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BGH · II ZA 9/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZA 9/90

Rechtsanwälte Partner, S Ml und Platz 11 Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht, Dr. Henze und Stodolkowitz am 25. Der Streitwert wird auf Bei der Festsetzung des Streitwertes ist der Wert der Aussage des Zeugen für die Hauptsache zu schätzen. Ist die Aussage des Zeugen - wie hier - von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits, so kann der Wert seiner Aussage den Wert der Hauptsache erreichen (vgl. Der erkennende Senat setzt den Streitwert in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht München deshalb auf 200.000,— DM fest.

Zitierte Normen: § 387 ZPO
WertBrand9/90ProzeßbevollmächtigteStreitwertRechtsanwälteHauptsache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
II ZA 9/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Rina Kostantin Daoud Bf^,
itraße 22,
Klägerin und Antragstellerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte	sen. und
 jun., B^|[^straße 33,
gegen
 GmbH,
treten durch den Geschäftsführer Johann G
M^Ü^BHH^festraße 10, Mi
 esetzlich ver-
Beklagte und Antragsgegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Partner, S Ml
 und Platz 11
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht, Dr. Henze und Stodolkowitz am 25. März 1991
beschlossen:
Der Streitwert wird auf
200.000.— DM
festgesetzt.
Gründe:
Greift eine Partei ein gemäß § 387 Abs. 3 ZPO ergangenes Zwischenurteil oder ein dieses betreffendes Ergänzungsurteil an, so handelt es sich um eine Vermögensrechtliche Streitigkeit, wenn die Hauptsache vermögensrechtliche Ansprüche betrifft. Bei der Festsetzung des Streitwertes ist der Wert der Aussage des Zeugen für die Hauptsache zu schätzen. Ist die Aussage des Zeugen - wie hier - von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits, so kann der
 Wert seiner Aussage den Wert der Hauptsache erreichen (vgl. Hartmann, Kostengesetze 23. Aufl. GKG § 12 Anh. I Stichwort: Zwischenstreit). Der erkennende Senat setzt den Streitwert in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht München deshalb auf 200.000,— DM fest.
Brandes
 Dr. Hesselberger	Röhricht
 Dr. Henze
 Stodolkowitz