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BGH · II ZB 10/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 10/11

ZPO § 233 Fd Eine Frist darf im Fristenkalender erst dann gestrichen und als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die Person, die mit der Kontrolle betraut ist, sich anhand der Akte oder des postfertigen, die Frist erledigenden Schriftsatzes selbst vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 18. Dezember 2010 hat der Kläger Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist verlangt und hierzu ausgeführt: Die Büroangestellte seines Prozessbevollmächtigten R.habe die Berufung und den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zu dem 23. November habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Vorgang dem Grunde nach geprüft und sich ein Bild vom Sachverhalt gemacht. November 2010 notierte Frist im elektronischen und in dem von der Zeugin R.parallel geführten manuellen Fristenkalender sei gelöscht und als erledigt gekennzeichnet gewesen. Zugleich seien die Fristen vom Büropersonal täglich anhand des elektronischen Fristenkalenders zu überwachen. Februar 2011 hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dem Wiedereinsetzungsgesuch sei nicht zu entnehmen, wodurch sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor der irrtümlichen Löschung der Frist zur Begründung der Berufung geschützt habe. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe nicht dargelegt, welche Sicherungen es vorliegend gegen ein unbeabsichtigtes Löschen von Fristen gegeben habe. Der Kläger hat nicht dargetan, dass im Büro seines Prozessbevollmächtigten eine Ausgangskontrolle eingerichtet ist, die den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens genügt. 7 a) Dem Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht zu entnehmen, wodurch sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor der irrtümlichen Löschung der Fristen im elektronischen und in dem parallel geführten manuellen Fristenkalender geschützt hat. Der elektronische Fristenkalender muss so geführt werden, dass er dieselbe Überprüfungssicherheit bietet wie ein herkömmlicher Kalender (BGH, Beschluss vom 12. Es muss auch bei elektronischer Organisation des Fristenwesens sichergestellt sein, dass keine versehentlichen Löschungen erfolgen (BGH, Beschluss vom 10. 8 Der Kläger hat nicht dargelegt, welche Sicherungen es in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten gegen ein unbeabsichtigtes Löschen von Fristen gab. Er hat nur vorgetragen, in der Kanzlei bestehe eine ständige Anweisung, Fristen erst zu löschen, wenn die Erledigung festgestellt sei, und zugleich seien die Fristen vom Büropersonal täglich anhand des elektronischen Fristenkalenders zu überwachen. 9 Da für die Ausgangskontrolle in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden (oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird), wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz Das ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn der fristwahrende Schriftsatz in ein Postausgangsfach des Rechtsanwalts eingelegt wird und die abgehende Post von dort unmittelbar zu dem Briefkasten oder zur maßgeblichen gerichtlichen Einlaufstelle gebracht wird, das Postausgangsfach also die „letzte Station“ auf dem Weg zu dem Adressaten ist (BGH, Urteil vom 11. Eine Frist darf im Fristenkalender erst dann gestrichen und als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die Person, die mit der Kontrolle betraut ist, sich anhand der Akte oder des postfertigen, die Frist erledigenden Schriftsatzes selbst vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist (vgl. Auch die Büroangestellte R.hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung nur bekundet, die Fristen würden täglich durch Ausdruck aus dem elektronischen Fristenkalender überwacht und dürften erst gelöscht werden, wenn sie erledigt seien. die Fehlvorstellung, die Frist sei erledigt, nicht aufgekommen wäre und sie die Frist nicht gestrichen und als erledigt gekennzeichnet hätte, wenn im Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers die Anweisung bestanden hätte, Fristen erst dann zu streichen, wenn sich die nach der Büroorganisation verantwortliche Person persönlich vergewissert hat, dass der Schriftsatz gefertigt und abgesandt oder zu demindest postfertig gemacht worden ist. Ist die Ursächlichkeit des Organisationsmangels für das Versäumen der Frist nicht ausgeräumt, kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden (BGH, Beschluss vom 10.

Zitierte Normen: § 238 ZPO
FristZBelektronischNJWZPOKlägerSchriftsatzFristenkalender

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 10/11
vom 27. März 2012 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:		ja
ZPO § 233 Fd
 Eine Frist darf im Fristenkalender erst dann gestrichen und als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die Person, die mit der Kontrolle betraut ist, sich anhand der Akte oder des postfertigen, die Frist erledigenden Schriftsatzes selbst vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist.
BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - II ZB 10/11 - OLG München
LG München I
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Februar 2011 wird aufseine Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 32.995,30 €
Gründe:
1	I. Der Kläger begehrt Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts München I wurde dem Kläger am 23. September 2010 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 25. November 2010, eingegangen beim Berufungsgericht am selben Tag, hat der Kläger die Berufung begründet.
2	Mit weiterem Schriftsatz vom 20. Dezember 2010 hat der Kläger Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist verlangt und hierzu ausgeführt: Die Büroangestellte seines Prozessbevollmächtigten R.
habe die Berufung und den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zu dem 23. November 2010 sowie die Frist zur Tatbestandsberichtigung korrekt auf dem Urteil vermerkt. Die Angaben seien sodann in den elektronisch geführten Fristenkalender der Kanzleisoftware Phantasy mit zwei Vorfristen auf den 2. November
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und auf den 15. November übertragen worden. Am 15. November habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Vorgang dem Grunde nach geprüft und sich ein Bild vom Sachverhalt gemacht. Dabei sei klar geworden, dass es im Wesentlichen nur einen Berufungsangriff geben werde, nachdem das Landgericht Verjährung angenommen habe. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe daher Frau R.	angewiesen,	den	Vorgang	mit	Ablauf	der
 Berufungsbegründungsfrist wieder vorzulegen. Aus Gründen, die sich nicht mehr nachvollziehen ließen, sei die Akte am 25. November 2010 mit dem Vermerk „Fristablauf heute“ vorgelegt worden. Die korrekt auf den 23. November 2010 notierte Frist im elektronischen und in dem von der Zeugin R. parallel geführten manuellen Fristenkalender sei gelöscht und als erledigt gekennzeichnet gewesen. In der Kanzlei bestehe eine ständige Anweisung, Fristen erst zu löschen, wenn die Erledigung festgestellt sei. Zugleich seien die Fristen vom Büropersonal täglich anhand des elektronischen Fristenkalenders zu überwachen. Warum die Löschung trotzdem erfolgt sei, ohne dass die Frist erledigt gewesen sei, lasse sich nicht mehr aufklären.
3	Mit Beschluss vom 17. Februar 2011 hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.
4	II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
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5	1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Fristversäumung beruhe auf einem Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Dem Wiedereinsetzungsgesuch sei nicht zu entnehmen, wodurch sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor der irrtümlichen Löschung der Frist zur Begründung der Berufung geschützt habe. Der elektronische Fristenkalender müsse so geführt werden, dass er dieselbe Überprüfungssicherheit biete wie ein herkömmlicher Kalender. Es müsse sichergestellt sein, dass keine versehentlichen Eintragungen oder Löschungen erfolgten. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe nicht dargelegt, welche Sicherungen es vorliegend gegen ein unbeabsichtigtes Löschen von Fristen gegeben habe. Entsprechender Vortrag gehöre zu dem Kern der Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes. Es könne nicht geklärt werden, ob der Fristversäumnis ein individuelles Versehen zugrunde liege oder allgemeine organisatorische Mängel verantwortlich seien. Wiedereinsetzung könne daher nicht gewährt werden, weil die Möglichkeit offengeblieben sei, dass die Fristversäumnis verschuldet gewesen sei.
6	2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung zu Recht versagt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 233 ZPO voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil nicht auszuschließen ist, dass an der Fristversäumnis ursächlich auch ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgewirkt hat; dieses muss sich der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Der Kläger hat nicht dargetan, dass im Büro seines Prozessbevollmächtigten eine Ausgangskontrolle eingerichtet ist, die den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens genügt.
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7	a) Dem Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht zu entnehmen, wodurch sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor der irrtümlichen Löschung der Fristen im elektronischen und in dem parallel geführten manuellen Fristenkalender geschützt hat. Der elektronische Fristenkalender muss so geführt werden, dass er dieselbe Überprüfungssicherheit bietet wie ein herkömmlicher Kalender (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 1998 - II ZB 11/98, NJW 1999, 582, 583; Beschluss vom 2. März 2000 -VZB1/00, NJW 2000, 1957; Beschluss vom 2. Februar 2010 - XI ZB 23/08, XI ZB 24/08, NJW 2010, 567 Rn. 12; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - IX ZB 115/10, HFR 2011, 706 Rn. 9). Es muss auch bei elektronischer Organisation des Fristenwesens sichergestellt sein, dass keine versehentlichen Löschungen erfolgen (BGH, Beschluss vom 10. Juli 1997
-	IX ZB 57/97, NJW 1997, 3177, 3178; Beschluss vom 2. März 2000
-VZB1/00, NJW 2000,	1957;	Beschluss	vom	21.	Dezember	2010
-	IX ZB 115/10, HFR 2011, 706 Rn. 9).
8	Der Kläger hat nicht dargelegt, welche Sicherungen es in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten gegen ein unbeabsichtigtes Löschen von Fristen gab. Er hat nur vorgetragen, in der Kanzlei bestehe eine ständige Anweisung, Fristen erst zu löschen, wenn die Erledigung festgestellt sei, und zugleich seien die Fristen vom Büropersonal täglich anhand des elektronischen Fristenkalenders zu überwachen. Dieses pauschale Vorbringen lässt keine Überprüfung zu, ob die Ausgangskontrolle den Anforderungen der Rechtsprechung genügt.
9	Da	für	die	Ausgangskontrolle	in	jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender
 unabdingbar ist, muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden (oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird), wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz
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also gefertigt und abgesandt oder zu demindest postfertig gemacht und somit die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist. Das ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn der fristwahrende Schriftsatz in ein Postausgangsfach des Rechtsanwalts eingelegt wird und die abgehende Post von dort unmittelbar zu dem Briefkasten oder zur maßgeblichen gerichtlichen Einlaufstelle gebracht wird, das Postausgangsfach also die „letzte Station“ auf dem Weg zu dem Adressaten ist (BGH, Urteil vom 11. Januar 2001
- Ill ZR 148/00, NJW 2001, 1577, 1578; Beschluss vom 23. Mai 2006
- VIZB 77/05; NJW 2006, 2638 f.; Beschluss vom 16. Februar 2010
-	VIIIZB 76/09, NJW 2010, 1378 Rn. 7; Beschluss vom 12. April 2011
-	VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 7; Beschluss vom 17. Januar 2012 -VI ZB 11/11, juris Rn. 9). Eine Frist darf im Fristenkalender erst dann gestrichen und als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die Person, die mit der Kontrolle betraut ist, sich anhand der Akte oder des postfertigen, die Frist erledigenden Schriftsatzes selbst vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 1997 - IX ZB 57/97, NJW 1997, 3177, 3178).
10	Dass im Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers solche organisa-
torischen Anweisungen bestanden, lässt sich dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsverfahren nicht entnehmen. Auch die Büroangestellte R.	hat	in
 ihrer eidesstattlichen Versicherung nur bekundet, die Fristen würden täglich durch Ausdruck aus dem elektronischen Fristenkalender überwacht und dürften erst gelöscht werden, wenn sie erledigt seien. Wie dies nach der Kanzleiorganisation sichergestellt wird, bleibt offen.
11	b) Die Rechtsbeschwerde meint, die Büroangestellte R.	habe
 die Berufungsbegründungsfrist nicht „irrtümlich“ im Sinne von versehentlich,
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sondern - aus unerfindlichen Gründen - bewusst in der unzutreffenden Annahme gelöscht, die Frist sei erledigt.
12	Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde soll das oben darge-
stellte Sicherungssystem einer ordnungsgemäßen Ausgangskontrolle gerade auch vor der Fehlvorstellung schützen, die Frist sei erledigt. Es ist zwar nicht sicher, aber durchaus möglich, dass bei der Büroangestellten R.	die
 Fehlvorstellung, die Frist sei erledigt, nicht aufgekommen wäre und sie die Frist nicht gestrichen und als erledigt gekennzeichnet hätte, wenn im Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers die Anweisung bestanden hätte, Fristen erst dann zu streichen, wenn sich die nach der Büroorganisation verantwortliche Person persönlich vergewissert hat, dass der Schriftsatz gefertigt und abgesandt oder zu demindest postfertig gemacht worden ist. Ist die Ursächlichkeit des
 Organisationsmangels für das Versäumen der Frist nicht ausgeräumt, kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2000- IV ZB 17/00, NJW2001, 76, 77 m.w.Nachw.).
Bergmann
 Caliebe
Born
 Sunder
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 18.08.2010 - 20 O 13752/07 -OLG München, Entscheidung vom 17.02.2011 - 18 U 4723/10 -
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