Rechtsanwälte Partner, S Ml und Platz 11 Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht, Dr. Henze und Stodolkowitz am 25. Der Streitwert wird auf Bei der Festsetzung des Streitwertes ist der Wert der Aussage des Zeugen für die Hauptsache zu schätzen. Ist die Aussage des Zeugen - wie hier - von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits, so kann der Wert seiner Aussage den Wert der Hauptsache erreichen (vgl. Der erkennende Senat setzt den Streitwert in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht München deshalb auf 200.000,— DM fest.
BUNDESGERICHTSHOF II ZA 9/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Rina Kostantin Daoud Bf^, itraße 22, Klägerin und Antragstellerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte sen. und jun., B^|[^straße 33, gegen GmbH, treten durch den Geschäftsführer Johann G M^Ü^BHH^festraße 10, Mi esetzlich ver- Beklagte und Antragsgegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Partner, S Ml und Platz 11 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht, Dr. Henze und Stodolkowitz am 25. März 1991 beschlossen: Der Streitwert wird auf 200.000.— DM festgesetzt. Gründe: Greift eine Partei ein gemäß § 387 Abs. 3 ZPO ergangenes Zwischenurteil oder ein dieses betreffendes Ergänzungsurteil an, so handelt es sich um eine Vermögensrechtliche Streitigkeit, wenn die Hauptsache vermögensrechtliche Ansprüche betrifft. Bei der Festsetzung des Streitwertes ist der Wert der Aussage des Zeugen für die Hauptsache zu schätzen. Ist die Aussage des Zeugen - wie hier - von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits, so kann der Wert seiner Aussage den Wert der Hauptsache erreichen (vgl. Hartmann, Kostengesetze 23. Aufl. GKG § 12 Anh. I Stichwort: Zwischenstreit). Der erkennende Senat setzt den Streitwert in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht München deshalb auf 200.000,— DM fest. Brandes Dr. Hesselberger Röhricht Dr. Henze Stodolkowitz