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BGH · II ZB 11/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 11/08

Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers zu 15 gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. Zudem ist die Rechtsbeschwerde des Klägers zu 15 deshalb unzulässig, weil ihre Einlegung - ebenso wie die Berufung des Klägers zu 15- der in dem erstinstanzlichen Prozessvergleich getroffenen Prozessvereinbarung widersprach (vgl.

Zitierte Normen: § 575 ZPO
VorsitzendeFristZPOHamburgKlägerRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 11/08
8. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Reichart und Dr. Drescher
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers zu 15 gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. April 2008 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 50.000,00 €
Gründe:
1	Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzu-
lässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bis zu dem 11. August 2008 verlängerten Frist (§§ 575 Abs. 2, 551 Abs. 2 Satz 5 ZPO) begründet worden und die durch nachgeholte Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die Nebenintervenienten des Klägers zu 15 in Lauf gesetzte Frist für eine Rechtsbeschwerde der Nebenintervenienten (§ 575 Abs. 1 ZPO) inzwischen ergebnislos abgelaufen ist. Zudem ist die Rechtsbeschwerde des Klägers zu 15 deshalb unzulässig, weil ihre Einlegung - ebenso wie die Berufung
 des Klägers zu 15- der in dem erstinstanzlichen Prozessvergleich getroffenen Prozessvereinbarung widersprach (vgl. Sen.Beschl. v. 22. September 2008 Tz. 5).
Goette
 Kurzwelly
Kraemer
 Reichart
Drescher
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 04.07.2007 - 413 O 128/06 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.04.2008 - H u 184/07 -