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BGH · ii ZB 11/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ii ZB 11/56

aber ins Handelsregister eingetragen .worden,, so kann sie nicht von Amts wegen gelöscht werden,: gleichviel, ob es sich um eine Scheingründung oder um eine Gründung durch Personen (sog, i Strohmänner)(handelt, die für Rechnung eines und desselben Dritten tätig geworden sind. Das Landgericht äußerte zwar ..Bedenken gegen die Ansicht des Registergerichts, daß die Gründung ein Scheingeschä-f t und deshalb nach- § 117 BGB nichtig seif :vertrat aber den Standpunkt , die Gründer hät ten die Errichtung einer GmbK mit nur e ii- n e m Gesellschafter beabsichtigt, dies sei eine unzulässige Umgehung des § 2 GmbHG, daher sei die Gründung nach § 134 BGB nichtig und infolge der Abtretung der Geschäftsanteile sei .jedenfalls im Zeitpunkt der Eintragung den GmbH keine Gesellschaft1 mehr vorhanden gewesen und habe darum nicht ein getragen werden dürfen. Gegen diese Entscheidung hat die GmbH frist- und formgerecht weitere Beschwerde eingelegt, Da’s Oberlandesgericht Frankfurt/Main, 1, Zivilsenat in Kassel, will- dieser Beschwerde abhelfen, sieht sich hieran aber durch den auf weitere Beschwerde ergangenen'Beschluß des/Öberland’esgerichts in Celle vom 18. iv , Die Voraussetzungen für eine Vorlegung der weiteren Beschwerde an den Bundesgerichtshof (§ 28 Abs 2 FGG) sind gegeben,, Das Oberlandesgericht Frankfurt/itassel geht davon aus,: daß &BHBIund DuMi die GmbH als "Strohmänner11 von ScjhflHI gegründet hätten und meints Wer sich an, der Gründung-einer GmbH in der Absicht beteilige, aus ihr alsbald eine Einmann-Gesellschaft'zu machen, strebe ernstlich die Gründung einer’ Gesellschaft an, da eine GmbH nur durch zwei'-Dersonen und nicht: als Einmann-Gesellschaft gegründet werden 'konnei -'Daher'"sei dieAuffassung:'des- Oberlande sge-- nichts Celle, solchenfalls liege ein Scheingeschäft'vor, nicht zu billigen. GmbH; könne zwar nicht durch den zwei Personen, erfordernden Gründungsvertrag, wohl aber durch Abtretung-der Geschäftsanteile erreicht werden,'- und. Hiernach müsse der weiteren Beschwerde stattgegeben 'werden, ohne daß es darauf ankomme, ob, wie das Oberlandesgericht Celle angenommen habe, eine bloß zu dem Schein erfolgte Gründung einen Nichtigkeitsgrund im Sinne, der §§ 75 GrnbHG, 144 EGG dar stelle oder ob nicht vielmehr ’Willensmängel nach Eintragung der GmbH ins Handelsregister unbeachtlich seien, auch wenn es. Damit weicht :das''Vorlegungsgericht zwar nicht in der Klarstellung des Inhalts einer Rechtsnorm (§ 117 BGB), sondern bloßjin der Subsumtion eines Tatbestandes unter das Gesetz voh einer auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines änderen Oberlandesgerichts abr.Aber auch eine solche Abweichung betrifft die Auslegung des Gesetzes und rechtfertigt darum die Anwendung des § 28 Abs 2 EGG (Keidel EGG § 23 AnmS), . Es liegt vielmehr eine Schein- • gründurig vor / wenn jemand vorgeschoben1 wird, der selbst - gar nicht Gesellschafter .werden, insbesondere keine Stammle inläge übernehmen will und glaubt, die Eintragung der "Gesellschaft" schon durch eine nicht ernstlich gemeinte Gründung herbeiführen zu können« Eine Scheingründung kann zur Erreichung der Ziele der Beteiligten ausreichend sein. ■In jedem Palle versagt die Berufung, daß die Gründung nur zu dem Schein erfolgt sei, deshalb, weil die Gründererklärungen nicht bloß dem Vertragspartner gegenüber abgegebene, sondern zugleich an die Öffentlichkeit gerichtete Erklärungen sind und weil durch die Eintragung ins Handels register ein Rechisseheir hervorgerufen wird : aai ben o.j oh • die Allgemeinheit'muß' verlassen können■ (EC- JW 1935» 3613 ni w Nachw) o -Wie in dem-von OGHZ 4, 10,5 entsclriedenen Falle hängt die Annahme einer Scheingrünclung davon ab, ob die Beteiligten 'zur Erreichung ihrer- Zwecke einen-Scheinver.- rung und die damit für sie selbst verbundenen Pflichten ernstlich wollen, Bann trifft sie kraft' dieses erklärten Willens die Haftung der §§ 22, 24 GtnbHG, Schilling (in Hachenburg GmbHG § 2 Anm 38) geint, der Abschluß eines Rechtsgeschäfts durch eine vorgeschobene Person und'der iRechtserwerb' der" Rechteste 11 ung einer solchen' sei niemals Scheingeschäft, sondern stets ein ernst .gemeintes Geschäft, Das ist nicht richtig,-"Hur wenn der als Mittelsmann eines anderen Handelnde das Geschäft ernstlich will, .liegt kein Schleimige schaff vor. Alsdann fragt sich aber, ob dieses Geschäft nicht wegen der mit ihm verfolgten Zwecks sittenwidrig oder wegen Umgehung des Gesetzes' nichtig • ist„ Das läßt sich generell für eine St r ohmahngründ ung,f selbst dann nicht sagen, wenn alle Gründer von ein und derselben verdeckten Person vorgeschoben sind, wie das hier der Fall ist, -.Schlegel--' ■ oder wenn der an der Gründung einer GmbH wirklich Beteiligte die Haftung -des Gründers scheut und eine völlig ver- Aber selbst mit dieser Begründung kann erne einmal ins Handelsregister eingetragene Kapitalgesellsehaft .riohut lir nichtig erklärt oder vor Amts wegen gelöscht werden;, da ein solcher Grüneungsmangel nicht zu den Wichtig-keitsgrüuder des § 7e GnbHG ($ 216 AktG) gehört. Ha eh Hintragung der GmbH ins Handelsregister ist die fauaaohe, daß die beiden alleinigen Gründer für ejne duron sie verdeckte Person gehandelt und sie Absicht verfolg;. Verstoßes gegen .§ 117 BGB oder wegen, unzulässiger Umgehung'des ■§■2 GrnbHG nichtig oder gleichwohl • wirksam ist Da die Beschwerdeführerin eingetragen worden ist und es lediglich darum gehtl -ob sie " von Amts wogen im Handelsregister gelöscht werden darf, kommt es nicht darauf an, ob Gregor und Puck, die' für Rech r: ong des Schminke und in dessen wirtschaftlichem Interesse gehandelt haben, ernstlich eine Gesellschaft mit sich als Gesellschaftern wollten oder nicht,. .gegründet werden kann, weil dazu nach § 2 GmbHG- ein Vertrag« .eine Gesellschaft , gehört , so besteht sie doch als juristische Person fort, wenn sich alle Geschäftsanteile durch Abtretung in einer Hand vereinigen,'Pie Bedenken« die gegen die Einmann-GmbH erhoben worden sind, und der Stand--punkt5 daß der Eintnann-GmbH die eigene Rechtspersönlichkeit fehle und das Gesellschaftsvermögen nur ein gebundenes Sohdervermögen des Alleingesellschafters■sei (Schilling in Hachenburg GmbHG § 13 Anh 1, 4 und JZ 1953,- 161; ähnlich.

Zitierte Normen: § 2 GmbHG § 28 FGG § 117 BGB
GesellschaftGeschäftsanteilenichtigEintragungGründungPersonGmbHHandelsregisterBeschwerdeGesellschafter

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk ! kür die 'Amtliche -Sammlung i
Gesetz?	Gr mb HG § 75, PGG § 144
Hechtsiatzt Ist eine GmbH von zwei für einen und denselben r	!	Dritten	handelnden Mittelspersonen gegründet.
aber ins Handelsregister eingetragen .worden,, so kann sie nicht von Amts wegen gelöscht werden,: gleichviel, ob es sich um eine Scheingründung oder um eine Gründung durch Personen (sog, i Strohmänner)(handelt, die für Rechnung eines und desselben Dritten tätig geworden sind.
Aktenzeichen? ii ZB 11/56 Beschluß des BGH vom 9» Oktober 1956
LG Kassel
OLG Prankfurt/Kas se1

der W Fa] ter Haftung in
 ln 'der Handslsregistersache
 Gesellschaft mit beschrank-
. , hat der II: Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9i Oktober 1956 uni^er Mitwirkung des Senatspräs: denten Br,. Ganter und der Bundesrichter Br, Haidinger,, i Br „ Fischer, Br, Kuhn und Dri .Haager auf die weitere Beschwerde .der eingetragenen Gesellschaft
 beschlossen? .
Bas Amtsgericht in Kassel wird' unter Aufhe-
l „
bung seines Beschlusses vom 17<> ü'ebruar 1956 ' -HEB 1149 - und des Beschlusses der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Kassel vom 16o April 1956 - 8 ! 2/56 - angewiesen, von der Löschung der am 15» Mai 1950 ins Handelsregister eingetragenen Gesellschaft absusehen,	-
Gr ü n. d e/rhb/oh'
Am 4, April 1950 gründeten die Kaufleute Gl 'und P«* die nF®fc" Fa	Ge	seil	schaft mit beschränk-
ter Haftung, Noch am selben Tage traten sie ihre Geschäftsanteile von ge 10,000 BM an den Fabrikanten Sei	ab/
Bas Registergericht trug die GmbH am 15, Mai 1950 in Unkenntnis der Abtretung ein. Als es im Jahre 1955 von der
 Abtretung der Geschäj
 Seilschaft
ftsanteile erfuhr, drohte e
o fi O T1
die amtsweise Löschung an, weil ein gültiger Gesellschaftsvertrag nicht vorliege, da die Gründung
 durch'Strohmänner vorgenommen worden dhei» Den hiergegen er rhobenen Widerspruch wies das Amtsgericht durch Beschluß vom 17= Februar 1956 zurück,. Auch die sofortige Beschwerde der GmbH hatte keinen Brfolg. Das Landgericht äußerte zwar ..Bedenken gegen die Ansicht des Registergerichts, daß die Gründung ein Scheingeschä-f t und deshalb nach- § 117 BGB nichtig seif :vertrat aber den Standpunkt , die Gründer hät
I
ten die Errichtung einer GmbK mit nur e ii- n e m Gesellschafter beabsichtigt, dies sei eine unzulässige Umgehung des § 2 GmbHG, daher sei die Gründung nach § 134 BGB nichtig und infolge der Abtretung der Geschäftsanteile sei .jedenfalls im Zeitpunkt der Eintragung den GmbH keine Gesellschaft1 mehr vorhanden gewesen und habe darum nicht ein getragen werden dürfen. Gegen diese Entscheidung hat die GmbH frist- und formgerecht weitere Beschwerde eingelegt, Da’s Oberlandesgericht Frankfurt/Main, 1, Zivilsenat in Kassel, will- dieser Beschwerde abhelfen, sieht sich hieran aber durch den auf weitere Beschwerde ergangenen'Beschluß des/Öberland’esgerichts in Celle vom 18. Oktober 1950 - 2' 7/ 270/50 - (Ms Rpfl 1950', 191'= DNotZ 1951, 222 = GmbHRdsch 1951, 26) gehindert.'
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iv , Die Voraussetzungen für eine Vorlegung der weiteren Beschwerde an den Bundesgerichtshof (§ 28 Abs 2 FGG) sind gegeben,, Das Oberlandesgericht Frankfurt/itassel geht davon aus,: daß &BHBIund DuMi die GmbH als "Strohmänner11 von ScjhflHI gegründet hätten und meints Wer sich an, der Gründung-einer GmbH in der Absicht beteilige, aus ihr alsbald eine Einmann-Gesellschaft'zu machen, strebe ernstlich die Gründung einer’ Gesellschaft an, da eine GmbH nur durch zwei'-Dersonen und nicht: als Einmann-Gesellschaft gegründet werden 'konnei -'Daher'"sei dieAuffassung:'des- Oberlande sge-- nichts Celle, solchenfalls liege ein Scheingeschäft'vor, nicht zu billigen. Die Gründung einer GmbH durch Strohmänner mit dem Ziele, die Geschäftsanteile alsbald in der
> -3.
Hand der verdeckten Person zu vereinigen, sei auch keine unzulässige Umgehung des Gesetzes-, denn eine Einmann-- •
GmbH; könne zwar nicht durch den zwei Personen, erfordernden Gründungsvertrag, wohl aber durch Abtretung-der Geschäftsanteile erreicht werden,'- und. nur auf diese Weise t sei Schminkeialleiniger Gesellschafter geworden, da die vor. der Eintragung ins Handelsregister vorgenornmene Abtretung der beiden Geschäftsanteile erst einen Augenblick nach der Entstehung der Gesellschaft wirksam, geworden sei. Hiernach müsse der weiteren Beschwerde stattgegeben 'werden, ohne daß es darauf ankomme, ob, wie das Oberlandesgericht Celle angenommen habe, eine bloß zu dem Schein erfolgte Gründung einen Nichtigkeitsgrund im Sinne, der §§ 75 GrnbHG, 144 EGG dar stelle oder ob nicht vielmehr ’Willensmängel nach Eintragung der GmbH ins Handelsregister unbeachtlich seien, auch wenn es. sich um eine Einmann-GmbH handle,,
Damit weicht :das''Vorlegungsgericht zwar nicht in der Klarstellung des Inhalts einer Rechtsnorm (§ 117 BGB), sondern bloßjin der Subsumtion eines Tatbestandes unter das Gesetz voh einer auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines änderen Oberlandesgerichts abr.Aber auch eine solche Abweichung betrifft die Auslegung des Gesetzes und rechtfertigt darum die Anwendung des § 28 Abs 2 EGG (Keidel EGG § 23 AnmS), .
II„	Die	weitere .Beschwerde ist auch sachlich gerechtfertigt, ■■■■. 1 ;: ".l ■■	""	ye;	V	gf	Why	y.,\." y :
Das Oberlandesgericht Ceile nimmt an,' daß ein Scheingeschäft vorliege, wenn einer von zwei Gründern einer GmbH vom. Mitgründer als "Strohmann” benutzt werde'
und, bereits bei Abschluß des GründungsVertrages die Abtre..
tung des Geschäftsanteils des "Strohmannes" an den Mitgrün
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der beabsichtigt sei. Damit wird die bloße Tatsache der Verwenclung einer Person als "Strohmann" als Scheinge- ’
schäft qualifiziert- Das ist nicht richtig,
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Das Scheingeschäft ist vom Handeln durch eine als "Strohmann" vorgeschobene Person 'streng' z\i unterscheiden,, Beim Handeln durch eine solche vorgeschobene Person soll die erklärte Rechtsfolge nach dem Willen der Beteiligten wirklich eintret'enj es fehlt nicht, wie beim Scheingeschäft der G-eschäftswille; der angestrebte Rechtserfolg ist vielmehr ernstlich gewollt, er kann oder soll nur nicht von'der verdeckten Person erreicht werden.
Nicht jede Verwendung einer Mittelsperson bei der Gründung von Kapitalgesellschaften stellt eine sogenannte "Strohmann"-Gründung dar. Es liegt vielmehr eine Schein- • gründurig vor / wenn jemand vorgeschoben1 wird, der selbst - gar nicht Gesellschafter .werden, insbesondere keine Stammle inläge übernehmen will und glaubt, die Eintragung der "Gesellschaft" schon durch eine nicht ernstlich gemeinte Gründung herbeiführen zu können« Eine Scheingründung kann zur Erreichung der Ziele der Beteiligten ausreichend sein. Ge dingt die Eintragung ins Handelsregister, so kann die sich aus § 11? BGB ergebende Richtigkeit des Gesellschaftsvertrages nicht mehr geltend gemacht werden, § 75 Gtnbl-IG enthält eine erschöpfende Regelung derjenigen Grunde» mit denen die eingetragene GmbH für nichtig erklärt werden' kann,
• und hierzu gehört § 117 BGB nicht •» Das war schon zur Zeit der Geltung des dem § 75 GmbHG entsprechenden § 309 IIGB
1 anerkannt s kann .aber /seit Schaffung des § 216 Abs 1 Satz 2
. . • • , . ' 1 AktG auch für‘die GmbH erst recht nicht zweifelhaft sein,
■In jedem Palle versagt die Berufung, daß die Gründung nur zu dem Schein erfolgt sei, deshalb, weil die Gründererklärungen nicht bloß dem Vertragspartner gegenüber abgegebene, sondern zugleich an die Öffentlichkeit gerichtete Erklärungen sind und weil durch die Eintragung ins Handels
 register ein Rechisseheir hervorgerufen wird : aai ben o.j oh • die Allgemeinheit'muß' verlassen können■ (EC- JW 1935» 3613 ni w Nachw) o -Wie in dem-von OGHZ 4, 10,5 entsclriedenen Falle hängt die Annahme einer Scheingrünclung davon ab, ob die
 Beteiligten 'zur Erreichung ihrer- Zwecke einen-Scheinver.-
trag für genügend oder einen -ernstgemeinten Vertrag1 für notwendig erachtet haben,
 Soll die vorgeschobene Person "Stföhmahneigen-
schaft” hablehg: so muß -sie die abgegebene Grundungserklä.
rung und die damit für sie selbst verbundenen Pflichten ernstlich wollen, Bann trifft sie kraft' dieses erklärten Willens die Haftung der §§ 22, 24 GtnbHG, Schilling (in Hachenburg GmbHG § 2 Anm 38) geint, der Abschluß eines Rechtsgeschäfts durch eine vorgeschobene Person und'der iRechtserwerb' der" Rechteste 11 ung einer solchen' sei niemals Scheingeschäft, sondern stets ein ernst .gemeintes Geschäft, Das ist nicht richtig,-"Hur wenn der als Mittelsmann eines anderen Handelnde das Geschäft ernstlich will, .liegt kein Schleimige schaff vor.
Alsdann fragt sich aber, ob dieses Geschäft nicht wegen der mit ihm verfolgten Zwecks sittenwidrig oder wegen Umgehung des Gesetzes' nichtig • ist„ Das läßt sich generell für eine St r ohmahngründ ung,f selbst dann nicht sagen, wenn alle Gründer von ein und derselben verdeckten Person vorgeschoben sind, wie das hier der Fall ist, -.Schlegel--'
bergen.Quassowski (AktG § -2 Ahm 13)' und Her big.., .(DFG 1936,
 83) sehen eq u,a o als ein nichtiges Urngehungsge schüft 'an. wenn sich ein Einzelkaufmann zweier als "Strohmänner” vorgeschobenen Personen-zur-Gründung einer GmbH "bedient, um sein Unternehmen in"der Form einer GmbH'zu betreiben und sich den Vorteil -der Haftungsbeschränkung zu. verschaffen,
■ oder wenn der an der Gründung einer GmbH wirklich Beteiligte die Haftung -des Gründers scheut und eine völlig ver-
acgcvj.slo.Bc Deroon als s.einon mittelbaren Stellvertreter hanael.i: läßt.. Aber selbst mit dieser Begründung kann erne einmal ins Handelsregister eingetragene Kapitalgesellsehaft .riohut lir nichtig erklärt oder vor Amts wegen gelöscht werden;, da ein solcher Grüneungsmangel nicht zu den Wichtig-keitsgrüuder des § 7e GnbHG ($ 216 AktG) gehört.
Ha eh Hintragung der GmbH ins Handelsregister ist die fauaaohe, daß die beiden alleinigen Gründer für ejne duron sie verdeckte Person gehandelt und sie Absicht verfolg;. .:.o,oo:n, diesen Drittens zu dem all.ein.igen Gesellschafter au machen. kein Gruricl zur Nichtigkeitserklärung oder zur amtsoveiroen Löschung d er Eintragung., Das. gilt gi eichviel. ob die Gründung wegen. Verstoßes gegen .§ 117 BGB oder wegen, unzulässiger Umgehung'des ■§■2 GrnbHG nichtig oder gleichwohl • wirksam ist Da die Beschwerdeführerin eingetragen worden ist und es lediglich darum gehtl -ob sie " von Amts wogen im Handelsregister gelöscht werden darf, kommt es nicht darauf an, ob Gregor und Puck, die' für Rech r: ong des Schminke und in dessen wirtschaftlichem Interesse gehandelt haben, ernstlich eine Gesellschaft mit sich als Gesellschaftern wollten oder nicht,.
Die Annahme des Landgerichts, die beiden Gründer hätten ihre Absicht, Sc .tMHV durch Abtretung! der Geschäftsanteile zu dem alleinigen Gesellschafter zu machen, gar nicht erreichen 'können,. weil infolge der Abtretung zur Zeit der. Entstehung der GmbH gar keine Gesellschaft mehr vorhanden gewesen sei,, ist irrig! Der Senat hat bereits in • seinem Urteil vom 1217*56 - II ZR 213/54- - (BGHZ 21, - 242)
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ausg e sprochen, : d aß- die Abtret üng kühftiger GmbH-Ähte i1e z u ..lässig .ist, und erst mit der Eintragung der. Gesellschaft wi.rk;o,, So haben sich QWtgKt und PiÄS verhalten. Im Zeit- :" punkt cier Eintragung der DÄBi-FaMÄÄWWBfe-Gesellschaft mbH waren also zwei Gesellschafter und damit auch;eine Gesell- ~
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schaft vorhanden 'und erst einen Augenblick danach vereinigte	beide	Geschäftsanteile	in	seiner	Handi
1 ' ' ' ! . V 'Wenn auch eine- GmbH nicht als Eihmänn-Gesellschaft
.gegründet werden kann, weil dazu nach § 2 GmbHG- ein Vertrag« .eine Gesellschaft , gehört , so besteht sie doch als juristische Person fort, wenn sich alle Geschäftsanteile durch Abtretung in einer Hand vereinigen,'Pie Bedenken« die gegen die Einmann-GmbH erhoben worden sind, und der Stand--punkt5 daß der Eintnann-GmbH die eigene Rechtspersönlichkeit fehle und das Gesellschaftsvermögen nur ein gebundenes Sohdervermögen des Alleingesellschafters■sei (Schilling in Hachenburg GmbHG § 13 Anh 1, 4 und JZ 1953,- 161; ähnlich. Baumbach AktG 2« Auflf Anh nach § 124 Anfn 2), wenden sich gegen ein Gebildedas rechts theoretisch zwar -nicht überzeugend begründbar ist, das aber gewohnheitsrechtlich anerkannt und volkswirtschaftlich unschädlich ist, für das ein praktisches Bedürfnis besteht und gegen das außer begrifflichen Bedenken nichts Durchgreifendes geltend gemacht werden kann.
Das Amtsgericht war daher anzuweisen, von der Löschung der Beschwerdeführerin abzusehen*
Pro Canter- Dr,Haidinger Br,Fischer Dr,Kuhn Br,Haager -