf die Eile, in der er sich befand, als seine Angestellte ihm ihre gegenteilige Ansicht mitteilte, diese angewiesen, ihm die Sache mit Akten zwecks Nachprüfung vorzulegen. Bies hat die Angestellte versäumte
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Dies alles ist von dem Kläger in ausreichender Weise glaubhaft gemacht worden.
Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist trotz des von der Angestellten begangenen Versehens auch auf das Verhalten des Prozeßbevollmächtigten des Klägers zurückzuführen; der Kläger muß es sich daher anrechnen lassen. In dem Verhalten des Hechtsanwalts ist kein Ereignis zu erblicken, das er nach den Umständen des Palles auch bei äußerster ihm zuzu demutender Sorgfalt nicht hätte abwehren noch in seinen Folgen hätte verhindern können. Es handelt sich um eine Berufung gegen ein Urteil, die Hechtsanwalt B^|^ während der Gerichtsferien am 20. Juli 1955 eingelegt hat; er war kurz nach der Einlegung der Berufung durch seine Angestellte darauf hingewiesen worden, daß es sich nach ihrer Ansicht um eine Feriensache handele. Konnte Hechtsanwalt	die
 Sache nicht sofort entscheiden, so mußte er sie im Auge behalten und unverzüglich in den nächsten Tagen die Rechtsfrage nachprüfen, ob die Begründungsfrist durch die Gerichtsferiengehemmt war. Selbst wenn seine Angestellte es unterließ, ihm die Akten vorzulegen, muß es als eine Verletzung der eigenen Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts angesehen werden, daß er bei einer solchen Sachlage, bei der er zu demindest auf die Möglichkeit hingewiesen worden war, daß es sich um eine"Feriensache handeln könne, sich nicht wenige Tage nach diesem Gespräch an die Sache erinnerte, um so mehr, weil er wußte, daß seine einzige vollwertige Angestellte auf Urlaub ging und er schon aus diesem Grunde verpflichtet war, sein besonderes Augenmerk auf etv/a in den Gerichtsferien ablaufende Fristen zu richten.
Eine solche Unterlassung kann nicht als unabwendbarer Zufall gewertet werden- Schon allein aus diesem Grunde war der Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen* ohne daß
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es einer weiteren Prüfung bedurfte? ob die Zurückweisung des Antrages aus dem von dem Oberlandesgericht .ausgeführten Grunde gerechtfertigt erschien» Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO*
Dr».Canter	DiS	Seiow.sky	Dr=	Delbrück
 Dr.-Fischer	Dr» Winkelmann