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BGH · II ZR 152/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 152/04

November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Kraemer, Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe beschlossen: Sie beruht auf dem rechtskräftigen Beschluß des Senats vom 16. Der von dem Kläger vorgetragene Einwand, die Zulässigkeit der durch diesen Beschluß verworfenen Beschwerde sei nicht im Vorfeld geprüft worden, liegt jedenfalls schon deshalb neben der Sache, weil der Rechtspfleger den Kläger zuvor durch Schreiben vom 6.

KraemerRöhrichtBeschlußKlägerErinnerung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 152/04
vom 2. November 2004 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Kraemer, Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe
 beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 19. August 2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die (als Widerspruch bezeichnete) Erinnerung ist unbegründet. Sie beruht auf dem rechtskräftigen Beschluß des Senats vom 16. August 2004. Der von dem Kläger vorgetragene Einwand, die Zulässigkeit der durch diesen Beschluß verworfenen Beschwerde sei nicht im Vorfeld geprüft worden, liegt jedenfalls schon deshalb neben der Sache, weil der Rechtspfleger den Kläger zuvor durch Schreiben vom 6. Juli 2004 ausdrücklich auf die Unzulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels und die Möglichkeit, dieses kostensparend zurückzunehmen, hingewiesen hatte.
Röhricht	Kraemer	Gehrlein
 Strohn
Caliebe