Er hat vorgetragen und glaubhaft gemacht, der die Fristsachen bearbeitende, außergewöhnlich zuverlässige Bürovorsteher seines Prozeßbevollmächtigten habe, als ihm mit der übrigen Gerichtspost der - wie üblich -mit dem Eingangsstempel des Berufungsgericht versehene Durchschlag der ßerufungsschrift vorgelegt worden sei, versehentlich den Ablauf der Begründungsfrist auf den 15. Oktober 197^ vermerkt, weil er aus der Durchschrift nicht habe erkennen können, daß es sich um eine gesetzliche Feriensache gehandelt habe. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nicht die zur Wahrung der Berufungsbegründungsfrist.gebotene äußerste Sorgfalt gewahrt und dadurch die Versäumnis dieser Frist herbeigeführt hat. Da sich das der Beklagte nach § 232 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, sind die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfüllt. Die Frage, ob ein Rechtsstreit eine Feriensache zu dem Gegenstand hat, muß er aber grundsätzlich selbst beantworten, wie das Berufungsgericht richtig angenommen hat, weil diese Prüfung keine Routineangelegenheit, sondern nicht selten schwierig zu lösende Rechtsprobleme betrifft. Wenn die Untersuchung dieser Frage grundsätzlich dem Rechtsanwalt Vorbehalten bleibt, wird ihm daher, anders als der Beklagte meint, nicht unnütz viel, sondern nur das zugemutet, was er allein sachgerecht erledigen kann. Der Rechtsanwalt muß aber stets sicherstellen, daß dem für die Fristensachen zuständigen Angestellten das • Ergebnis seiner Prüfung bekannt wird, so daß dieser den Rechtsstreit ohne eigene weitere Prüfung als Ferien-sache erkennen und danach den Lauf der Frist berechnen kann. Berufungsschrift nicht erkennen, daß es sich um einen Wechselprozeß und damit eine gesetzliche Feriensache handelte. 1. 63 - II ZB 11/62, LM ZPO § 233 Z~F c_7 Nr. 22) darüber unterrichten müssen, daß sie eine Wechsel -und damit gesetzliche Feriensache betraf.Da die FristVersäumnis aus diesen Gründen von dem Prozeßbevollmächtigten und nicht dessen Bürovorsteher zu vertreten ist, hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzung sant rag mit Recht zurückgewiesen.
BUNDESGERICHTSHOF ii zb iom BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Karl istraße Beklagten und Beschwerdeführers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und straße gegen den Rechtsanwalt Nessar Ahmed TMIHistraße 9 Kläger und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigter I. Instanz: Rechtsanwalt , Di straße Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 1974 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Tidow beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgeriehts Frankfurt (Main) vom 9. Oktober 1974 wird auf Kosten des Beklagten zurück-gewiesen. G r ü n d e : Das Landgericht hat die im Wechselprozeß erfolgte Verurteilung des Beklagten im Nachverfahren durch Urteil vom 18. Juni 1974 für vorbehaltlos erklärt. Das Berufungsgericht hat die. vom Beklagten dagegen eingelegte Berufung mangels rechtzeitiger Begründung durch BeschlUi3 vom 11. September 1974 verworfen. Der Beklagte hat gegen diesen ihm am 24. September 1974 zugestellten Beschluß am 7. Oktober 1974 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und gleichzeitig die Berufung begründet. Er hat vorgetragen und glaubhaft gemacht, der die Fristsachen bearbeitende, außergewöhnlich zuverlässige Bürovorsteher seines Prozeßbevollmächtigten habe, als ihm mit der übrigen Gerichtspost der - wie üblich -mit dem Eingangsstempel des Berufungsgericht versehene Durchschlag der ßerufungsschrift vorgelegt worden sei, versehentlich den Ablauf der Begründungsfrist auf den 15. Oktober 197^ vermerkt, weil er aus der Durchschrift nicht habe erkennen können, daß es sich um eine gesetzliche Feriensache gehandelt habe. Das Berufungsgericht hat den Antrag zurückgewie sen. Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde. Sie ist unbegründet. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nicht die zur Wahrung der Berufungsbegründungsfrist.gebotene äußerste Sorgfalt gewahrt und dadurch die Versäumnis dieser Frist herbeigeführt hat. Da sich das der Beklagte nach § 232 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, sind die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfüllt. Ein Rechtsanwalt kann zwar zu seiner Entlastung Routinearbeiten von einem geschulten und angemessen überwachten Angestellten erledigen lassen. Die Frage, ob ein Rechtsstreit eine Feriensache zu dem Gegenstand hat, muß er aber grundsätzlich selbst beantworten, wie das Berufungsgericht richtig angenommen hat, weil diese Prüfung keine Routineangelegenheit, sondern nicht selten schwierig zu lösende Rechtsprobleme betrifft. Zu den Feriensachen zählen ganz verschiedenartige RechtsStreitigkeiten, wie sich z. B. aus § 200 Abs. 2 GVG, § l6l Abs. 1 Satz 2 BBauG und § 72 Nr. 1 GWB ergibt. Es kann ferner in derselben Sache durch die Häufung von Ansprüchen oder Klaggründen O'V V } - H zweifelhaft werden, ob es sich um eine Feriensache handelt (BGHZ 37, 371). Wenn die Untersuchung dieser Frage grundsätzlich dem Rechtsanwalt Vorbehalten bleibt, wird ihm daher, anders als der Beklagte meint, nicht unnütz viel, sondern nur das zugemutet, was er allein sachgerecht erledigen kann. Wenn er festgestellt hat, daß es sich um eine Feriensache handelt, kann er allerdings zu seiner Entlastung einem ausreichend geschulten und angemessen überwachten Angestellten die Berechnung, Notierung und Beachtung der Berufungsbegründungsfrist überlassen, weil gerade in gesetzlichen Feriensachen, zu denen im Nachverfahren anhängige Wechselprozesse zählen (BGHZ 18, 173),auch die Berechnung einer in die Gerichtsferien fallenden Frist zur Begründung einer Berufung keine besonderen Schwierigkeiten auf wirft. Ihre Berechnung ist sogar einfacher als in anderen Sachen (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 8. 4. 70 - VIII ZB 8/70, VersR 1970, 622), weil die sonst infolge der Gerichtsferien eintretende Hemmung des Fristenlaufs entfällt (§§ 223 Abs. 1, 233 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsanwalt muß aber stets sicherstellen, daß dem für die Fristensachen zuständigen Angestellten das • Ergebnis seiner Prüfung bekannt wird, so daß dieser den Rechtsstreit ohne eigene weitere Prüfung als Ferien-sache erkennen und danach den Lauf der Frist berechnen kann. Hieran hat es nach dem Vortrag des Beklagten gefehlt. Der Bürovorsteher seines Prozeß bevollmächtig ten konnte aus dem ihm allein vorgelegten Durchschlag der Berufungsschrift nicht erkennen, daß es sich um einen Wechselprozeß und damit eine gesetzliche Feriensache handelte. Der Prozeßbevollmächtigte hätte daher den Bürovorsteher durch geeignete Maßnahmen, wie z. B. einen Hinweis auf dem Durchschlag der Berufungsschrift: ’’Wechselsache , Feriensache”, oder beides (vgl. BGH, Besohl, v. 10. 1. 63 - II ZB 11/62, LM ZPO § 233 Z~F c_7 Nr. 22) darüber unterrichten müssen, daß sie eine Wechsel -und damit gesetzliche Feriensache betraf. Da die FristVersäumnis aus diesen Gründen von dem Prozeßbevollmächtigten und nicht dessen Bürovorsteher zu vertreten ist, hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzung sant rag mit Recht zurückgewiesen. Stimpel RiBGH Dr. Schulze Fleck Dr. Bauer Dr. Tidow ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben. Stimpel