August 2006 gegen den Beschluss des Senats vom 17. Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des April 2006, mit dem die Berufung der Kläger einstimmig nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen worden ist, ist schon deshalb zu verwerfen, weil sie wegen der Unanfechtbarkeit des Beschlusses nicht statthaft ist (§ 522 Abs.3 ZPO; s. 3 Sie ist darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der nach § 575 Abs. 2 Satz 3 i.V. m. 4 Der gegen diese Fristversäumung gerichtete Wiedereinsetzungsantrag ist bereits deshalb ebenfalls zu verwerfen, weil auch dieser Antrag nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist (§§ 236, 238 Abs. 2 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 21. August 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. August 2006 durch die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: I. Die als Gegenvorstellung anzusehende Eingabe der Kläger vom 7. August 2006 gegen den Beschluss des Senats vom 17. Juli 2006 wird zurückgewiesen. II. Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde wird verworfen. III. Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. April 2006 wird verworfen. IV. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Klägern auferlegt (§ 97 ZPO). V. Wert des Beschwerdeverfahrens: 104.454,12 € -3- Gründe: 1 I. Die Gegenvorstellung der Kläger vom 7. August 2006 gibt zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 17. Juli 2006 angesichts der Eindeutigkeit der dort zugrunde gelegten Rechtslage keine Veranlassung. 2 II. Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. April 2006, mit dem die Berufung der Kläger einstimmig nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen worden ist, ist schon deshalb zu verwerfen, weil sie wegen der Unanfechtbarkeit des Beschlusses nicht statthaft ist (§ 522 Abs. 3 ZPO; s. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 5. August 2002 - BvR 1108/02, NJW 2003, 281). 3 Sie ist darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der nach § 575 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 551 Abs. 2 Satz 6 Halbs. 1 ZPO verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 ZPO) begründet worden ist (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 4 Der gegen diese Fristversäumung gerichtete Wiedereinsetzungsantrag ist bereits deshalb ebenfalls zu verwerfen, weil auch dieser Antrag nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist (§§ 236, 238 Abs. 2 ZPO). -4- 5 IN. Das Rechtsmittel der Kläger ist auch als außerordentliche Beschwer- de wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten nicht (mehr) statthaft (BGHZ 150, 133). Kurzwelly Gehrlein Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 23.02.2005 -20 8/04 -OLG Köln, Entscheidung vom 03.04.2006 - 13 U 55/05 -