Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Anhörungsrüge der Kläger zu 1 bis 3, 5, und 7 bis 11 gegen den Beschluss des Senats vom 3.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 10/07 vom 17.Januar 2008 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Anhörungsrüge der Kläger zu 1 bis 3, 5, und 7 bis 11 gegen den Beschluss des Senats vom 3. Dezember 2007 wird als unzulässig verworfen, weil die Kläger einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht dargelegt haben. Der Senat brauchte sich mit den Argumenten der Kläger nicht auseinanderzusetzen, weil der Ausgangsrechtsstreit während des Rechtsbeschwerdeverfahrens rechtskräftig beendet worden war und schon deshalb ein Musterverfahren nicht mehr in Betracht kam. Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 26.10.2006 - 26 O 25039/05 -OLG München, Entscheidung vom 16.02.2007 - W (KAPMU) 2/06 -