Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Bischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Eukow, Dr0 Schulze und Pieck in der Sitzung vom 23« September 1965 beschlossen: Die sofortige Beschv/erde gegen den Beschluß des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Prankfurt/Wain vom 5» Juli 1965 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen« Der Beklagte hat die Prist zur Einlegung der Berufung gegen das Schlußurteil der 3« Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt/Main vom 19« März 1965 versäumt. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht dem Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers wurde seinem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der schriftliche Auftrag zur Einlegung der Berufung mit den Handakten anläßlich der Besprechung einer anderen Berufungssache Bei dieser Sachlage hat das Oberlandesgericht mit Beel die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorig* Stand nach § 233 Abs* 1 ZPO verneint* Wie es zutreffend aui führt, gehört es zu den wichtigsten Pflichten eines Rechtsanwalts, der den Auftrag zur Einlegung eines befristeten Rechtsmittels übernimmt, unverzüglich dafür zu sorgen, daß die Frist im Fristenkalender eingetragen wird.
BUNDESGERICHTSHOF II ZB 10/65 «i«Em BESCHLUSS in dem Rechtsstreit s Josef 9 - Prozeßbevollmächtigte IIo Instanz: Beklagten und Beschwerdeführers, Hechtsanwälte Fl____ straße und A, 0 Land- gegen Io die Witwe Haja M A SflBP Avenue, (Israel), 2« Lea E Street, geb. Ml (Israel), - Prozeßbevollmächtigte IIo Instanz: Klägerinnen und Beschwerdegegnerinnt: H echt sanwälte und - 2 / • f / Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Bischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Eukow, Dr0 Schulze und Pieck in der Sitzung vom 23« September 1965 beschlossen: Die sofortige Beschv/erde gegen den Beschluß des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Prankfurt/Wain vom 5» Juli 1965 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen« Der Beklagte hat die Prist zur Einlegung der Berufung gegen das Schlußurteil der 3« Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt/Main vom 19« März 1965 versäumt. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht dem Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschv/erde des Beklagten. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers wurde seinem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der schriftliche Auftrag zur Einlegung der Berufung mit den Handakten anläßlich der Besprechung einer anderen Berufungssache überbrächt* Der Prozeßbevollmächtigte legte den Vorgang aus der Hand in der Absicht, sofort im Anschluß an die Besprechung die nötigen Verfügungen zu treffen* Er wurde jedoch durch mehrere unmittelbar aufeinanderfolgende Telefonanrufe abgelenkt und verlor dadurch die Sache aus dem Gedächtnis* Erst nach Ablauf der Berufungsfrist entdeckte er den Vorgang unter einem Aktenstoß, der seit V/ochen neben seinem Schreibtisch auf einem Aktenbock gelegen hatte und den er an diesem Tag für einen Termin dura sah* Bei dieser Sachlage hat das Oberlandesgericht mit Beel die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorig* Stand nach § 233 Abs* 1 ZPO verneint* Wie es zutreffend aui führt, gehört es zu den wichtigsten Pflichten eines Rechtsanwalts, der den Auftrag zur Einlegung eines befristeten Rechtsmittels übernimmt, unverzüglich dafür zu sorgen, daß die Frist im Fristenkalender eingetragen wird. Der Beschwer deführer kann nicht leugnen, daß diese unerläßliche Maßnahn hier durch ein ihm nach § 232 Abs» 2 ZPO zuzurechnendes Versäumnis seines Prozeßbevollmächtigten, also gerade nicht durch einen unabwendbaren Zufall, unterblieben ist* Daß eir Rechtsanwalt, der gerade im Begriff ist, eine wichtige Fristensache zu erledigen, durch Telefongespräche von diese Vorhaben abgelenkt wird, ist kein außergewöhnliches Ereigni sondern ein alltägliches Geschehen, mit dem der Anwalt jede zeit rechnen und gegen das er sich daher sichern muß* Das wäre hier etwa in der Weise möglich gewesen, daß der Prozeß bevollmächtigte, noch ehe er seine Besprechung fortsetzte oder ein neues Gespräch annahm, seinem Büropersonal sofort die nötigen Anweisungen für die Bearbeitung der Sache gab foder die Frist zunächst selbst in seinem Fristenkontroll-kalender notierte, odor daß er den Vorgang wenigstens zur baldigen Erledigung auf iinen Platz bereitlegte, wo er wede übersehen werden noch unter andere Akten geraten könnte« Diese nach den Umständen gebotene Sorgfalt hat er nicht gewahrte Die theoretische Überlegung des Beschwerdeführers, auch bei Anwendung dieser Sorgfalt hätte das Aktenstück durch einen Zufall nicht rechtzeitig in die Hände der für die Bearbeitung zuständigen Angestellten gelangen können, kann die Ursächlichkeit des tatsächlich vorgekommenen Fehlers für die Versäumung der Frist nicht in Frage stellen«, An dieser Beurteilung ändert es nichts, daß ähnliche Fehler, wie der Beschwerdeführer meint, in jeder größeren Anwaltspraxis einmal Vorkommen können» Ein Versehen ist nicht deshalb ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 Abs« 1 ZFO, weil es auch einem anderen hätte unterlaufen können« Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr« Fischer Dr« Kuhn Dr« Bukow Dr« Schulze Fleck