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BGH · II ZB 11/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 11/76

ZPO § 223; GVG § 200 Eine (im Scheckprozeß-Nachverfahren) wegen Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist in den Gerichtsferien unzulässig gewordene Berufung wird nicht dadurch zulässig, daß der Berufungskläger in einer nach Fristablauf eingereichten Berufungsbegründung die Klage nunmehr auch auf das Grundgeschäft stützt. Der Kläger hat im Scheckprozeß den Beklagten als Aussteller von fünf auf spanische Währung lautenden Schecks in Anspruch genommen und ein Vorbehaltsurteil auf Zahlung des Gegenwerts von 11.243,04 DM nebst Zinsen erstritten. Im Nachverfahren hat der Beklagte, der dem Kläger die Schecks in Spanien gegeben hatte, geltend gemacht, er habe mit ihnen Waren bezahlen wollen, deren Verkäufer der Kläger gewesen sei, habe aber den Kaufvertrag später gewandelt. Der Kläger hat erwidert, er sei nicht der Verkäufer gewesen, sondern habe es lediglich übernommen gehabt, die Ware für den Beklagten in Deutsch-land zu bezahlen, wofür der Beklagte ihm den Gegenwert in spanischer Währung habe zur Verfügung stellen sollen. 1. Da der Kläger seinen Anspruch im ersten Rechtszug nicht auch auf das Gpundgeschäft, sondern nur auf die Schecks gestützt hatte, hat das Berufungsgericht den Rechtsstreit zutreffend als Feriensache angesehen. Einen Anhaltspunkt dafür, daß damit die Ansicht des Reichsgerichts, ein Scheckprozeß sei auch im Nachverfahren Feriensache, habe aufgegeben werden sollen, gibt es nicht. Demgemäß wird auch heute, soweit ersichtlich, nirgends die Auffassung vertreten, der Scheckprozeß verliere seine Eigenschaft als Feriensache, wenn er in das Nachverfahren trete (vgl. 2. Zwar würde der Rechtsstreit im ersten Rechtszug seine Eigenschaft als Feriensache verloren gehabt haben, wenn der Kläger, wie er Jetzt geltend zu machen versucht, im Nachverfahren seine Klage hilfsweise auch auf das Grundgeschäft gestützt hätte (vgl. Mit der Behauptung, er sei nicht der Verkäufer gewesen, sondern habe es lediglich für den Beklagten übernommen gehabt, dessen Kaufpreisschuld in deutscher Währung zu begleichen, hat er vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nur den Einwand des Beklagten bestritten, bei dem Grundgeschäft habe es sich um einen (durch Wandlung erloschenen) Kaufvertrag gehandelt. Der Kläger hat allerdings sein Zahlungsverlangen in der Berufungsbegründungsschrift nicht mehr auf die Scheck sondern auf das Grundgeschäft gestützt. Das Berufungsgericht hat Jedoch mit Recht angenommen, daß die darin liegende Klag änderung den Rechtsstreit nicht mehr nachträglich zur Nichtferiensache machen konnte. Die gegenteilige Ansicht des Klägers würde bedeuten, daß in Feriensachen während der Gerichtsferien zwei Monate über den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hinaus ungewiß bliebe, ob das angefochtene Urteil rechtskräftig geworden ist, weil der Rechtsmittelkläger bis dahin noch die Möglichkeit hätte, sich nunmehr auf das Grundgeschäft zu stützen.

Zitierte Normen: § 200 GVG § 519 ZPO
RechtsstreitNachverfahrenAnmBerufungsgerichtFeriensacheKlägerGrundgeschäftScheck

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO § 223; GVG § 200
Eine (im Scheckprozeß-Nachverfahren) wegen Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist in den Gerichtsferien unzulässig gewordene Berufung wird nicht dadurch zulässig, daß der Berufungskläger in einer nach Fristablauf eingereichten Berufungsbegründung die Klage nunmehr auch auf das Grundgeschäft stützt.
BGH, Beschl. v. 28. Februar 1977 - II ZB 11/76 - OLG Frankfurt
 am Main
LG Frankfurt am Main
BUNDESGERICHTSHOF
ii zb ii/76	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Gerhard Alarich straße 0,
Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt C
gegen
 den Gastwirt Gerd
 Beklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter I. Instanz:
Rechtsanwalt Fi
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 25. Oktober 1976 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Der Kläger hat im Scheckprozeß den Beklagten als Aussteller von fünf auf spanische Währung lautenden Schecks in Anspruch genommen und ein Vorbehaltsurteil auf Zahlung des Gegenwerts von 11.243,04 DM nebst Zinsen erstritten. Im Nachverfahren hat der Beklagte, der dem Kläger die Schecks in Spanien gegeben hatte, geltend gemacht, er habe mit ihnen Waren bezahlen wollen, deren Verkäufer der Kläger gewesen sei, habe aber den Kaufvertrag später gewandelt. Der Kläger hat erwidert, er sei nicht der Verkäufer gewesen, sondern habe es lediglich übernommen gehabt, die Ware für den Beklagten in Deutsch-land zu bezahlen, wofür der Beklagte ihm den Gegenwert in spanischer Währung habe zur Verfügung stellen sollen.
Das Landgericht ist dem Vorbringen des Beklagten gefolgt. Es hat demgemäß das Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die am 29. Juni 1976 eingelegte, mit einem am 28. September 1976 eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung als unzulässig verworfen, weil es sich um eine Feriensache handele und die Berufungsbegründungsfrist deshalb
 
schon am 29. Juli 1976 abgelaufen gewesen sei. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet,
1.	Da der Kläger seinen Anspruch im ersten Rechtszug nicht auch auf das Gpundgeschäft, sondern nur auf die Schecks gestützt hatte, hat das Berufungsgericht den Rechtsstreit zutreffend als Feriensache angesehen. Daß dieser sich im Nachverfahren befand, war insoweit ohne Belang. Für "Wechselsachen" hat der Senat im Anschluß an Entscheidungen des I. Zivilsenats des Reichsgerichts in seinem Urteil BGHZ 18, 173, 174 ausgesprochen, daß sie auch im Nachverfahren noch Feriensachen sind. Für "Regreßansprüche aus einem Scheck" kann nichts anderes gelten. Nach § 28 Abs. 3 Satz 2 des Scheckgesetzes in der Fassung vom 11. März 1908 waren die Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Regreßanspruch aus einem Scheck geltend gemacht wurde, Feriensachen. Das Reichsgericht hat schon in seiner Entscheidung vom 13. März 1912 (RGZ 78, 316, 321) als selbstverständlich angesehen, daß auch das Nachverfahren über solche Ansprüche Feriensache sei. Ohne gleichzeitige förmliche Aufhebung von § 28 Abs. 3 Satz 2 SchG sind durch die Neufassung des Gerichtsverfassungsgesetzes am 22. März 1924 in den Katalog der Feriensachen auch die "Regreßansprüche aus einem Scheck" aufgenommen worden (zunächst Nr. 8, heute Nr. 7 von § 200 Abs. 2 GVG; vgl. dazu Michaelis,
 SchG, 1927, § 28 Anm. 11). Einen Anhaltspunkt dafür, daß damit die Ansicht des Reichsgerichts, ein Scheckprozeß sei auch im Nachverfahren Feriensache, habe aufgegeben werden sollen, gibt es nicht. Demgemäß wird auch heute, soweit ersichtlich, nirgends die Auffassung vertreten, der Scheckprozeß verliere seine Eigenschaft als Feriensache, wenn er in das Nachverfahren trete (vgl. Schlegel-berger/Nagel Anm. 10, Wieczorek Anm. D I a 7, Baumbach/ Lauterbach Anm. 7 und Thomas/Putzo Anm. 1 f, alle zu § 200 GVG). Das würde auch dem unzweideutigen Wortlaut des Gesetzes widersprechen.
 
2.	Zwar würde der Rechtsstreit im ersten Rechtszug seine Eigenschaft als Feriensache verloren gehabt haben, wenn der Kläger, wie er Jetzt geltend zu machen versucht, im Nachverfahren seine Klage hilfsweise auch auf das Grundgeschäft gestützt hätte (vgl. BGHZ 37, 371 ff m. w. N.). Das hat er Jedoch nicht getan. Mit der Behauptung, er sei nicht der Verkäufer gewesen, sondern habe es lediglich für den Beklagten übernommen gehabt, dessen Kaufpreisschuld in deutscher Währung zu begleichen, hat er vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt,
 nur den Einwand des Beklagten bestritten, bei dem Grundgeschäft habe es sich um einen (durch Wandlung erloschenen) Kaufvertrag gehandelt.
3.	Der Kläger hat allerdings sein Zahlungsverlangen
 in der Berufungsbegründungsschrift nicht mehr auf die Scheck sondern auf das Grundgeschäft gestützt. Das Berufungsgericht hat Jedoch mit Recht angenommen, daß die darin liegende Klag änderung den Rechtsstreit nicht mehr nachträglich zur Nichtferiensache machen konnte. Zwar braucht der Rechtsmittelkläger die Erklärung, inwieweit er das Urteil anfechte und welche Abänderungen des Urteils er beantrage, erst in der Berufungsbegründung abzugeben (§ 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Dazu ist er aber nicht mehr in der Lage, wenn das Rechtsmittel bereits vor Einreichung der Begründungsschrift unzulässig geworden ist. Das war hier der Fall. Als die Berufung eingelegt wurde, war der Rechtsstreit, wie die Darlegungen oben zu 1 und 2 ergeben, eine Feriensache. Die Begründungsfrist wurde mithin durch die Gerichtsferien nicht gehemmt, sondern endete am 29. Juli 1976. Die gegenteilige Ansicht des Klägers würde bedeuten, daß in Feriensachen während der Gerichtsferien zwei Monate über den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hinaus ungewiß bliebe, ob das angefochtene Urteil rechtskräftig geworden ist, weil der Rechtsmittelkläger bis dahin noch die Möglichkeit hätte,
 sich nunmehr auf das Grundgeschäft zu stützen. Das aber wäre mit der Absicht des Gesetzes, in Feriensachen möglichst schnell klare Verhältnisse zu schaffen, nicht zu vereinbaren.
Stimpel
 Dr. Schulze
 Dr. Bauer
 Dr. Kellermann
 Dr. Skibbe