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BGH · II ZB 10/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 10/62

Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 4. Das Beschwerdegericht hat durch Beschluß vom 27« Juli 1962 den angefochtenen Beschluß des Landgerichts aufgehoben und den Vertragshilfeantrag in vollem Umfang zurückgewiesen« Gegen diesen Beschluß richtet sich die weitere Beschwerde des Nachlaßverwalters. Mit Recht hat das Beschwerdegericht nach dem Tode des ursprünglichen Antragstellers und nach der Anordnung der Nachlaßverwaltung den Nachlaßverwalter an Stelle des ursprünglichen Antragstellers an dem Vertragshilf everfahren beteiligt. nicht nur berechtigt, für die Nachlaßverbindlichkeiten Vertragohilfe zu beantragen (BGH LM Nr. 19 zu § 1 VHG), r' sondern er ist ebenso auch berechtigt, einen vom Erblasser bereite gestellten, noch rechtshängigen Vertrags-hilfeantrag weiter zu verfolgen, Bas ergibt sich aus sei- j. 2. Bas Beschwerdegericht ist der Meinung, die Be- ; urteilung des Vertragshilf eantragßöv: - richte sich nach dem Tode des ursprünglichen Antragstellers ausschließlich nach* den Verhältnissen der Alleinerbin, Es könnten nunmehr die i besonderen Verhältnisse des Antragstellers nicht mehr berücksichtigt werden. Denn gleichgültig, ob in einem Pall der vorliegenden Art Nachlaßverwaltung angeordnet isx oder nicht, immer handelt es sich um eine Verbindlichkeitf des Erben, die Gegenstand eines solchen Vertragshilfeverfahrens ist, Bern Nachlaßverwalter stehen, wie das Be- i schwerdegericht mit Recht hervorhebt, keine weitergehen- ;t den Rechte als den Erben selbst zu. Es kann daher für die rechtliche Beurteilung des Vertragshilfeantrags keinen Unterschied ausmachen, ob dieser von den Erben oder einen : Nachlaßverwalter weiterverfolgt wird. Der allgemeine Einwana, den die weitere Beschwerde gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geltend macht, geht dahin, die Stellung des Erben könne wie sonst auch im Rahmen des Vertragshilfeverfahrens nicht eine schlechtere als die seines Erblassers sein. Einem so außergewöhnlichen Rechtsbehelf, wie es die richterliche Gewährung einer Vertragshilfe ist, kann es aus Rechtsgründen durchaus eigentümlich sein, daß er einem Schuldner nur und allein mit Rücksicht auf seine persönlichen Verhältnisse eingeräumt wird und daß demzufolge beim Tode des Schuldners diese Rechtswohltat seinem Erben im allgemeinen nicht mehr zugute kommen kann. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in den angegebenen Entscheidungen des weiteren die Auffassung vertritt, daß einem Erben, der nicht zu den nächsten Familienangehörigen seines Erblassers gehört, im allgemeinen keine Vertragshilfe gewährt werden könne, so sieht der beschließende Senat keinen zwingenden Anlaß, von dieser langjährig praktizierten Rechtsprechung jetzt noch abzugehen. Wenn demgegenüber die weitere Beschwerde noch auf > zwei weitere Gesichtspunkte hinweist, die hier eine abweichende Beurteilung erforderten, so kann der Beschwerde auch darin nicht gefolgt werden. Denn i auch bei der korrigierenden Vertragshilfe sind Billigkcifcsf erwägungen, die auf die Person des Schuldners bezogen sind von rechtlicher Bedeutung (BGH LM Nr. 25 zu § 1 VHG), Billigkeitserv/ägungen, die in der Person des Erben nicht | mehr in Erscheinung treten und die deshalb grundsätzlich auch eine Vertragshilfe zugunsten des Erben nicht recht-fertigen können. Denn selbst wenn die Meinung der weiteren Beschwerde von der fehlsamen Umstellung der Forderuf des Antragsgegners richtig sein sollte, so handelt es sich bei diesem Hinweis der Beschwerde im Grunde genommen nur um einen Angriff gegen die Rechtskraft des vorausgegange-nen Urteils.

Zitierte Normen: § 19 KostO
NachlaßErblasserNachlaßverwalterBeschlußBeschwerdeVertragshilfeErbeBeschwerdegericht

Volltext der Entscheidung

II ZB 10/62
Beschluß :
2125 089
In der Vertragshilfesache
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Its Eberhard von , BflIK Str
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für den Nachlaß
 in seiner Eigenschaft als
 des am 6. Oktober 1961 in ____
verstorbenen Chemikers Dr. Bruno
 Antragsteller und Beschwerdeführers -Verfahrensbevo 1 lmächtigter: Rechtsanv/j
gegen
 den Kaufmanr^gnst
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Antragsgegner und Beschwere! egegner^
•-Verfahrensbevollmächtigter s
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hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Fischer und der Bundeorichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Dr. Reinicke und Dr. Bukow in der Sitzung vom 17. Januar 1963 beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Kammergerichts . Berlin vom 27. Juli 1962 wird zurückgewiesen.■
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschv/erde hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 20.000 DM.
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Gründe :
Wegen des Sachverhalts wird auf den Beschluß des beschließenden Senats vom 24* März I960 - II ZB 2/60 -Bezug genommen« Durch diesen Beschluß hat der Senat den damals angefochtenen Beschluß des Kammergerichts aufgehoben, soweit in ihm zu dem Nachteil des Antragsgegners entschieden und die Verbindlichkeit des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner von 53«746,85 DM auf 20«000 DM sowie der Zinssatz von 5 i> auf 4 # herabgesetzt worden war« Zugleich hat der Senat die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, damit die für die abschließende Entscheidung noch notwendigen Feststellungen getroffen werden können«
Während des erneuten Verfahrens vor dem Beschwerdegericht ist der ursprüngliche Antragsteller, Dr« Bruno S^HHP, gestorben« Seine alleinige Erbin ist Fräulein Ilse	Auf	Antrag	der Erbin ist die Verwaltung
 des Nachlasses angeordnet und Rechtsanwalt von MiflHHI^ zu dem Nachlaßverwalter bestimmt worden« Der Nachlaßverwalter ist daraufhin an Stelle des verstorbenen Antragstellers in das Vertragshilfeverfahren eingetreten«
Das Beschwerdegericht hat durch Beschluß vom 27« Juli 1962 den angefochtenen Beschluß des Landgerichts aufgehoben und den Vertragshilfeantrag in vollem Umfang zurückgewiesen« Gegen diesen Beschluß richtet sich die weitere Beschwerde des Nachlaßverwalters.
1. Mit Recht hat das Beschwerdegericht nach dem Tode des ursprünglichen Antragstellers und nach der Anordnung der Nachlaßverwaltung den Nachlaßverwalter an Stelle des ursprünglichen Antragstellers an dem Vertragshilf everfahren beteiligt. Denn der Nachlaßverwalter ist
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nicht nur berechtigt, für die Nachlaßverbindlichkeiten Vertragohilfe zu beantragen (BGH LM Nr. 19 zu § 1 VHG), r' sondern er ist ebenso auch berechtigt, einen vom Erblasser bereite gestellten, noch rechtshängigen Vertrags-hilfeantrag weiter zu verfolgen, Bas ergibt sich aus sei- j. ner Aufgabe, den Nachlaß zu verwalten und die Nachlaßver- I binölichkeiten aus dem Nachlaß zu berichtigen,	r
2. Bas Beschwerdegericht ist der Meinung, die Be- ; urteilung des Vertragshilf eantragßöv: - richte sich nach dem Tode des ursprünglichen Antragstellers ausschließlich nach* den Verhältnissen der Alleinerbin, Es könnten nunmehr die i besonderen Verhältnisse des Antragstellers nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Vertragshilfe, die gegenüber dem Erblasser gerechtfertigt gewesen wäre, könne seinen ■
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Erben grundsätzlich nicht mehr gewährt werden.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die weitere be? schwerde.
a)	Bie Anordnung der Nachlaßverwaltung ist für die grundsätzliche Beurteilung des vorliegenden Vex’tragshilfe-antrags ohne Bedeutung. Denn gleichgültig, ob in einem Pall der vorliegenden Art Nachlaßverwaltung angeordnet isx oder nicht, immer handelt es sich um eine Verbindlichkeitf des Erben, die Gegenstand eines solchen Vertragshilfeverfahrens ist, Bern Nachlaßverwalter stehen, wie das Be- i schwerdegericht mit Recht hervorhebt, keine weitergehen- ;t den Rechte als den Erben selbst zu. Es kann daher für die rechtliche Beurteilung des Vertragshilfeantrags keinen Unterschied ausmachen, ob dieser von den Erben oder einen : Nachlaßverwalter weiterverfolgt wird.
b)	Aber auch gegen die weiteren Ausführungen des Beschwerdegerichts sind keine Bedenken zu erheben. Sie stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesge-
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richtshofs, an der auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der weiteren Beschwerde festzuhalten ist (BGH Y/M 1955, 775; 1956, 1188).
Der allgemeine Einwana, den die weitere Beschwerde gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geltend macht, geht dahin, die Stellung des Erben könne wie sonst auch im Rahmen des Vertragshilfeverfahrens nicht eine schlechtere als die seines Erblassers sein. Nach allgemeinen, erbrechtlichen Grundsätzen müsse der Erbe an einer dem Erblasser zuteil gewordenen Rechtswohltat in gleicher Weise wie dieser teilnehmen. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Einem so außergewöhnlichen Rechtsbehelf, wie es die richterliche Gewährung einer Vertragshilfe ist, kann es aus Rechtsgründen durchaus eigentümlich sein, daß er einem Schuldner nur und allein mit Rücksicht auf seine persönlichen Verhältnisse eingeräumt wird und daß demzufolge beim Tode des Schuldners diese Rechtswohltat seinem Erben im allgemeinen nicht mehr zugute kommen kann. Denn der Gesetzgeber ist bei der Gewährung und Regelung solcher außergewöhnlichen Rechtsbehelfe frei: er ist insoweit nicht an angeblich zwingende erbrechtliche Gesichtspunkte gebunden. Daraus ergibt sich, daß nicht schon allgemein erbrechtliche Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Erfolg entgegengesetzt werden können.
Y/enn der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in den angegebenen Entscheidungen des weiteren die Auffassung vertritt, daß einem Erben, der nicht zu den nächsten Familienangehörigen seines Erblassers gehört, im allgemeinen keine Vertragshilfe gewährt werden könne, so sieht der beschließende Senat keinen zwingenden Anlaß, von dieser langjährig praktizierten Rechtsprechung jetzt noch abzugehen.
Das erscheint aus Gründen der Rechtssicherheit und im Interesse einer gleichmäßigen Anwendung der Vorschriften
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des Vertragshilfegesetzes in einem Zeitpunkt, in dem die- l ses Gesetz nur noch in wenigen Fällen angewendet wird, besonders geboten.	«	'
Wenn demgegenüber die weitere Beschwerde noch auf > zwei weitere Gesichtspunkte hinweist, die hier eine abweichende Beurteilung erforderten, so kann der Beschwerde auch darin nicht gefolgt werden. Die Tatsache, daß	E
es sich im vorliegenden Fall um den Tatbestand einer	;
sogenannten korrigierenden Vertragshilfe handelt, besagt in diesem Zusammenhang nichts Entscheidendes. Denn i auch bei der korrigierenden Vertragshilfe sind Billigkcifcsf erwägungen, die auf die Person des Schuldners bezogen sind von rechtlicher Bedeutung (BGH LM Nr. 25 zu § 1 VHG), Billigkeitserv/ägungen, die in der Person des Erben nicht | mehr in Erscheinung treten und die deshalb grundsätzlich auch eine Vertragshilfe zugunsten des Erben nicht recht-fertigen können. Außerdem hebt die weitere Beschwerde noch hervor, die Verweigerung der Vertragshilfe sei im vorliegenden Fall deswegen unbillig, weil die hier in ? Betracht kommende Forderung des Antragsgegners zu Unrecht im Verhältnis 1 : 1 umgestellt worden sei. Das rechtskräftige Urteil, durch das dem Antragsgegner diese Forderung zugesprochen worden sei, beruhe auf einem Rechts- 1 fehler, weil die Forderung dem WährungsStatut der Sov/jeti-. sehen Besatzungszone unterlegen habe'. Auch dieser Hinweis rechtfertigt im Rahmen des Vertragshilfeverfahrens keine andere Beurteilung. Denn selbst wenn die Meinung der weiteren Beschwerde von der fehlsamen Umstellung der Forderuf des Antragsgegners richtig sein sollte, so handelt es sich bei diesem Hinweis der Beschwerde im Grunde genommen nur um einen Angriff gegen die Rechtskraft des vorausgegange-nen Urteils. Das Vertragshilfeverfahren ist aber nicht da, solche Korrekturen rechtskräftiger Urteile herbeizufüh* ren oder zu erleichtern. Es kann daher auch ein etwaiger
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Rechtsfehler in dem vorausgegangenen rechtskräftigen Urteil nicht die Grundlage für eine Vertragshilfe bilden, die sonst rechtlich nicht zulässig ist»
Damit erweist sich die weitere Beschwerde als unbe-gründet, so daß sie zurückgewieoen werden muß.
Die Entscheidung zu den Nebenpunkten beruht auf den §§ 19 VHG, 151 Abs. 1 KostO sowie auf § 20 VHG.
Dr. Fischer	Dr.	Kuhn	Dr.	Nörr
BR Dr. Reinicke	Dr.	Bukow
 ist beurlaubt und deshalb nicht in der Lage, zu unterschreiben.
Dr. Fischer