Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 21, Juni 1954 aufgehoben. Der Klägerin wird’Hie Wiedereinsetzung inden vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der h Zivilkammer des Landgerichts in Schweinfurt, vom 12* Februar .1954 erteilt. Februar-' \$5'K Äat das Landgericht in Sehweinfurt der Klägerin einen Teilbetrag ihrer Klageforderung zugesprochen und die Klage in Höhe eines Betrages von Mai 1954 Berufung eingelegt und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. April 1954 den Vertreter der Klägerin, Herrn zu Rechtsanwalt KBfe geschickt, um ihm sagen zu lassen, die * eingeholte Auskunft über die Beklagte sei gut,' es" solle Berufung eingelegt werden. Herr ajn gleichen Tage zwecks Erledigung dieses Auftrages ,mit der Bürovörsteherin ,, des Anwalts gesprochen und am Abend berichtet, daß.er den Auftrag erledigt habe. April 1954 abends gegen 23 Uhr bei einer zufälligen Begegnung mit Rechtsanwalt 'KBfe erfahren, daß keine Berufung eingelegt worden sei. Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Be-^ Schluß den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin als unbegrün- ^ det zurückgewiesen und in den Gründen ausgefüh^t, daß ein unabwendbarer Zufall nicht vorliege. Auf alle Fälle aber hätte die Klägerin die Ausführung ihres Auftrages durch überwachen und nachprüfen müssen, indem*s-ie entweder den Auftrag schriftlich bestätigte oder sich durch persönliche Vorspräche oder fernmühdllbhen Anruf *| bei dem am Sitz der Klägerin wohnenden Rechtsa^ält K^pvon der gewissenhaften Ausführung des Auftrages überzeugte«, Auch ^ Rechtsanwalt KflU treffe ein Verschulden* Ir habe sich nicht \xi damit begnügen dürfen, untätig auf eine Mitteilung der Klä- <; gerin über den Ablauf der Frist hinaus zu warten* \ 'Jjj Gegen diesen Beschluß hat die Klägerin durch ihren ser Vorschrift nur Beschlüsse, durch die eine Berufung nach" § 519 h ZPO als unzulässig verworfen wird, § 567 ZPO ist jedoch nicht dahin auszulegen, daß damit auch eine Beschwerde gegen einen Beschluß, der einen Wiedereinsetzungsantrag für eine nachgeholte Berufung zurückweist, ausgeschlossen sein soll (vgl RGZ 108, 347 ff)* Denn dieser Beschluß hätte praktisch die Wirkung, daß die Berufung als unzulässig zu verwerfen wäre (vgl auch RGZ 108, 383).» Die Revision gegen ein Urteil ist nach § 547 Abs 1 ZPO ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes dann zulässig, wenn es sich' um die Unzulässigkeit der Berufung handelt. Demzufolge ist entgegen der Auffassung des Anwalts der Beschwerdegegnerin in dem Schriftsatz vom 5» Juli 1954 .auch die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluß, der die Wiedereinsetzung in vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ablehffi! April 1954 be-;^ auftragt hat, Rechtsanwalt Kgpzu bestellen, es-solle Be-J rufung eingelegt werden, und daß sie auf Grund des Bericb-tes ZPP^HP, er habe seinen Auftrag erledigt, davon aus-/ gegangen ist, Hechtsanwalt werde ohne weiteres die Ein*fe legung der Berufung veranlassen* Es bestehen keine Anhalts-punkte dafür? ob Zehend-ner sich des Auftrages ordnungsgemäß entledigt hatte* Solche j Zweifel waren nicht schon dadurch veranlaßt, daß die Klägerin nach der angeblichen Erledigung des Auftrages durch ^ daß die einfache A Bestellung,, es solle Berufung eingelegt ‘werden, der Bürovorsteherin des Rechtsanwalts aus'gerichtät worden sei* Der ] Klägerin' ist daher nicht zu dem Vorwurf zu machen? daß sie den endgültigen Auftrag nicht schriftlich bestätigt, sich in der j Polgezeit nicht weiter um die Angelegenheit gekümmert und j Sie konnte es ihrem Xorrespondenzanwalt überlassen, | zu überwachen, daß die Prist zur Einlegung der Berufung näch - ; j erteiltem Auftrag, von dem sie ausgeheh durfte? daß Berufung eingelegt worden sei, der bis 23,. Slllll Rechtsanwalt konnte es der Klägerin, die über den Ablauf der Berufungsfrist unterrichtet war, überlassen, den endgültigen Auftrag zur Einlegung der Berufung zu erteilen, ohne nach dem 7. des ihm von Frau AhPp^Um Hamen der Klägerin erteilten Auftrages zur Last fällt, kann dahingestellt bleiben, weil :: Zehendner lediglich als Bote den Auftrag, Berufung einzule-"' gen, übermitteln sollte und nicht als Vertreter der Klägerit im Sinne des § 232 Abs 2 ZPO anzusehen ist* , ,gl Der Klägerin war daher unter Aufhebung des- angefoeh-'; tenen Beschlusses die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;'
II ZB 12/54. 2409 084 -7 B e s> c h. 1 u ß In Saohen der Firma Ernst If fHHBV , Inhaberin Emilie TI<0P, Süßwarengroßhandlung, - ' Klägerin, Berufungsklägerin -s; ; und Beschwerdeführerin, - vertreten durch Rechtsanwalt: gegen -Wg||9 Müf die Firma •-< s '' X' * - < ' ... ■ ' * Beklagte, Berufungsbeklagte . und Beschwerdegegnerin, - vertreten durch Rechtsanwalt in hat, der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am, 4. Oktober 1954 unter Mitwirkung der Bundesriohter Brt Selowsky, Bro Delbrück, Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Artl -beschlossen? • - Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 21, Juni 1954 aufgehoben. - Der Klägerin wird’Hie Wiedereinsetzung inden vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der h Zivilkammer des Landgerichts in Schweinfurt, vom 12* Februar .1954 erteilt. Die Sache wird zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht in;Bamberg zurhpkverwiesen* ; 0 r ü n de*; ‘]-l: i > ■....* . . .. <. lit Durch Urteil vom 12. Februar-' \$5'K Äat das Landgericht in Sehweinfurt der Klägerin einen Teilbetrag ihrer Klageforderung zugesprochen und die Klage in Höhe eines Betrages von 1,200 DM nebst Zinsen hiervon abgewiesen«, Die Klägerin hat ? gegen dieses Urteil', das am 24. März 1954 zugesteilt worden ist, am 6. Mai 1954 Berufung eingelegt und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Sie hat glaubhaft gemacht, die' Tochter der Inhaberin der Klägerin habe mit Rechtsanwalt K^pin der die Klägerin in diesem Rechtsstreit schon im' ersten Rechtszug als Korrespondenzanwalt vertreten hat, grundsätzlich vereinbart, daß Berufung eingelegt werden solle, falls eine über die Zahlungsfähigkeit' der Beklagten noch eiuzuholende Auskunft günstig ausfalle, Sie habe dann . am 7. April 1954 den Vertreter der Klägerin, Herrn zu Rechtsanwalt KBfe geschickt, um ihm sagen zu lassen, die * eingeholte Auskunft über die Beklagte sei gut,' es" solle Berufung eingelegt werden. Herr ajn gleichen Tage zwecks Erledigung dieses Auftrages ,mit der Bürovörsteherin ,, des Anwalts gesprochen und am Abend berichtet, daß.er den Auftrag erledigt habe. Die Inhaberin der Klägerin und ihre . Tochter, Prau AhBRfe? hätten sodann eine Auslandsreise unternommen und seien vom 15« April bis 22. April 1954 verreist gewesene. Prau AbflP habe am Sonnabend den 24. April 1954 abends gegen 23 Uhr bei einer zufälligen Begegnung mit Rechtsanwalt 'KBfe erfahren, daß keine Berufung eingelegt worden sei. Es habe sich dann herausgestellt, daß am 7. ' April 1954 zwecks Erledigung des Auftrags die Bürovorstehe-' rin des Rechtsanwalts gesprochen habe, ei'nf Auftrag,Be- - rufung einzulegen, aber durch die Bürovorsteherin dem Rechtsanwalt nicht ausgerichtet worden sei. Es ist ungeklärt ge- ' ,-:a? blieben, ob dieser Auftrag äurchZ4HHHt der~Bürovorstehe-i rin ordnungsgemäß ausgerichtet wordfen-lst oder ob" d iese* Ze- 4 hendner nicht richtig verstanden hat und deshalb Rechtsanwalf Kram nur übermittelt hat, es'sei ein Herr, von der Sirma Ü#* ^ (der Klägerin) dagewesen,. Prau Ab sie komme nachher noch vorbei. sei auf der Bank, * V /? -3- -S& Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Be-^ Schluß den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin als unbegrün- ^ det zurückgewiesen und in den Gründen ausgefüh^t, daß ein unabwendbarer Zufall nicht vorliege. Wie die .eidesstattlichen Versicherungen des ZflU und der Bürovorsteherin des Rechtsanwalts Kflfe Frau Hi^NHP? ergäben, habe es offen-sichtlich schon an einem klaren und'eindeutigen Auftrag zur Berufungseinlegung gefehlt, zu dem mindesten habe die Klägerin für einen solchen Auftrag einen ungeeigneten Boten gewählt* Auf alle Fälle aber hätte die Klägerin die Ausführung ihres Auftrages durch überwachen und nachprüfen müssen, indem*s-ie entweder den Auftrag schriftlich bestätigte oder sich durch persönliche Vorspräche oder fernmühdllbhen Anruf *| bei dem am Sitz der Klägerin wohnenden Rechtsa^ält K^pvon der gewissenhaften Ausführung des Auftrages überzeugte«, Auch ^ Rechtsanwalt KflU treffe ein Verschulden* Ir habe sich nicht \xi damit begnügen dürfen, untätig auf eine Mitteilung der Klä- <; gerin über den Ablauf der Frist hinaus zu warten* \ 'Jjj Gegen diesen Beschluß hat die Klägerin durch ihren - fV zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten sofortige Beschwer- i de eingelegt* - M Der Beschluß, der einen Wiedereinsetzungsantrag gegäihg die .Versäumung einer Frist ablehnt, ist nach § 238 Abs unter den gleichen Voraussetzungen anfechtbar wie die lntr-;,|^ Scheidung über die nach'geholte Prozeßhandlung. Da gegen eipeh: iSff"Ä-Ä-fi'■■ ■ 19■ t . '■>. ,v\ i VTV:V.-V;vV~V; vVTVVV:VV -'T TV: ■ T \ ;v! Beschluß, der die Berufung als unzulässig verwirft, die sq^ fertige Beschwerde .aus § 519 b Abs 2. ZPO dann stattfindeV^ivJ wenn die Revision gegen ein Urteil gleichen Inhalts zulässi^^ wäre, kommt als Rechtsbehelf gegen den Beschluß, der einen Wiedereinsetzungsantrag ablehnt, ebenfalls die sofortige schwerde in Betracht» Nun schließt § 567 Abs 3 ZPO zwar die Beschwerde gegen Entscheidungen der öberlandesgerichte grupj| sätzlich aus. Ausgenommen hiervon sind nach dem Wortlaut dflrl ser Vorschrift nur Beschlüsse, durch die eine Berufung nach" § 519 h ZPO als unzulässig verworfen wird, § 567 ZPO ist jedoch nicht dahin auszulegen, daß damit auch eine Beschwerde gegen einen Beschluß, der einen Wiedereinsetzungsantrag für eine nachgeholte Berufung zurückweist, ausgeschlossen sein soll (vgl RGZ 108, 347 ff)* Denn dieser Beschluß hätte praktisch die Wirkung, daß die Berufung als unzulässig zu verwerfen wäre (vgl auch RGZ 108, 383).» Bas muß um so mehr gelten, weil in Übereinstimmung mit,dem Beschluß des X, Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 5- febrüar 1954 - I ZB 12/53 - ein Beschluß über die Wiedereinsetzung In den vorigen Stand’ für die Instanz als bindend anzusehen ist, Deshai^ ist ein-Beschluß, der einen Wiedereihseti^ngsäntrag wegen der Versäumung der Berufungsfrist zurückweist, unter denselben Voraussetzungen mit der. sofortigen Beschwerde anfechtbar wie der Beschluß, der die Berufung als unzulässig verwirft, de ho wenn die Revision gegen ein ürteil,, äas die Berufung .als unzulässig verwirft, zulässig ist. Die Revision gegen ein Urteil ist nach § 547 Abs 1 ZPO ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes dann zulässig, wenn es sich' um die Unzulässigkeit der Berufung handelt. Demzufolge ist entgegen der Auffassung des Anwalts der Beschwerdegegnerin in dem Schriftsatz vom 5» Juli 1954 .auch die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluß, der die Wiedereinsetzung in vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ablehffi! ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegehstandes zu- ^ Der die Wiedereinsetzung ablehnenden Begründung des Oberlandesgerichts konnte nicht beigetreten werden. Bs ist jj als glaubhaft, gemacht anzusehen, daß Prau Ah0p im Auftrag/ der Klägerin deren Vertreter 20p am 7. April 1954 be-;^ auftragt hat, Rechtsanwalt Kgpzu bestellen, es-solle Be-J rufung eingelegt werden, und daß sie auf Grund des Bericb-tes ZPP^HP, er habe seinen Auftrag erledigt, davon aus-/ gegangen ist, Hechtsanwalt werde ohne weiteres die Ein*fe legung der Berufung veranlassen* Es bestehen keine Anhalts-punkte dafür? daß die Klägerin Zweifel haben mußte? ob Zehend-ner sich des Auftrages ordnungsgemäß entledigt hatte* Solche j Zweifel waren nicht schon dadurch veranlaßt, daß die Klägerin nach der angeblichen Erledigung des Auftrages durch ' * * ' 5 Zehendner am 7» April 1954 keine Nachricht- mehr erhielt, daß Berufung eingelegt worden sei? und die\Klägerin wußte? daß die Berufungsfrist erst am 24. ApVil;1954 äblief. Mit einer schriftlichen Bestätigung des -von angeblich ' * \ y x X\ K>>* ^ .■ I ausgeriehteten Auftrags brauchte die 'Jkiägerin nicht zu rech- j nen* Sie hätte eine solche nicht erbeten*ihr die Übermittlung des Auftrages am gleichen Jag.berichtet hatte,; konnte die Klägerin davon äusgejien? ^ daß die einfache A Bestellung,, es solle Berufung eingelegt ‘werden, der Bürovorsteherin des Rechtsanwalts aus'gerichtät worden sei* Der ] Klägerin' ist daher nicht zu dem Vorwurf zu machen? daß sie den endgültigen Auftrag nicht schriftlich bestätigt, sich in der j Polgezeit nicht weiter um die Angelegenheit gekümmert und j keine Rückfrage bei ihrem Anwalt gehalten hat* Sie ging davon ] aus und konnte davon ausgehen? daß der Auftrag Rechtsanwalt j K^H durch Vermittlung seiner Bürovorsteherin ausgerichtet worden sei* Sie konnte weiter erwarten, daß Rechtsanwalt 1 j K^pl rechtzeitig veranlassen werde, daß Berufung-eingelegt * ‘ würde. Sie konnte es ihrem Xorrespondenzanwalt überlassen, | zu überwachen, daß die Prist zur Einlegung der Berufung näch - ; j erteiltem Auftrag, von dem sie ausgeheh durfte? gewahrt werdä,“j und brauchte somit keine Bedenken daraus herzuleiten, daß ei--he Mitteilung darüber? daß Berufung eingelegt worden sei, der bis 23,. noch 24« April 1954 bei ihr eingegangen war* Eir!J%! ne besondere Überwachung der rechtzeitigen Ausführung desv*-^f! Auftrags durch ist von der Klägerin nach Lage der> t- 1 Sache nicht zu fordern* Die Wiedereinsetzung wäre daher ntfaf*'53* dann zu versagen, wenn Rechtsanwalt k(pt seine Sorgfalts- - ' pflicht in dieser Sache in einer Weise? die für die Versäu- ;*? yv» r'£ mung der Einspruchsfrist ursächlich gewesen ist, verletzt hätte. Dies ist jedoch entgegen der Ansicht des Berufungs-, gerichts zu verneinen. . . '»*! Slllll Rechtsanwalt konnte es der Klägerin, die über den Ablauf der Berufungsfrist unterrichtet war, überlassen, den endgültigen Auftrag zur Einlegung der Berufung zu erteilen, ohne nach dem 7. April 1954 nochmals auf den Ablauf . der Berufungsfrist hinzuweisen oder die Klägerin Uber die endgültige Entscheidung zu befragen. Hierzu bestand nicht schon deshalb Veranlassung, weil Rechtsanwalt von sei- ner Sekretärin am 7» April 1954, wie er- eidesstattlich versichert ßat, mit ge teilt worden war, es - Beisein; Herr von der ; Firma dageweeen, Frau Ah^Bl sei auf der Bank, sie komme na-phher noch vorbei. Rechtsanwalt 'Kpgp*konnte davon ausgehen, daß seine ihm als zuverlässig bekannte Sekretärin"! die Mitteilung des Vertreters der Klägerin richtig verstanden *'■***, l ' . ' > * ^ ~ *' „ % , ' * und weitergegeben habe, und :war nicht verpf;li die ^ Klägerin auf zufordern, sich über /ihre Berufung ein-;' zulegen, endgültig zu erklären. Er ver- / lassen, daß die Klägerin ihm, wie besprochenj^diese Entschei-dung rechtzeitig von sich aus mitteileh: v^.erde'l,. *. Ä;‘ Ob Z mange 1 nd e k Sorgfa 11 bei d pr'Aus fuhrung ■ des ihm von Frau AhPp^Um Hamen der Klägerin erteilten Auftrages zur Last fällt, kann dahingestellt bleiben, weil :: Zehendner lediglich als Bote den Auftrag, Berufung einzule-"' gen, übermitteln sollte und nicht als Vertreter der Klägerit im Sinne des § 232 Abs 2 ZPO anzusehen ist* , ,gl Der Klägerin war daher unter Aufhebung des- angefoeh-'; tenen Beschlusses die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;' für die nachgeholte Berufung zu gewähren. Dr» Selowsky Br, Delbrück Br- Br, Kuhn Artl Fischer