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BGH · II ZB 11/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 11/91

Die Revision gegen das Urteil des Kreisgerichts Bernburg vom 27. Dezember 1989 - Z 51/89 - und die Beschwerde gegen den Beschluß des Senats für Zivilrecht des Bezirksgerichts Halle vom 2. Das Kreisgericht Bernburg hat der von dem Kläger erhobenen Zahlungs- und Herausgabeklage durch Urteil vom 27. Der Senat für Zivilrecht des Bezirksgerichts Halle hat die Beschwerde durch Beschluß vom 2. Juni 1991 "stellt er Antrag auf Revision des Kreisgerichtsurteils" im Kostenpunkt und soweit es die Klage abgewiesen hat. Die von dem Kläger persönlich eingelegte Revision gegen das Urteil des Kreisgerichts ist schon deshalb unzulässig, weil sich die Parteien vor dem Bundesgerichtshof durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (vgl. Außerdem sind Urteile des Kreisgerichts nicht mit dem Rechtsmittel der Revision anfechtbar. Schließlich ist das Urteil des Kreisgerichts noch nach dem Recht der ehemaligen DDR in der Hauptsache rechtskräftig geworden, da der Kläger dagegen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Berufung eingelegt hat (vgl. Auch die Beschwerde gegen den Beschluß des Bezirksgerichts vom 2. Zudem ist der Beschluß des Bezirksgerichts noch nach dem Recht der früheren DDR rechtskräftig geworden.

Zitierte Normen: § 567 ZPO
DDRBeschlußunzulässigBeschwerdeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
II ZB 11/91	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Klaus
r
Kläger, Revisionskläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
 gegen
Heidemarie
r
Beklagte, Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
 
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Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Oktober 1991 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Röhricht,
 Dr. Henze und Dr. Goette
 beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des Kreisgerichts Bernburg vom 27. Dezember 1989 - Z 51/89 - und die Beschwerde gegen den Beschluß des Senats für Zivilrecht des Bezirksgerichts Halle vom 2. April 1990 - BZR 75/90 - werden auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 1.888,— DM.
Gründe:
I.	Das Kreisgericht Bernburg hat der von dem Kläger erhobenen Zahlungs- und Herausgabeklage durch Urteil vom 27. Dezember 1989, zugestellt am 8. März 1990, teilweise stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Dem Kläger wurden zugleich 4/5 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Gegen diese Kostenentscheidung hat der Kläger am 20. März 1990 Beschwerde eingelegt; in der Beschwerdeschrift heißt es u.a., er sei mit der (teilweisen) Abweisung der Klage nicht einverstanden, nehme aber wegen Beschweisschwierigkeiten von einer Berufung Abstand. Der Senat für Zivilrecht des Bezirksgerichts Halle hat die Beschwerde durch Beschluß vom 2. April 1990, zugestellt am 9. April 1990, als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
3
Der Oberste Gerichtshof der früheren DDR hat die Durchführung eines Kassationsverfahrens abgelehnt (vgl. Schreiben vom 16. August 1990).
Mit einer von dem Kläger persönlich Unterzeichneten Eingabe vom 16. Juni 1991 "stellt er Antrag auf Revision des Kreisgerichtsurteils" im Kostenpunkt und soweit es die Klage abgewiesen hat. Ferner wendet er sich gegen den Beschluß des Bezirksgerichts.
Der Kläger besteht trotz Belehrung auf einer Entscheidung .
II. 1. Die von dem Kläger persönlich eingelegte Revision gegen das Urteil des Kreisgerichts ist schon deshalb unzulässig, weil sich die Parteien vor dem Bundesgerichtshof durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (vgl. auch Anl. I Kap. III Sach-geb. A Abschnitt III Nr. 5 Buchst, b Einigungsvertrag). Außerdem sind Urteile des Kreisgerichts nicht mit dem Rechtsmittel der Revision anfechtbar. Schließlich ist das Urteil des Kreisgerichts noch nach dem Recht der ehemaligen DDR in der Hauptsache rechtskräftig geworden, da der Kläger dagegen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Berufung eingelegt hat (vgl. §§ 147 Abs. 1 Satz 1, 148 Abs. 1, 150 Abs. 1 DDR-ZPO a.F.). Durch den Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) ist keine neue Anfechtungsmöglichkeit eröffnet worden (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Dezember 1990 - VI ZR 319/90, DtZ 1991, 58).
2.	Auch die Beschwerde gegen den Beschluß des Bezirksgerichts vom 2. April 1990 war als unzulässig zu verwerfen. Gegen derartige Beschlüsse ist keine Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO). Zudem ist der Beschluß des Bezirksgerichts noch nach dem Recht der früheren DDR rechtskräftig geworden. Er war nach dem hier noch maßgebenden § 158 Abs. 1 Satz 1 DDR-ZPO a.F. nicht anfechtbar.
3.	Die Ablehnung der Einleitung eines Kassationsverfahrens durch das Oberste Gericht der früheren DDR (vgl.
 § 160 ff. DDR-ZPO a.F.) unterliegt keinem Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Henze
 Dr. Goette
 Boujong
Dr. Hesselberger
 Röhricht