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BGH

Gericht: BGH

Der Senat setzt die Entscheidung Uber die weitere Beschwerde aus und legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 177 Absatz 3 des EWG-Vertrages folgende Frage vor: März 1968 Seite 8) so auszulegen, daß dann, wenn das Vertretungsorgan einer Gesellschaft aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen kann und für den Fall der Bestellung nur eines Mitglieds das nationale Recht dessen alleinige Vertretungsbefugnis zwingend vor schreibt, nicht nur die bei Bestellung mehrerer Mitglieder geltende Vertretungsregelung offenzulegen ist, sondern auch anzugeben ist, daß bei Bestellung eines einzigen Mitglieds dieses die Gesellschaft allein vertritt? Danach war die Vertretungsmacht der Geschäftsführer nur insoweit in das Handelsregister einzutragen, als der Gesellschaftsvertrag hierüber besondere, vom Gesetz abweichende Bestimmungen enthielt (§ 10 Abs. 2 alter Fassung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG). Gestützt auf diese Vorschrift, hat das Amtsgericht Stuttgart als Regis tergericht der beschwerdeführ enden GmbH auf gegeben, die "abstrakte Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl" anzu demelden, insbesondere anzu demelden, "falls nur ein Geschäftsführer bestellt ist, daß dieser die Gesellschaft allein vertritt" (HRegA Bl. 10). sei Überflüssig, weil sich bereits aus dem Vortlaut der bisherigen Eintragung ergebe, daß, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt sei, dieser die Gesellschaft allein vertrete* Das Amtsgericht hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie als Beschwerde dem Landgericht Stuttgart vor gelegt. Hiergegen hat die Gesellschaft weitere Beschwerde eingelegt (HRegA Bl* 24)* Sie beruft sich auf den Vortlaut des § 8 Abs* 3 GmbHG (neue Fassung), der von den Geschäftsführern in der Mehrzahl spricht, und folgert hieraus, der Gesetzgeber habe es bei der Anpassung des GmbH-Gesetzes an die Vorschriften des Rates der Europäischen Gemeinschaften als selbstverständlich betrachtet, daß bei Bestellung nur eines Geschäftsführers dieser die Gesellschaft allein vertritt* Für die Eintragung dieser Rechtslage in das Handelsregister bestehe auch nach dem Zweck der Neuregelung, die Registerführung innerhalb der Europäischen Gemeinschaften zu dem Schutz Dritter zu koordinieren, kein Bedürfnis, weil in sämtlichen Mitgliedstaaten der einzige Geschäftsführer nach zwingendem Recht allein vertretungsberechtigt sei • eindeutig aus dem Handelsregister hervorgehen* Denn das Gesetz verlange, daß die Vertretung she fUgnis generell und lückenlos einzutragen sei« Bleibe es im Falle der Beschwerdeführerin bei der bisherigen Eintragung, so könnte ein Rechtsunkundiger oder Ausländer zu dem Mißverständnis kommen, auch der einzige Geschäftsführer müsse zusammen mit einem Prokuristen handeln« Da das OLG Stuttgart von diesem Beschluß abweichen will, hat es die weitere Beschwerde nach § 28 Abs« 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor gelegt. M. die "abstrakte" Auffassung, wonach alle nach dem Gesellschaftsvertrag und dem Gesetz generell für Gegenwart und Zukunft in Frage kommenden Vertretungsmöglichkeiten einzutragen sind, also nicht, wie eine Gegenmeinung annimmt, für jedes einzelne Mitglied des Vertretungsorgans nach dessen jeweiliger Zusammensetzung konkret anzugeben ist, welche Vertretungsbefugnis es hat (vgl. Ob dieser Standpunkt richtig ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil die Beschwerdeführerin zur Zeit nur einen Geschäftsführer hat und sich deshalb die von dem vorlegenden Gericht aufgeworfene Frage, ob dessen (Allein-)Vertretungsmacht in das Handelsregister einzutragen ist, auch nach der "konkreten” Auffassung stellen würde. An einer Entscheidung dieser Streitfrage ist nach Ansicht des Senats nicht in der Weise vorbei zukommen, daß man ohne Rücksicht darauf, ob die Alleinvertretungs-macht des einzigen Geschäftsführers einzutragen ist oder nicht, mit dem OLG Frankfurt a. Denn Art. 8 § 2 KoordG verlangt eine Anmeldung durch die Gesellschaft im Gegensatz zu dem bisher geltenden Recht gerade auch insoweit, als die Vertretungsbefugnis der gesetzlichen Regelung entspricht und der Registerrichter sie deshalb anhand des Gesetzes in Verbindung mit einer etwa schon vorhandenen Eintragung von sich aus feststellen könnte .'(vgl. Hält man also mit dem vorlegenden Gericht die Eintragung der Vertretungsbefugnis des einzigen Geschäftsführers für notwendig, so ist hier die Verfügung des Registergerichts, mit dem eine entsprechende Anmeldung gefordert wurde, begründet und dim weitere Beschwerde zurückzuweisen. Infolgedessen kommt es darauf an, ob nach § 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG (neue Fassung) für den Fall, daß der Gesellschaftsvertrag der GmbH die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsführer zuläßt, in das Handelsregister außer der bei Bestellung mehrerer Geschäftsführer geltenden Vertretungsregelung auch einzutragen ist, daß, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist, dieser die Gesellschaft allein vertritt. Der Senat ist aber aus folgenden Gründen der Ansicht, daß sich diese Frage nicht ohne eine Auslegung des Art. 2 Abs. 1 Buchst, d) Satz 2 der Ersten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Beurteilt man diese Frage allein nach deutschem Recht und im Hinblick auf die Bedürfnisse des innerdeutschen Rechtsverkehrs, so ließe sich der Standpunkt vertreten, die Eintragung sei überflüssig, weil nach der zwingenden gesetzlichen Regelung, so, wie sie in Rechtsprechung \and Schrifttum verstanden wird, die Vertretungsbefugnis des einzigen Geschäftsführers in keiner Weise - auch nicht durch Bindung an die Mitwirkung eines Prokuristen -beschränkbar und deshalb die Rechtslage ohnehin klar sei (vgl. "Bei der Offenlegung muß angegeben werden, ob die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen die Gesellschaft allein oder nur gemeinschaftlich vertreten könnenWäre diese Bestimmung so aufzufassen, daß dann, wenn das Vertretungsorgan einer Gesellschaft aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen kann und für den Fall der Bestellung nur eines Mitglieds das fcationale Recht dessen alleinige Vertretungsbefugnis zwingend vor schreibt, nicht nur die bei Bestellung mehrerer Mitglieder geltende Vertretungsregelung; offenzulegen, sondern auch einzutragen ist, daß bei Bestellung eines einzigen Mitglieds dieses die Gesellschaft allein vertritt, so würde der Senat § 8 Abs« 3 und § 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG sowie die Übergangsvorschrift des Art« 8 § 2 KoordG in gleichem Sinne auslegen« Die Entscheidung über die weitere Beschwerde hängt hiernach von der Auslegung einer Vorschrift der Gemeinschaft ab.

Zitierte Normen: § 10 GmbHG § 28 FGG § 10 GmbHG
GesellschaftHandelsregisterEintragungGemeinschaftGeschäftsführerVertretungsbefugnisBeschwerde

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
ii zb n/7? BESCHLUSS
in der Hand els register Sache
 der F. H	GmbH, Spezialfabrik für Sterilisiergerätschaften, S^BSHH^’	Straße 0-B’
Beschwerdeführerin,
 Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. F
Dr, R.
Dr. T.	I	und
 Dr. M.
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Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Bundschuh
 beschlossen:
Der Senat setzt die Entscheidung Uber die weitere Beschwerde aus und legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 177 Absatz 3 des EWG-Vertrages folgende Frage vor:
Ist Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) Satz 2 der Ersten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 9* März 1968 zur Koordinierung des Gesellschafts rechts (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 11. Jahrgang Nr. L 63 vom 14. März 1968 Seite 8) so auszulegen, daß dann, wenn das Vertretungsorgan einer Gesellschaft aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen kann und für den Fall der Bestellung nur eines Mitglieds das nationale Recht dessen alleinige Vertretungsbefugnis zwingend vor schreibt, nicht nur die bei Bestellung mehrerer Mitglieder geltende Vertretungsregelung offenzulegen ist, sondern auch anzugeben ist, daß bei Bestellung eines einzigen Mitglieds dieses die Gesellschaft allein vertritt? Oder kann die zuletzt genannte Angabe unterbleiben, weil sich die Möglichkeit, nur eine Person zu dem Vertretungsorgan zu bestellen, sowie deren alleinige Vertretung sbefugnis von selbst aus der Eintragung über die Vertretungsmacht mehrerer Personen in Verbindung mit der gesetzlichen Regelung ergeben?
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Gründe :
Der Gesellschaftsvertrag der Beschwerdeführerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)f läßt in § 5 die Bestellung sowohl eines einzigen als auch mehrerer Geschäftsführer zu (Bl. 167 der Handelsregisterakten HRB 305 des Amtsgerichts Stuttgart).
Für den Fall, daß mehrere Geschäftsführer berufen sind, ist (abgesehen von einer heute nicht mehr interessierenden Sonderregelung für die Gründer der Gesellschaft) bestimmt, daß immer zwei Geschäftsführer oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sind. Demgemäß ist im Handelsregister in Spalte 6 ("Rechtsverhältnisse11) bisher folgendes eingetragen: "Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen vertreten" (HRegA Bl. 130). Das entspricht der gesetzlichen Lage, wie sie bis zu dem 31. August 1969 bestand. Danach war die Vertretungsmacht der Geschäftsführer nur insoweit in das Handelsregister einzutragen, als der Gesellschaftsvertrag hierüber besondere, vom Gesetz abweichende Bestimmungen enthielt (§ 10 Abs. 2 alter Fassung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG). Soweit sich dagegen die Vertretungsbefugnis nach der gesetzlichen Regelung richtete - gemeinsame Vertretung bei Bestellung mehrerer Geschäftsführer, Alleinvertretung bei Bestellung nur eines Geschäftsführers (§33 Abs. 2 Satz 2 GmbHG) - , war die Eintragung nicht geboten.
 
Durch Art. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Ersten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts vom 15. August 1969 (BGBl. I 1146) sind unter anderem die §§ 8 und 10 GmbHG mit Wirkung vom 1. September 1969 geändert worden. In § 8 wurde als Absatz 3 eingefügt:
"In der Anmeldung (zu dem Handelsregister) ist ferner anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben". In § 10 Absatz 1 wurde als Satz 2 eingefügt: "Ferner ist anzugeben, welche Vertretungsmacht die Geschäftsführer haben." Hiernach ist die Vertretungsmacht der Geschäftsführer auch dann anzugeben, wenn sie mit der gesetzlichen Regelung übereinstimmt. Soweit eine solche Eintragung beim Inkrafttreten des Koordinierungsgesetzes vom 15. August 1969 (KoordG) fehlte, ist nach Art. 8 § 2 dieses Gesetzes zur Eintragung in das Handelsregister anzu demelden, welche Vertretung sbefugnis die Geschäftsführer haben.
Gestützt auf diese Vorschrift, hat das Amtsgericht Stuttgart als Regis tergericht der beschwerdeführ enden GmbH auf gegeben, die "abstrakte Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl" anzu demelden, insbesondere anzu demelden, "falls nur ein Geschäftsführer bestellt ist, daß dieser die Gesellschaft allein vertritt" (HRegA Bl. 10). Zur Zeit hat die Gesellschaft nur einen einzigen Geschäftsführer sowie einen Prokuristen; die Namen dieser Personen sind im Handelsregister in den Spalten 4 und 5 vermerkt. Die Gesellschaft hat gegen die Verfügung des Registergerichts Erinnerung eingelegt und diese damit begründet, die geforderte Anmeldung
 
sei Überflüssig, weil sich bereits aus dem Vortlaut der bisherigen Eintragung ergebe, daß, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt sei, dieser die Gesellschaft allein vertrete* Das Amtsgericht hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie als Beschwerde dem Landgericht Stuttgart vor gelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen (HRegA Bl* 19). Hiergegen hat die Gesellschaft weitere Beschwerde eingelegt (HRegA Bl* 24)* Sie beruft sich auf den Vortlaut des § 8 Abs* 3 GmbHG (neue Fassung), der von den Geschäftsführern in der Mehrzahl spricht, und folgert hieraus, der Gesetzgeber habe es bei der Anpassung des GmbH-Gesetzes an die Vorschriften des Rates der Europäischen Gemeinschaften als selbstverständlich betrachtet, daß bei Bestellung nur eines Geschäftsführers dieser die Gesellschaft allein vertritt* Für die Eintragung dieser Rechtslage in das Handelsregister bestehe auch nach dem Zweck der Neuregelung, die Registerführung innerhalb der Europäischen Gemeinschaften zu dem Schutz Dritter zu koordinieren, kein Bedürfnis, weil in sämtlichen Mitgliedstaaten der einzige Geschäftsführer nach zwingendem Recht allein vertretungsberechtigt sei •
Das Oberlandesgericht Stuttgart hält die weitere Beschwerde für unbegründet* Es sieht den Zweck der Neufassung der §§ 8 und 10 GmbHG darin, daß stets und ohne weiteres für jedermann ersichtlich sein solle, welche Vertretungsbefugnis der oder die Geschäftsführer haben, weil im zwischenstaatlichen Geschäftsverkehr die genaue Kenntnis der unterschiedlichen Vorschriften in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften nicht vorausgesetzt werden könne. Hiernach müsse die (abstrakt formu-lierti) Vertretungsbefugnis des alleinigen Geschäftsführers
 
eindeutig aus dem Handelsregister hervorgehen* Denn das Gesetz verlange, daß die Vertretung she fUgnis generell und lückenlos einzutragen sei« Bleibe es im Falle der Beschwerdeführerin bei der bisherigen Eintragung, so könnte ein Rechtsunkundiger oder Ausländer zu dem Mißverständnis kommen, auch der einzige Geschäftsführer müsse zusammen mit einem Prokuristen handeln«
An einer dieser Auffassung entsprechenden Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht aber dadurch gehindert, daß das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem auf weitere Beschwerde ergangenen Beschluß vom 6. Mai 1971 - 6 W 126/71 , HRegA Bl. 89, Betriebsberater 1971, 797) die gegenteilige Ansicht vertreten hat. Das OLG Frankfurt a« M« meint, die Eintragung:
"Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen vertreten? genüge den Anforderung des KoordG, weil sie die Möglichkeit der Bestellung eines einzigen Geschäftsführers und die sich daraus ergebende Rechtsfolge der Alleinvertretung als selbstverständlich voraus setze. Die Eintragung des Satzes: "Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, vertritt er die Gesellschaft allein" diene unter diesen Umständen zwar der Klarheit und sei zulässig, Jedoch könne seine Anmeldung nicht verlangt werden.
Da das OLG Stuttgart von diesem Beschluß abweichen will, hat es die weitere Beschwerde nach § 28 Abs« 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor gelegt.
 
Der erkennende Senat sieht die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG als gegeben an.
Das vor legende Gericht vertritt ebenso wie das OLG Frankfurt a. M. die "abstrakte" Auffassung, wonach alle nach dem Gesellschaftsvertrag und dem Gesetz generell für Gegenwart und Zukunft in Frage kommenden Vertretungsmöglichkeiten einzutragen sind, also nicht, wie eine Gegenmeinung annimmt, für jedes einzelne Mitglied des Vertretungsorgans nach dessen jeweiliger Zusammensetzung konkret anzugeben ist, welche Vertretungsbefugnis es hat (vgl. zu diesem Meinungsstreit den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 4. 2. 1974 - BReg. 2 Z 75/73, Betriebsberater 1974,
291 mit weiteren Nachweisen). Ob dieser Standpunkt richtig ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil die Beschwerdeführerin zur Zeit nur einen Geschäftsführer hat und sich deshalb die von dem vorlegenden Gericht aufgeworfene Frage, ob dessen (Allein-)Vertretungsmacht in das Handelsregister einzutragen ist, auch nach der "konkreten” Auffassung stellen würde. Das vorlegende Gericht hält eine solche Eintragung für notwendig, während das OLG Frankfurt a. M. sie zwar im Interesse der Klarheit als zulässig und zweckmäßig, aber nicht als gesetzlich geboten ansieht.
An einer Entscheidung dieser Streitfrage ist nach Ansicht des Senats nicht in der Weise vorbei zukommen, daß man ohne Rücksicht darauf, ob die Alleinvertretungs-macht des einzigen Geschäftsführers einzutragen ist oder nicht, mit dem OLG Frankfurt a. M. eine besondere Anmeldung
 im vorliegenden Fall deshalb für überflüssig hält, weil
 sich aus der schon vorhandenen Eintragung die Möglichkeit der Bestellung eines einzigen Geschäftsführers und dessen Alleinvertretungsbefugnis folgern ließen.
Denn Art. 8 § 2 KoordG verlangt eine Anmeldung durch die Gesellschaft im Gegensatz zu dem bisher geltenden Recht gerade auch insoweit, als die Vertretungsbefugnis der gesetzlichen Regelung entspricht und der Registerrichter sie deshalb anhand des Gesetzes in Verbindung mit einer etwa schon vorhandenen Eintragung von sich aus feststellen könnte .'(vgl. Begründung zu Art. 8 § 2 KoordG, Bundestags-Drucksache V/3862 S. 18/19)*
Hält man also mit dem vorlegenden Gericht die Eintragung der Vertretungsbefugnis des einzigen Geschäftsführers für notwendig, so ist hier die Verfügung des Registergerichts, mit dem eine entsprechende Anmeldung gefordert wurde, begründet und dim weitere Beschwerde zurückzuweisen.
Infolgedessen kommt es darauf an, ob nach § 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG (neue Fassung) für den Fall, daß der Gesellschaftsvertrag der GmbH die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsführer zuläßt, in das Handelsregister außer der bei Bestellung mehrerer Geschäftsführer geltenden Vertretungsregelung auch einzutragen ist, daß, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist, dieser die Gesellschaft allein vertritt. Hierbei handelt es sich zwar um eine Frage der Auslegung nationalen Rechts. Der Senat ist aber aus folgenden Gründen der Ansicht, daß sich diese Frage nicht ohne eine Auslegung des Art. 2 Abs. 1 Buchst, d) Satz 2 der Ersten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des
 
Gesellschaftsrechts vom 9. März 1968 (ABI. Nr. L 65 vom 14. 3. 1968 S. 8) abschließend beantworten läßt und deshalb nach Art. 177 Abs. 3 des EWG-Vertrages der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen ist:
Der Wortlaut des § 8 Abs. 3 und des § 10 Abs. 1 Satz 2 Grab HG ("... welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben") läßt nicht eindeutig erkennen, ob in den Fällen, in denen der Gesellschaftsvertrag die Bestellung nureeines Geschäftsführers nicht aus-schließt, die Alleinvertretungsmacht eines solchen Geschäftsführers anzümelden und einzutragen ist.
Beurteilt man diese Frage allein nach deutschem Recht und im Hinblick auf die Bedürfnisse des innerdeutschen Rechtsverkehrs, so ließe sich der Standpunkt vertreten, die Eintragung sei überflüssig, weil nach der zwingenden gesetzlichen Regelung, so, wie sie in Rechtsprechung \and Schrifttum verstanden wird, die Vertretungsbefugnis des einzigen Geschäftsführers in keiner Weise - auch nicht durch Bindung an die Mitwirkung eines Prokuristen -beschränkbar und deshalb die Rechtslage ohnehin klar sei (vgl. § 37 Abs. 2 GmbHG; Baumbach/Hue ck, GmbHG 13. Auf1. § 35 Anm. 6 B).
Bei der Auslegung der §§ 6 und 10 GmbHG in der Neufassung des KoordG ist aber nicht allein auf deutsche Vorschriften und Verhältnisse abzustellen, sondern nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen auch der Zweck der Neuregelung zu berücksichtigen, der darin besteht, das deutsche Recht an die im Interesse des zwischenstaatlichen Geschäftsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft
 
ergangenen Bestimmungen der Ersten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften anzupassen (vgl.
 Begr. zu dem KoordG, BTDs. V/3862 S. 8/9)* Um die hier in Betracht kommenden deutschen Vorschriften, ihrem Zweck entsprechend, "gemeinschaftskonform” aus legen zu können, muß der Senat daher zunächst prüfen, was die hier maßgebende Bestimmung der Richtlinie besagt.
Art. 2 Abs« 1 Buchst« d) Satz 2 der Richtlinie lautet:
"Bei der Offenlegung muß angegeben werden, ob die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen die Gesellschaft allein oder nur gemeinschaftlich vertreten könnenWäre diese Bestimmung so aufzufassen, daß dann, wenn das Vertretungsorgan einer Gesellschaft aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen kann und für den Fall der Bestellung nur eines Mitglieds das fcationale Recht dessen alleinige Vertretungsbefugnis zwingend vor schreibt, nicht nur die bei Bestellung mehrerer Mitglieder geltende Vertretungsregelung; offenzulegen, sondern auch einzutragen ist, daß bei Bestellung eines einzigen Mitglieds dieses die Gesellschaft allein vertritt, so würde der Senat § 8 Abs« 3 und § 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG sowie die Übergangsvorschrift des Art« 8 § 2 KoordG in gleichem Sinne auslegen« Die Entscheidung über die weitere Beschwerde hängt hiernach von der Auslegung einer Vorschrift der Gemeinschaft ab. Deshalb hält der Senat eine Vor ab ent Scheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 177 des EWG-Vertrags für erforderlich (vgl. Wohlfahrt/Everling/
Glaesner/Sprung, Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,
I960, Anm. 1 zu Art« 177 EWG-Vertrag).
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Zwar ist hier nicht durch Urteil in einem Rechtsstreit zu entscheiden, sondern durch Beschluß Uber eine Beschwerde im Verfahren der sogenannten Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Aber abgesehen davon, daß nur Abs. 2, aber nicht der fUr den Bundesgerichtshof als letztinstanzliches Gericht maßgebende Abs. 3 des Art. 177' EWG-Vertrag von rÜrteilenÄ spricht , beschränkt Art. 177 nach seinem Sinn und Zweck die Varia gebe fugnis nicht auf kontradiktorische Verfahren (Ehle, Klage-und Prozeßrecht des EWG-Vertrages Bd. 1, Randnote 34 zu Art. 177 EWG-Vertrag).
Stimpel Dr. Schulze Fleck Dr. Kellermann Bundschuh