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BGH · II ZB 11/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 11/97

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr November 1997 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer beschlossen: Die außerordentliche Beschwerde der Klägerin gegen den Aussetzungsbeschluß des 8. Einschließlich bis zur Vorlage ihrer Berufungsbegründung hat sie dieses Begehren auf die Verletzung eines im Jahr 1979 geschlossenen "Kooperationsvertrages" gestützt. Diesem Vertrag zuwider sollen die Beklagten einen Auftrag in Syrien ohne Einschaltung der Klägerin entgegengenommen und durchgeführt haben, wodurch der Klägerin Gewinn entgangen sei, von dem ein Teilbetrag von 750.000,-- DM Gegenstand der Klage ist. Es hat hieran auf die Beschwerde und Gegenvorstellung in seinem weiteren Beschluß vom 17. Die Klägerin hält diese Entscheidung für "greifbar gesetzwidrig", da sich kartellrechtliche Fragen schon deswegen nicht stellten, weil die Parteien sich in keinem Wettbewerbsverhältnis zueinander befunden hätten und der Auftrag in Syrien im übrigen gänzlich außerhalb des Kooperationsvertrages gestanden habe. Die "Beschwerde" ist, wie auch die Klägerin nicht verkennt, unzulässig (§ 567 Abs.4 ZPO). Von einer derartigen greifbaren Gesetzwidrigkeit kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil die Aussetzungsentscheidung nicht nur dem Gesetz nicht fremd ist, sondern § 96 Abs. 2 Satz 1 GWB das Gericht zur Aussetzung des Rechtsstreits verpflichtet, soweit nach seiner Beurteilung die Entscheidung eines bei ihm anhängigen Rechtsstreits ganz oder teilweise von der Klärung kartellrechtlicher Vorfragen abhängt. Auf diese Weise soll den Parteien Gelegenheit gegeben werden, die Entscheidung der hierfür nach dem Allein in diesem Verfahren ist dementsprechend zu klären, ob der Kooperationsvertrag, auf den sich die Klägerin bis zur Einreichung ihrer Berufungserwiderung zur Begründung ihres Klageanspruchs gestützt hat, gegen das GWB verstößt.

Zitierte Normen: § 567 ZPO § 96 GWB
17GWBKooperationsvertragesZBParteiKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 11/97
vom 17. November 1997
in Sachen
& Co., vertreten durch den unbeschränkt haftenden Gesellschafter David N|
G^Hfctraße ^P, ZÄ/Schweiz,
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr
u. Koll.,
gegen
1. Kaufmann Hans-Werner Wl
 Im Hl
 Werkzeug WQ^HHÜP Hans W.	GmbH	&	Co. KG,
diese vertreten durch die Werkzeug	Beteili-
gungsgesellschaf t mbH, diese wiederum vertreten durch ihren Geschäftsführer Hans-Werner W|
Dfli^^Mstraße^fe, MI
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. u. Koll.,
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. November 1997 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
 beschlossen:
Die außerordentliche Beschwerde der Klägerin gegen den Aussetzungsbeschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Februar 1997 in der Fassung vom 17. April 1997 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Anspruch. Einschließlich bis zur Vorlage ihrer Berufungsbegründung hat sie dieses Begehren auf die Verletzung eines im Jahr 1979 geschlossenen "Kooperationsvertrages" gestützt. Dieser Vertrag enthält Regelungen über die Zusammenarbeit auf dem Exportmarkt für die Einrichtung von Kfz-Werkstätten und verpflichtet u.a. die Beklagtenseite, nicht selbst als Anbieter, sondern nur für die Klägerin als sog. "freie Mitarbeiter" aufzutreten. Diesem Vertrag zuwider sollen die Beklagten einen Auftrag in Syrien ohne Einschaltung der Klägerin entgegengenommen und durchgeführt haben, wodurch der Klägerin Gewinn entgangen sei, von dem ein Teilbetrag von 750.000,-- DM Gegenstand der Klage ist. Erst mit ihrer Berufungserwiderung macht sie geltend, es habe für das von den Beklagten eigen-
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ständig abgewickelte Geschäft ein isolierter Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen den Parteien Vorgelegen.
Das Landgericht hatte der Klage i.H.v. gut 200.000,-- DM stattgegeben, beide Parteien haben Berufung eingelegt. Die Beklagten haben ihr Rechtsmittel u.a. darauf gestützt, daß das Erstgericht zu Unrecht die Kartellwidrigkeit des Kooperationsvertrages verneint habe.
Das Oberlandesgericht hat nach entsprechendem Hinweis den Rechtsstreit nach §§ 96 Abs. 2 Satz 1, 97 Halbs. 2 GWB ausgesetzt, um dem zuständigen Kartellgericht die Möglichkeit der Überprüfung der kartellrechtlichen Wirksamkeit des Vertrages zu geben. Es hat hieran auf die Beschwerde und Gegenvorstellung in seinem weiteren Beschluß vom 17. April 1997 festgehalten. Die Klägerin hält diese Entscheidung für "greifbar gesetzwidrig", da sich kartellrechtliche Fragen schon deswegen nicht stellten, weil die Parteien sich in keinem Wettbewerbsverhältnis zueinander befunden hätten und der Auftrag in Syrien im übrigen gänzlich außerhalb des Kooperationsvertrages gestanden habe.
II. Die "Beschwerde" ist, wie auch die Klägerin nicht verkennt, unzulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO).
Die Voraussetzungen, unter denen die höchstrichterliche Rechtsprechung in ganz besonders liegenden Ausnahmefällen eine im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche Beschwerde" zuläßt, sind entgegen der Meinung der Klägerin offensichtlich nicht erfüllt. Denn dann müßte die angefoch-tene Entscheidung greifbar gesetzwidrig, d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie
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jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 28. Juni 1994 - VI ZB 15/94, BGHR ZPO § 567 - "Gesetzwidrigkeit, greifbare 3" m.w.N.; Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, zur Veröffentlichung bestimmt; Sen.Beschl. v. 23. Juli 1997 - II ZB 9/97).
Von einer derartigen greifbaren Gesetzwidrigkeit kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil die Aussetzungsentscheidung nicht nur dem Gesetz nicht fremd ist, sondern § 96 Abs. 2 Satz 1 GWB das Gericht zur Aussetzung des Rechtsstreits verpflichtet, soweit nach seiner Beurteilung die Entscheidung eines bei ihm anhängigen Rechtsstreits ganz oder teilweise von der Klärung kartellrechtlicher Vorfragen abhängt. Auf diese Weise soll den Parteien Gelegenheit gegeben werden, die Entscheidung der hierfür nach dem
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GWB ausschließlich zuständigen Stellen herbeizuführen. Allein in diesem Verfahren ist dementsprechend zu klären, ob der Kooperationsvertrag, auf den sich die Klägerin bis zur Einreichung ihrer Berufungserwiderung zur Begründung ihres Klageanspruchs gestützt hat, gegen das GWB verstößt.
Beschwerdewert: 50.000,— DM
Röhricht	Dr.	Hesselberger	Dr.	Goette
 Dr. Kurzwelly	Kraemer