Der Beklagte hat die am 10« August 1964 abgelau-fenc Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin vom 50„ April 1964 versäumt, Durch den angefochtenen Beschluß hat das Kammergericht dem Beklagten die beantragte Y/iederein-setzung in den vorigen Stand versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen» Die hiergegen vom Beklagten erhobene sofortige Beschwerde ist statthaft, auch form-und fristgerecht eingelegt, jedoch nicht begründete Hach dem Vortrag des Beklagten hatte der amtlich bestellte Vertreter seines Prozeßbevollmächtigten die Berufungsschrift am Dienstag, dem 4» August 1964,der Anwaltsgehilfin Frau diktiert» Am Donnerstagmorgen rief Frau NcflHpdie als Rechtsanwaltsund Motariatsge hilfenlehrling in demselben Büro beschäftigte Brigitte an und erklärte, sie könne nicht kommen, weil sie sich am Vortag ihren Fuß verletzt habe» Am Nachmittag de selben Tages legte Fräulein Frau NefHmpUnter- Fräulein legte die Happe auf den Schreibtisch der Frau in der Annahme, diese werde am folgenden Tag wieder zu dem Bienst erscheinen. Diesen Sachverhalt hat das Kammergericht zutreffend dahin gewürdigt, daß der amtlich bestellte Vertreter des Prozeßbevollmächtigten nicht jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet habe, um die Berufungsfrist zu wahren«, Auf den Grundsatz, daß der Rechtsanwalt sich in der Regel auf sein ordnungsmäßig ausgebildetes, genügend unterwieseiies und beaufsichtigtes Personal verlassen darf, kann sieh der Beklagte angesichts der besonderen Umstände des Falles nicht berufen. zwischen hatte sich aber herausgestellt, daß Frau rieht zu dem Dienst kommen konnte und deshalb auch vorerst nicht in der Lage war, die angeordnete Korrektur auf dem Schriftsatz selbst vorzunehmen» Es bestand daher die Gefahr, daß dieser und vielleicht noch andere eilige Schriftsätze, die Frau HetHHpnoch nicht fertiggestellt hatte, unerledigt liegenblieben* Das mußte sich der Vertreter des Anwalts vergegenwärtigen und unverzüglich durch geeignete Anweisungen oder auch notfalls persönlich dafür sorgen, daß vor allem die Fristsachen fertiggestellt und rechtzeitig abgesandt wurden» Solche Anweisungen waren um so notwendiger, als Fräulein L^P bald darauf in Urlaub gehen sollte und dann ebenfalls als Bürokraft ausfiels Erst recht hätte sich dem Anwaltsvertreter der Gedanke an die in vorliegender Sache ablaufende Berufungsfrist und damit an die Notwendigkeit eines eigenen Eingreifens auf-drangen müssen, als ihm die bereits gelesene und korrigier-te, aber noch nicht Unterzeichnete Berufungsschrift weder am nächsten Tag noch am folgenden Montag, dem letzten Tag der Frist, wieder vorgelegt wurde» Unter diesen Umständen kann es nicht darauf ankommen, ob Fräulein wie der Beklagte vortrügt, entgegen dem Y/ortlaut des Organisationsplans und der hierauf gestützten Annahme des Kammergerichts auch mit der Korrektur von Schriftsätzen allgemein betraut war o Der vom Beklagten angezogene Beschluß des IVo Zivil-Senats vom 120 Februar 1965 - IV ZR 231/65 - (zur Veröffentlichung bestimmt), wonach der Rechtsanwalt die Berechnung und Eintragung gewöhnlicher, in der Praxis häufig vorkom-mender Fristen in der Regel seinem gut ausgebildeten und sorgfältig beaufsichtigten Büropersonal überlassen darf, trifft den vorliegenden Fall nicht* Denn die Fristversäumnis beruht hier nicht auf einer unrichtigen Berechnung oder Eintragung der Frista Die Sache ist dem Vertreter des Prozeßbevollmächtigten vielmehr rechtzeitig zur Bearbeitung vorgelegt wordene 3s entlastet diesen daher auch nicht, daß auf dem Anv/altsbüro außer Frau Nefl^^^und Fräulein eine dritte, gut eingearbeitete und bewährte Kraft, die Bürovorsteherin Frau tätig war» Angesichts der erhöhten G-efahr von Fristversäumnissen, wie sie der Ausfall zweier Bürokräfte durch Krankheit und Urlaub mit sich brachte, durfte sich der Anwaltsvertreter nicht darauf verlassen, Frau ZBHHP werde schon von sich aus alles Notwendige tun, um diese G-efahr auszuschalten und insbesondere auch in vorliegender Sache die rechtzeitige Unterzeichnung und Absendung der Berufungsschrift sicherzustelleno Sr hätte sich selbst darum bemühen müssen» paß Frau Z^^Dlversehentlich schon vor der Sinreichung der Berufungsschrift die Frist im Kalender gestrichen hat, ist ein weiterer Umstand, der zu dem schuldhaften Unterlassen des Anwaltsvertreters noch hinzu kommt, dessen Verantwortlichkeit für die Fristversäumnis aber nicht ausschließto Hit Hecht hat demnach das Kammergericht gemäß §§ 235 Abs» 1?
BUNDESGERICHTSHOF ZB. .11/64 BESCHLUSS 2059 0 i o in dem Rechtsstreit Isvertreters Robert P ^ PflHBHHHB"^traße 0 - Proscßbevollmächtigter Beklagten und Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr„ ho c gegen di^Firma Transporthelfer GmbH vertreten durch ihren Geschäftsführer Erich H Klägerin und Beschwerdegegnerin., - Prosef3bevollmächtigter: Rechtsanwalt l)r Dor II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1» April 1965 unter Mitwirkung des Senatsprüsidenten* Diu Fischer und der Bundesrichter Dr„ Nörr, Liesecke5 Dr» Bukow und Fleck beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7p Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21, Oktober 1964 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen» G r ü n d e_ Der Beklagte hat die am 10« August 1964 abgelau-fenc Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin vom 50„ April 1964 versäumt, Durch den angefochtenen Beschluß hat das Kammergericht dem Beklagten die beantragte Y/iederein-setzung in den vorigen Stand versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen» Die hiergegen vom Beklagten erhobene sofortige Beschwerde ist statthaft, auch form-und fristgerecht eingelegt, jedoch nicht begründete Hach dem Vortrag des Beklagten hatte der amtlich bestellte Vertreter seines Prozeßbevollmächtigten die Berufungsschrift am Dienstag, dem 4» August 1964,der Anwaltsgehilfin Frau diktiert» Am Donnerstagmorgen rief Frau NcflHpdie als Rechtsanwaltsund Motariatsge hilfenlehrling in demselben Büro beschäftigte Brigitte an und erklärte, sie könne nicht kommen, weil sie sich am Vortag ihren Fuß verletzt habe» Am Nachmittag de selben Tages legte Fräulein Frau NefHmpUnter- schriftsmappe mit der Berufungsschrift dem Vertreter des -3- Anwalto vor, der jedoch den Schriftsatz wegen einer kleinen Korrektur noch nicht Unterzeichnete. Fräulein legte die Happe auf den Schreibtisch der Frau in der Annahme, diese werde am folgenden Tag wieder zu dem Bienst erscheinen. Am Morgen des Freitag rief jedoch Frau Ne|^^ Fräulein erneut an, erklärte ihr, sie könne noch nicht kommen, und fragte sie, ob sie die Berufungsschrift abgeschickt habe. Fräulein die am Mittag in Urlaub gehen sollte, bejahte diese Frage irrtümlich. In Wirklichkeit hatte sie deii Schriftsatz in der Unterschriftsmappe liegen! as sen, wo Frau Nefm^ihn nach ihrer Rückkehr am Dienstag, dem 11. August, einen Tag nach Ablauf der Berufungsfrist, auf ihrem Schreibtisch vorfand. Diesen Sachverhalt hat das Kammergericht zutreffend dahin gewürdigt, daß der amtlich bestellte Vertreter des Prozeßbevollmächtigten nicht jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet habe, um die Berufungsfrist zu wahren«, Auf den Grundsatz, daß der Rechtsanwalt sich in der Regel auf sein ordnungsmäßig ausgebildetes, genügend unterwieseiies und beaufsichtigtes Personal verlassen darf, kann sieh der Beklagte angesichts der besonderen Umstände des Falles nicht berufen. Denn durch das plötzliche Ausbleiben der Anwaltsgehilfin Frau war eine ungewöhn- liche Lage entstanden, die eine besondere Umsicht und deshalb auch ein persönliches Eingreifen des Anv/altsvertreters erforderte. Der Vertreter des Prozeßbevollmächtigten hatte zwei Tage vorher die Berufungsschrift diktiert und bei dieser Gelegenheit feststollen 3cönnen, daß die Berufungsfrist in Kürze ablief. A.m 6. August, als er den Schriftsatz in der TTnterschriftsmappe vorfand, aber noch nicht Unterzeichnete, war die Erledigung der Sache noch dringlicher geworden. In- 4- l zwischen hatte sich aber herausgestellt, daß Frau rieht zu dem Dienst kommen konnte und deshalb auch vorerst nicht in der Lage war, die angeordnete Korrektur auf dem Schriftsatz selbst vorzunehmen» Es bestand daher die Gefahr, daß dieser und vielleicht noch andere eilige Schriftsätze, die Frau HetHHpnoch nicht fertiggestellt hatte, unerledigt liegenblieben* Das mußte sich der Vertreter des Anwalts vergegenwärtigen und unverzüglich durch geeignete Anweisungen oder auch notfalls persönlich dafür sorgen, daß vor allem die Fristsachen fertiggestellt und rechtzeitig abgesandt wurden» Solche Anweisungen waren um so notwendiger, als Fräulein L^P bald darauf in Urlaub gehen sollte und dann ebenfalls als Bürokraft ausfiels Erst recht hätte sich dem Anwaltsvertreter der Gedanke an die in vorliegender Sache ablaufende Berufungsfrist und damit an die Notwendigkeit eines eigenen Eingreifens auf-drangen müssen, als ihm die bereits gelesene und korrigier-te, aber noch nicht Unterzeichnete Berufungsschrift weder am nächsten Tag noch am folgenden Montag, dem letzten Tag der Frist, wieder vorgelegt wurde» Unter diesen Umständen kann es nicht darauf ankommen, ob Fräulein wie der Beklagte vortrügt, entgegen dem Y/ortlaut des Organisationsplans und der hierauf gestützten Annahme des Kammergerichts auch mit der Korrektur von Schriftsätzen allgemein betraut war o Der vom Beklagten angezogene Beschluß des IVo Zivil-Senats vom 120 Februar 1965 - IV ZR 231/65 - (zur Veröffentlichung bestimmt), wonach der Rechtsanwalt die Berechnung und Eintragung gewöhnlicher, in der Praxis häufig vorkom-mender Fristen in der Regel seinem gut ausgebildeten und sorgfältig beaufsichtigten Büropersonal überlassen darf, trifft den vorliegenden Fall nicht* Denn die Fristversäumnis beruht hier nicht auf einer unrichtigen Berechnung oder Eintragung der Frista Die Sache ist dem Vertreter des Prozeßbevollmächtigten vielmehr rechtzeitig zur Bearbeitung vorgelegt wordene 3s entlastet diesen daher auch nicht, daß auf dem Anv/altsbüro außer Frau Nefl^^^und Fräulein eine dritte, gut eingearbeitete und bewährte Kraft, die Bürovorsteherin Frau tätig war» Angesichts der erhöhten G-efahr von Fristversäumnissen, wie sie der Ausfall zweier Bürokräfte durch Krankheit und Urlaub mit sich brachte, durfte sich der Anwaltsvertreter nicht darauf verlassen, Frau ZBHHP werde schon von sich aus alles Notwendige tun, um diese G-efahr auszuschalten und insbesondere auch in vorliegender Sache die rechtzeitige Unterzeichnung und Absendung der Berufungsschrift sicherzustelleno Sr hätte sich selbst darum bemühen müssen» paß Frau Z^^Dlversehentlich schon vor der Sinreichung der Berufungsschrift die Frist im Kalender gestrichen hat, ist ein weiterer Umstand, der zu dem schuldhaften Unterlassen des Anwaltsvertreters noch hinzu kommt, dessen Verantwortlichkeit für die Fristversäumnis aber nicht ausschließto Hit Hecht hat demnach das Kammergericht gemäß §§ 235 Abs» 1? 232 Abs» 2 ZPO das Vorliegen eines unabwendbaren Zufalls und damit die Voraussetzungen für eine Wieder ein- Setzung in den vorigen Stand verneinte Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zu-rückzuwoisen» Br0 Fischer Di'o Dörr Liesecke Dr o Bukow Fleck