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BGH · II ZB 10/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 10/07

1. Die Rechtsbeschwerde der Kläger zu 1, 2, 3, 5, 7, 8, 9, 10 und 11 gegen den Beschluss des Senats für Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts München vom 16. Die übrigen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Klägern zu 1, 2, 3, 5, 7, 8, 9, 10 und 11 als Gesamtschuldnern auferlegt; die Kläger zu 4, 6 und 12 haften gesamtschuldnerisch in Höhe der Hälfte der Gerichtskosten sowie der Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 mit. Die Kläger haben gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Die Kläger zu 1 bis 3 und 5 bis 11 haben das Urteil mit der Berufung angegriffen. Im Übrigen haben sämtliche Kläger beantragt, das Beschwerdeverfahren bis zu dem Abschluss des Berufungsverfahrens auszusetzen. Das Berufungsgericht hat mittlerweile die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

KostenBerufungMünchenZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 10/07
3. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
 beschlossen:
1.	Die Rechtsbeschwerde der Kläger zu 1, 2, 3, 5, 7, 8, 9, 10 und 11 gegen den Beschluss des Senats für Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts München vom 16. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
2.	Die in dem Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen diese selbst. Die übrigen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Klägern zu 1, 2, 3, 5, 7, 8, 9, 10 und 11 als Gesamtschuldnern auferlegt; die Kläger zu 4, 6 und 12 haften gesamtschuldnerisch in Höhe der Hälfte der Gerichtskosten sowie der Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 mit.
3.	Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 52.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
1
I. Die Kläger machen gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter ad hoc-Mitteilungen geltend. Im ersten Rechtszug haben sie einen Musterfeststellungsantrag i.S. des § 1 KapMuG gestellt. Das Landgericht
-3-
hat diesen Antrag durch Beschluss als unzulässig zurückgewiesen und die Klage durch Urteil vom selben Tage abgewiesen. Die Kläger haben gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Die Kläger zu 1 bis 3 und 5 bis 11 haben das Urteil mit der Berufung angegriffen. Im Übrigen haben sämtliche Kläger beantragt, das Beschwerdeverfahren bis zu dem Abschluss des Berufungsverfahrens auszusetzen. Das Beschwerdegericht hat die Aussetzung abgelehnt und die Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Kläger. Die Kläger zu 4, 6 und 12 haben ihre Rechtsbeschwerde zurückgenommen. Das Berufungsgericht hat mittlerweile die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
2	II.	Die	gemäß	§	574	Abs.	1	Satz	1	Nr. 2 ZPO zulässige Rechtsbe-
schwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3	Die	Einleitung eines Musterverfahrens kommt hier schon deshalb nicht in
 Betracht, weil das Hauptsacheverfahren mittlerweile abgeschlossen ist. Aufgrund der Zurückweisung der Berufung ist das landgerichtliche Urteil rechtskräf-
tig geworden. Damit könnte ein dennoch durchgeführtes Musterverfahren lediglich Auswirkungen auf andere Verfahren haben. Dazu fehlt es den Klägern an einem Rechtsschutzbedürfnis.
Goette
 Kraemer
Strohn
 Caliebe
Reichart
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 26.10.2006 - 26 O 25039/05 -OLG München, Entscheidung vom 16.02.2007 - W (KAPMU) 2/06 -