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BGH · II ZB 11/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 11/02

Die außerordentliche Beschwerde des Beklagten gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückweisenden Beschluß des 6. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt und um die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachgesucht. Hiergegen richtet sich die außerordentliche Beschwerde des Beklagten, mit der er die fehlerhafte Anwendung GmbH-rechtlicher und insolvenzrechtlicher Vorschriften rügt. Daß der Beschluß des Oberlandesgerichts mit ordentlichen Mitteln nicht angreifbar ist (§§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO), verkennt auch der Beklagte nicht. Abgesehen davon, daß nach der auch vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. § 567 Rdn. 18 ff.), könnte der Beklagte selbst dann mit seinem Begehren nicht durchdringen, wenn man, wovon er ohne Begründung als selbstverständlich ausgeht, eine außerordentliche Beschwerde gegen einen ein Prozeßkostenhilfegesuch zurückweisenden Beschluß des Oberlandesgerichts für statthaft halten wollte. Das macht nicht einmal der Beklagte, der sich im übrigen nur mit Teilaspekten des angegriffenen Beschlusses auseinandergesetzt hat, geltend.

Zitierte Normen: § 127 ZPO
OberlandesgerichtsRechtsprechungZBAnspruchBeschlußZPOBeschwerdeaußerordentlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
II ZB 11/02
BESCHLUSS
17. Februar 2003 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und Dr. Graf
 beschlossen:
Die außerordentliche Beschwerde des Beklagten gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückweisenden Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. April 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I. Der Beklagte, alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der in der Insolvenz befindlichen T. GmbH ist von dem klagenden Insolvenzverwalter auf Rückzahlung eines aus dem Gesellschaftsvermögen entnommenen Betrages von knapp 142.000,00 DM in Anspruch genommen worden. Gegen die Klage hat er mit vermeintlichen Ansprüchen wegen rückständigen und laufenden Geschäftsführergehalts die Aufrechnung erklärt. Das Landgericht hat der Klage entsprochen. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt und um die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat dieses Gesuch wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die außerordentliche Beschwerde des Beklagten, mit der er die fehlerhafte Anwendung GmbH-rechtlicher und insolvenzrechtlicher Vorschriften rügt.
II. Daß der Beschluß des Oberlandesgerichts mit ordentlichen Mitteln nicht angreifbar ist (§§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO), verkennt auch der Beklagte nicht.
Seine außerordentliche Beschwerde hat keinen Erfolg. Abgesehen davon, daß nach der auch vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 m. Anm. Braun, LM §574 ZPO Nr. 1) seit Inkrafttreten des Zivilprozeßreformgesetzes, welches auch das Beschwerderecht grundlegend neu gestaltet hat, für diesen besonderen Rechtsbehelf kein Raum mehr und die betroffene Partei auf die Erhebung von Gegenvorstellungen verwiesen ist (ebenso Braun, LM aaO; a.A. Reichold in Thomas-Putzo, ZPO 24. Aufl. § 567 Rdn. 7 ff. i.V.m. § 127 Rdn. 2; unentschieden Gümmer in Zöller, ZPO 23. Aufl. § 567 Rdn. 18 ff.), könnte der Beklagte selbst dann mit seinem Begehren nicht durchdringen, wenn man, wovon er ohne Begründung als selbstverständlich ausgeht, eine außerordentliche Beschwerde gegen einen ein Prozeßkostenhilfegesuch zurückweisenden Beschluß des Oberlandesgerichts für statthaft halten wollte. Denn die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung früher ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche Beschwerde" zugelassen hat, sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt. Hierzu reicht es nicht aus, daß die angefochtene Entscheidung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang steht, sie müßte vielmehr "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage ent-
behrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (st.Rspr. vgl. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553; v. 11. September 2000 - II ZB 21/99, WM 2000, 2317). Das macht nicht einmal der Beklagte, der sich im übrigen nur mit Teilaspekten des angegriffenen Beschlusses auseinandergesetzt hat, geltend.
Gegenstandswert: bis. 1.100,00 €
Röhricht	Goette	Kurzwelly
 Kraemer
Graf