Die Versäumung der Berufungshegründungsfrist beruht in der Regel auf einem unabv/endbaren Zufall, wenn der Rechtsanwalt des Berufungsklägers auf der Durchschrift der Berufungseinlegung verfügt hats "Berufungsbegründungsfristen notieren. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 7. Ber Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 5. Das Oberlandesgericht in Frankfurt/Uain hat die Berufung durch Beschluß vom 1. Die Beklagte hat gegen diesen Beschluß, der ihr am 5. Die Beklagte ist durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 233 Abs. 1 ZPO). Er hat auch der Durchschrift des Schriftsatzes, mit dem die Berufung eingelegt worden war, folgende Verfügung getroffens Gleichwohl hat der Bürovorsteher nicht beachtet, daß es sich um eine Y/echselsache und damit um eine Feriensache Damit trifft den Bürovorsteher, für dessen Verschulden die Beklagte im Hahmen der §§ 232, 233 ZPO nicht einzustehen hat, aber nicht den Anwalt der Beklagten ein Verschulden. Er hat verfügt, daß die Frist notiert wurde, und er hat bei der Verfügung darauf hingewiesen, daß es sich um eine V/ech-selsache handele. Sein Irrtum bei der Notierung der Fristen war, wie die Beklagte glaubhaft gemacht hat, ausschließlich darauf zurückzuführen, daß er den Vermerk “Wechselsache“ übersehen hat. Der Anwalt brauchte auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, die von ihm verfügte Frist selbst zu berechnen. Schließlich brauchte der Anwalt auch nicht die von ihm verfügte Frist selbst zu notieren.
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung; nein 2125 085 / 3?0 §§ 233 Pc, Fd, 23.2' Ga . ■ Die Versäumung der Berufungshegründungsfrist beruht in der Regel auf einem unabv/endbaren Zufall, wenn der Rechtsanwalt des Berufungsklägers auf der Durchschrift der Berufungseinlegung verfügt hats "Berufungsbegründungsfristen notieren. (Achtung! Wechselsache!! )M. OLG Frankfurt/l.ain BGH Besohlo Vo 10. Januar 1963 - II ZB 11/62 - LG Prankfurt/Ilain B e s c h 1 u ß In Sachen der Firma Juliu^^l^^BM||B|^^^^Betonv/aren und Bauarbeiten, Beklagten und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt - gegen Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz; Rechtsanwalt 32 “ hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung am 10. Januar 1963 unter Mitwirkung de3 Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Br. Kuhn, Liesecke, Br. Reinicke und Br. Bukow beschlossen; Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 25. Oktober 1962 aufgehoben. Ber Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Frenkfurt/llain vom 20. Juli 1962 erteilt. 2 / G r U n d e s Der Kläger hat am 13. Februar 1962 ein Wechselvorbehaltsurteil erwirkt, das durch das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main am 20. Juli 1962 für vorbehaltslos erklärt worden ist. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil, das ihr am 2. August 1962 zugestellt worden ist, am 21. August 1962 Berufung eingelegt, die Berufung aber erst am 18. Oktober 1962 begründet. Das Oberlandesgericht in Frankfurt/Uain hat die Berufung durch Beschluß vom 1. Oktober 1962 als unzulässig verworfen; der Beschluß ist der Beklagten am 5« Oktober 1962 zugestellt worden. Die Beklagte hat am 18. Oktober 1962 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten BerufungsbegrUndungsfrist beantragt. Das Oberlandes-gericht hat den Antrag durch Beschluß vom 25. Oktober 1962 abgelehnt. Die Beklagte hat gegen diesen Beschluß, der ihr am 5. November 1962 zugestellt worden ist, am 16. November 1962 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist begründet. Die Beklagte ist durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 233 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte müßte sich zwar das Verschulden ihres Anwalts an-rcchnen lassen (§ 232 Abs. 2 ZPO). Diesen trifft jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein Verschulden an der Versäumung der Frist. Er hat auch der Durchschrift des Schriftsatzes, mit dem die Berufung eingelegt worden war, folgende Verfügung getroffens 11 Berufgsbegr.fristen notieren (Achtg ! Y/echselsache !!)”. Gleichwohl hat der Bürovorsteher nicht beachtet, daß es sich um eine Y/echselsache und damit um eine Feriensache % handelte. Er hat vielmehr als Fristen den 1. Oktober, den 5. Oktober und den 15. Oktober 1962 notiert, wie v/enn die Sache keine Feriensache gewesen wäre. Damit trifft den Bürovorsteher, für dessen Verschulden die Beklagte im Hahmen der §§ 232, 233 ZPO nicht einzustehen hat, aber nicht den Anwalt der Beklagten ein Verschulden. Der Anwalt hat alles getan, was man billigerweise von ihm verlangen konnte. Er hat verfügt, daß die Frist notiert wurde, und er hat bei der Verfügung darauf hingewiesen, daß es sich um eine V/ech-selsache handele. Er brauchte hierbei nicht ausdrücklich zu sagen, daß eine Feriensache vorliege; der Bürovorsteher, ein 50-jähriger Mann, der seit 1935 als Bürovorsteher und seit 1953 im Büro des Rechtsanwalts der Beklagten tätig war, wußte, daß Wechselsachen Feriensachen sind. Sein Irrtum bei der Notierung der Fristen war, wie die Beklagte glaubhaft gemacht hat, ausschließlich darauf zurückzuführen, daß er den Vermerk “Wechselsache“ übersehen hat. Es ict auch gleichgültig, daß sich der Rechtsstreit bereits im Nachverfahren befand. Der bei der Verfügung zur Notierung der Berufungsbegründungsfrist gemachte Vermerk “Achtg ! Wechselsache1* konnte keine andere Bedeutung haben als die Verfügung “Achtung, Feriensache”. Der Anwalt brauchte auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, die von ihm verfügte Frist selbst zu berechnen. Der Bürovorsteher wußte, daß die Frist zur Begründung der Berufung einen Monat beträgt, und die bei den Akten des Anwalts befindliche Durchschrift der Berufungseinlegungsschrift, auf der der Anwalt die Notierung der Frist verfügt hatte, war mit dem EingangsStempel der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts “Eingegangen am 21. August 1962” versehen. Der Anwalt durfte daher seinem Bürovorsteher die Berechnung der Monatsfrist überlassen. Schließlich brauchte der Anwalt auch nicht die von ihm verfügte Frist selbst zu notieren. Er konnte sich, wie es * geschehen ist, damit begnügen, den Bürovorsteher durch Stichproben zu überwachen. Dr.Fischer Dr.Kuhn Liesecke Dr.Reinicke Dr.Bukow