Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Richter Fleck, Liesecke, Dr. Schulze, Dr. Tidow und Bundschuh in der Sitzung vom 3. Dem Berufungsgericl t ist darin zuzustimmen, daß der Beklagte die Berufurgsfrist versäumt hat, weil Rechtsmitt eis ehr if ten in Anwaltsprozeß grundsätzlich von einem Rechtsanwalt interzeichnet sein müssen (so für Begründungsschrifter noch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.1.1S71 - IX ZR 50/70 = VersR 1971, 665). Die Wiedereinsetzurg wäre dem Beklagten nur zu erteilen, wenn das Fehlen der Unterschrift auf einem unabwendbaren Zufall beruhte (§ 233 Abs. 1 ZPO). Er hat trotz eines Hinweises des Berufungsgerichts nur glaubhaft gemacht, daß die Berufung seinem Prozeßbevollmächtigten nicht ;ur Unterschrift vorgelegt worden ist. Ebenso wenig hat er dargelegt, wer zu dem damaligen Zeitpunkt den Fristenkalender geführt hat, ob im vorliegenden Falln die Berufungsfrist überhaupt eingetragen war und wie es bejahendenfalls ohne vorherige Unterzeichnung der Berurungsschrift zur Löschung dieser Frist gekommen ist. Es fehlen auch Angaben darüber, welche Weisungen für die Behandlung bestimmender Schriftsätze überhaupt bestanden, ob und in welcher Weise die Einhaltung dieser Weisungen kontrolliert wurde und wie Frau wenn sie - wie der auch insoweit unklare Vortrag des Beklagten vermuten Läßt - nicht ständig dem Büro Vorstand, sondern nur den beurlaubten Bürovorsteher vertrat, besonders belehrt und üb erwacht worden war. Darum ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß sich nicht feststellen läßt, der Beklagte sei durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden, die Rechtsmittelfrist einzuhalten.
BUNDESOKRICHTSHOF ii zb 10/75 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Herrn Werner Straße E t f Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. gegen Herrn Georg Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, a Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Richter Fleck, Liesecke, Dr. Schulze, Dr. Tidow und Bundschuh in der Sitzung vom 3. Dezember 1973 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 18. September 1973 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Gründe : Der Beklagte hat, um das ihm am 15- Juni 1973 zugestellte Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Mai 1973 anzufechten, am 16. Juli 1973, einem Montag, durch seinen Prozeßbevollmächtigten eine Berufungsschrift eingereicht, die nicht unterschrieben war. Er hat, auf den Mangel hingewiesen, rechtzeitig uni formgerecht Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und ausgeführt: Die Berufungsschrift sei am 10. Juli 1973 diktiert worden; gleichzeitig sei verfügt worden, sie solle am nächsten Tage seinem Prozeßbevollmächtigten zur Unterschrift vorgelegt und anschließend auf den 16. Juli 1973 in den Terminkalender gelegt werden. In einer weiteren Eingabe hat sein Prozeßbevollmächtigter an Eides Statt versichert, daß ihm die Berufungsschrift nicht zur Unterzeichnung vorgelegt worden sei, und hinzugefügt, das liege daran, daß die Bürovorsteherin nicht darauf geachtet und die Sachbearbeiterin den Vorgang ebenfalls nicht zur Unterschrift vorgelegt habe. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages die Berufung als unzulässig verworfen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Dem Berufungsgericl t ist darin zuzustimmen, daß der Beklagte die Berufurgsfrist versäumt hat, weil Rechtsmitt eis ehr if ten in Anwaltsprozeß grundsätzlich von einem Rechtsanwalt interzeichnet sein müssen (so für Begründungsschrifter noch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.1.1S71 - IX ZR 50/70 = VersR 1971, 665). Die Wiedereinsetzurg wäre dem Beklagten nur zu erteilen, wenn das Fehlen der Unterschrift auf einem unabwendbaren Zufall beruhte (§ 233 Abs. 1 ZPO). Unabwendbar ist ein Ereignis nur, wenn es auch durch die äußerste, den gegebenen Umständen nach angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können. Dabei ist ein etwaiges Verschulden des Prozeßbevollmächtigten nach § 232 Abs. 2 ZPO der Partei wie eigenes zuzurechnen• - n - Der Beklagte kann nicht mit Erfolg geltend machen, ein Verschulden treffe liier allein die sonst sehr zuverlässige Bürovorsteherin; denn das hat er nicht dargetan. Er hat trotz eines Hinweises des Berufungsgerichts nur glaubhaft gemacht, daß die Berufung seinem Prozeßbevollmächtigten nicht ;ur Unterschrift vorgelegt worden ist. Welche Vorkehrungen dieser getroffen hatte, um allgemein zu verhindern, daß RechtsmittelSchriften ohne seine Unterschrift eing»sreicht würden, hat er dagegen nicht vor getragen. Ebenso wenig hat er dargelegt, wer zu dem damaligen Zeitpunkt den Fristenkalender geführt hat, ob im vorliegenden Falln die Berufungsfrist überhaupt eingetragen war und wie es bejahendenfalls ohne vorherige Unterzeichnung der Berurungsschrift zur Löschung dieser Frist gekommen ist. Es fehlen auch Angaben darüber, welche Weisungen für die Behandlung bestimmender Schriftsätze überhaupt bestanden, ob und in welcher Weise die Einhaltung dieser Weisungen kontrolliert wurde und wie Frau wenn sie - wie der auch insoweit unklare Vortrag des Beklagten vermuten Läßt - nicht ständig dem Büro Vorstand, sondern nur den beurlaubten Bürovorsteher vertrat, besonders belehrt und üb erwacht worden war. Darum ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß sich nicht feststellen läßt, der Beklagte sei durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden, die Rechtsmittelfrist einzuhalten. Fleck ^iesecke Dr. Schulze Dr. Tidow Bundschuh