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BGH · II ZB 10/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 10/94

Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Beschwerde des Notars Dr. Hahn gegen den Beschluß des Thüringer Oberlandesgerichts vom 14. Juli 1994, die in einer Handelsregistersache eingelegte weitere Beschwerde des Notars verworfen, weil er weder den Eintragungsantrag gestellt (§ 29 Abs. 1 Satz 3 FGG) noch das Verfahren vor dem Gericht erster Instanz durch einen eigenen Sachantrag oder Rechtsausführungen, mit denen er sich einen solchen Antrag zu eigen gemacht hat, gefördert habe. August 1994 "außerordentliche Beschwerde", hilfsweise eine Gegenvorstellung, der das Oberlandesgericht nicht abgeholfen hat, eingelegt. Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts über die weitere Beschwerde im Verfahren nach §§ 27 ff. Hierzu müßte eine "greifbare Gesetzwidrigkeit" des angefochtenen Beschlusses vorliegen, d.h. die angefochtene Entscheidung müßte mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl.

Zitierte Normen: § 29 FGG
NotarGesetzOberlandesgerichtZBBeschlußBeschwerde

Volltext der Entscheidung

20. OEZ. 1994
BUNDESGERICHTSHOF
II ZB 10/94
BESCHLUSS
vom 28. November 1994 ln dem Verfahren
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Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den
 Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Röhricht, Stodolkowitz und Dr. Goette am 28. November 1994
beschlossen:
Die Beschwerde des Notars Dr. Hahn gegen den Beschluß des Thüringer Oberlandesgerichts vom 14. Juli 1994 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Das Thüringer Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 14. Juli 1994, zugestellt am 22. Juli 1994, die in einer Handelsregistersache eingelegte weitere Beschwerde des Notars verworfen, weil er weder den Eintragungsantrag gestellt (§ 29 Abs. 1 Satz 3 FGG) noch das Verfahren vor dem Gericht erster Instanz durch einen eigenen Sachantrag oder Rechtsausführungen, mit denen er sich einen solchen Antrag zu eigen gemacht hat, gefördert habe.
Gegen diesen Beschluß hat der Notar am 25. August 1994 "außerordentliche Beschwerde", hilfsweise eine Gegenvorstellung, der das Oberlandesgericht nicht abgeholfen hat, eingelegt.
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II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts über die weitere Beschwerde im Verfahren nach §§ 27 ff. FGG 1st keine weitere Beschwerdemöglichkeit an den Bundesgerichtshof gegeben. Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche Beschwerde" zuläßt, sind im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Hierzu müßte eine "greifbare Gesetzwidrigkeit" des angefochtenen Beschlusses vorliegen, d.h. die angefochtene Entscheidung müßte mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BGH, Beschl. v. 4. März 1993
-	V ZB 5/93, ZIP 1993, 621 f. und v. 8. Oktober 1992
-	VII ZB 3/92, NJW 1993, 135 f., jeweils m.w.N.). Wenn das Oberlandesgericht zur Begründung seiner Entscheidung ausführt, daß es in der Sachstandsanfrage des Beschwerdeführers vom. 2. Juli 1993 und in den Ausführungen seiner späteren Schriftsätze keine Verfahrensbeteiligung oder Verfahrensförderung zu erkennen vermag, die es nach seiner Wertung rechtfertigt, den Beschwerdeführer durch Zuerkennung einer eige-
neu Beschwerdebefugnis dem Antragsteller gleichzustellen, so läßt dies jedenfalls eine "greifbare Gesetzwidrigkeit" in dem oben bezeichneten Sinne nicht erkennen.
Boujong
 Dr. Hesselberger Stodolkowitz
 Röhricht
Dr. Goette