Zu Unrecht meint der Rechtsbeschwerdeführer, eine Berufungsfrist sei mangels Zustellung des landgerichtlichen Anerkenntnisurteils an seinen Prozessbevollmächtigten nicht in Lauf gesetzt worden. Dies gilt auch dann, wenn ein streitgenössischer Nebenintervenient nach Zustellung des Urteils an die Partei, aber noch vor Ablauf der dadurch in Lauf gesetzten Rechtsmittelfrist dem Verfahren beitritt, denn der maß- Wie der Senat gerade zu dem Fall streit-genössischer Nebenintervention (§ 69 ZPO) eines Gesellschafters im Rechtsstreit über die Gültigkeit eines Gesellschafterbeschlusses bereits entschieden hat, besteht keine Pflicht des Gerichts, den als Nebenintervenienten in Betracht kommenden, aber bis zu dem Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch nicht beigetretenen Personen das Urteil zuzustellen oder ihnen hiervon Mitteilung zu machen (BGH, Beschl. dazu den durch die Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss des Senats vom 17. Eine Pflicht zur Zustellung des Urteils an den Rechtsbeschwerdeführer begründen derartige Verfahrensfehler indessen nicht und sie sind auch ansonsten für den Lauf der Rechtsmittelfristen unerheblich. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Pflicht, die Klage oder eine Entscheidung an beteiligte Dritte, die einen Anspruch auf rechtliches Gehör im Prozess haben, zuzustellen, nur für den Sonderfall einer Kindschaftssache bejaht wird, in dem eine gesetzliche Beiladungspflicht nach § 640 e Abs. 1 ZPO a.F. ter auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren zwingt nicht dazu, alle Gesellschafter, die nicht selbst klagen, durch Beiladung oder im Falle einer Versäumung der Beiladung durch Zustellung des erstinstanzlichen Urteils über das Verfahren zu informieren und ihnen so die Möglichkeit einer Beteiligung zu geben (BGH, Beschl. Zu Unrecht meint der Rechtsbeschwerdeführer weiter, Rechtsmittelfristen seien auch deshalb nicht in Gang gesetzt worden, weil das Landgericht verfahrensfehlerhaft ein Urteil vor Ablauf der Frist i.S. des § 246 Abs.4 Satz 2 AktG erlassen und zugestellt hat. wie der Vorstand einer Aktiengesellschaft seiner Bekanntmachungspflicht i.S. des § 246 Abs.4 Satz 1 AktG nachgekommen ist, ist für den Lauf der Rechtsmittelfristen unerheblich, sondern kann allenfalls für eine eventuelle Wiedereinsetzung gemäß § 233 ZPO Bedeutung haben (vgl. Zu Unrecht stützt sich die Anhörungsrüge auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 24. Mangels anderer Anknüpfungspunkte beginnt der Lauf der Rechtsmittelfristen für den Streithelfer nach §§ 517, 520 Abs. 2 ZPO mit der Zustellung an die Hauptpartei. Dass der Streithelfer dem Verfahren in erster Instanz bis zu dem Erlass des Urteils nicht beigetreten ist, führt nicht dazu, dass gar keine Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 12/09 vom 16. Juli 2010 in dem Rechtsstreit -2- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Löffler beschlossen: Die Anhörungsrüge des Rechtsbeschwerdeführers vom 6. Juli 2010 gegen den Beschluss des Senats vom 17. Mai 2010 wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Der Senat hat den Anspruch des Rechtsbeschwerdeführers auf rechtli- ches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 2 1. Zu Unrecht meint der Rechtsbeschwerdeführer, eine Berufungsfrist sei mangels Zustellung des landgerichtlichen Anerkenntnisurteils an seinen Prozessbevollmächtigten nicht in Lauf gesetzt worden. 3 a) Die Berufungsfrist beginnt für den Streithelfer, der im ersten Rechts- zug nicht beigetreten ist, nicht erst mit der Zustellung an den Streithelfer oder (§ 517 2. Halbs. ZPO) fünf Monate nach der Verkündung des Urteils, sondern mit der Zustellung des Urteils an die Hauptpartei (BGH, Beschl. v. 31. März 2008 - II ZB 4/07, ZIP 2008, 942 Tz. 10; v. 8. November 2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45). Dies gilt auch dann, wenn ein streitgenössischer Nebenintervenient nach Zustellung des Urteils an die Partei, aber noch vor Ablauf der dadurch in Lauf gesetzten Rechtsmittelfrist dem Verfahren beitritt, denn der maß- -3- gebende Gesichtspunkt ist der Erlass des erstinstanzlichen Urteils (BGH, Beschl. v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865 m.w.Nachw.). 4 b) Es ist unerheblich, dass das erstinstanzliche Urteil hier dem Rechts- beschwerdeführer nicht zugestellt wurde. Wie der Senat gerade zu dem Fall streit-genössischer Nebenintervention (§ 69 ZPO) eines Gesellschafters im Rechtsstreit über die Gültigkeit eines Gesellschafterbeschlusses bereits entschieden hat, besteht keine Pflicht des Gerichts, den als Nebenintervenienten in Betracht kommenden, aber bis zu dem Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch nicht beigetretenen Personen das Urteil zuzustellen oder ihnen hiervon Mitteilung zu machen (BGH, Beschl. v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865; v. 8. November 2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45). 5 Daran ändern auch die von der Rechtsbeschwerde als verfahrensfehler- haft geltend gemachten und in der Anhörungsrüge auf Seite 4 angeführten Umstände nichts. Die Verfahrensweise des Landgerichts mag für die Anfechtbarkeit des erstinstanzlichen Urteils und damit die Begründetheit der Berufung Bedeutung haben. In Betracht kommt zudem eine Relevanz für eine eventuelle Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. dazu den durch die Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss des Senats vom 17. Mai 2010, Tz. 10). Eine Pflicht zur Zustellung des Urteils an den Rechtsbeschwerdeführer begründen derartige Verfahrensfehler indessen nicht und sie sind auch ansonsten für den Lauf der Rechtsmittelfristen unerheblich. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Pflicht, die Klage oder eine Entscheidung an beteiligte Dritte, die einen Anspruch auf rechtliches Gehör im Prozess haben, zuzustellen, nur für den Sonderfall einer Kindschaftssache bejaht wird, in dem eine gesetzliche Beiladungspflicht nach § 640 e Abs. 1 ZPO a.F. (jetzt: § 172 FamFG) besteht. Im Anfechtungsprozess eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft ist keine förmliche Beiladung vorgeschrieben. Auch der Anspruch der nicht beteiligten Gesellschaf- -4- ter auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren zwingt nicht dazu, alle Gesellschafter, die nicht selbst klagen, durch Beiladung oder im Falle einer Versäumung der Beiladung durch Zustellung des erstinstanzlichen Urteils über das Verfahren zu informieren und ihnen so die Möglichkeit einer Beteiligung zu geben (BGH, Beschl. v. 31. März 2008 -IIZB4/07, ZIP 2008, 942 Tz. 11; v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865). 6 2. Zu Unrecht meint der Rechtsbeschwerdeführer weiter, Rechtsmittelfristen seien auch deshalb nicht in Gang gesetzt worden, weil das Landgericht verfahrensfehlerhaft ein Urteil vor Ablauf der Frist i.S. des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG erlassen und zugestellt hat. Ob und ggf. wann bzw. wie der Vorstand einer Aktiengesellschaft seiner Bekanntmachungspflicht i.S. des § 246 Abs. 4 Satz 1 AktG nachgekommen ist, ist für den Lauf der Rechtsmittelfristen unerheblich, sondern kann allenfalls für eine eventuelle Wiedereinsetzung gemäß § 233 ZPO Bedeutung haben (vgl. BGH, Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 41/03, ZIP 2005, 45). Zu Unrecht stützt sich die Anhörungsrüge auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 24. November 1983 (BGHZ 89, 121). Diese Entscheidung betrifft eine grundlegend abweichende Sachund Rechtslage. Während dort die Rechtskraft eines stattgebenden Urteils in einem Ehelichkeitsanfechtungsverfahren eines Vaters gegen ein Kind gegenüber der erstinstanzlich nicht beigeladenen Mutter des beklagten Kindes mit der Begründung verneint worden ist, das erstinstanzliche Gericht habe gegen die gesetzliche Pflicht zur notwendigen Beiladung der Mutter gemäß § 640 e ZPO a.F. verstoßen (aaO Seite 125), existiert eine entsprechende gesetzliche Beiladungspflicht in einem Anfechtungsprozess eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft gerade nicht. 7 3. Mangels anderer Anknüpfungspunkte beginnt der Lauf der Rechtsmittelfristen für den Streithelfer nach §§ 517, 520 Abs. 2 ZPO mit der Zustellung an die Hauptpartei. Dass der Streithelfer dem Verfahren in erster Instanz bis zu dem Erlass des Urteils nicht beigetreten ist, führt nicht dazu, dass gar keine Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird. Ließe man nicht auch für den Beitritt des Nebenintervenienten durch Einlegung der Berufung die Berufungsfrist nach §517 ZPO sowie die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 ZPO gelten, wäre der aus Nachlässigkeit in erster Instanz bis zu dem Erlass des Urteils nicht beigetretene Nebenintervenient besser gestellt als der Nebenintervenient, der bereits im erstinstanzlichen Verfahren beigetreten war (vgl. BGH, Beschl. v. 31. März 2008 - II ZB 4/07, ZIP 2008, 942 Tz. 12; v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865 unter II2 a). Der Rechtsbeschwerdeführer hat diese Rechtsmittelfristen hier versäumt, jedenfalls im Hinblick auf die Berufungsbe- gründungsfrist ist ihm auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Auf den angegriffenen Senatsbeschluss vom 17. Mai 2010 wird Bezug genommen. Goette Strohn Caliebe Reichart Löffler Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.12.2008 - 3/5 O 267/08 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.05.2009 - 5 U 25/09 -