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BGH · II ZA 9/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZA 9/08

Die Anhörungsrüge und die darüber hinausgehende Gegenvorstellung des Beklagten vom 3. April 2009 gegen den Beschluss des Senats vom 2. § 321 a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge, in der der Beklagte das Fehlen einer ausführlichen Begründung zur Zurückweisung seines Prozesskostenhilfeantrags als Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Fehlen einer Begründung ist keine Gehörsverletzung. Im Übrigen hätte der Senat auch bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren zu einer Begründung seiner Entscheidung keinen Anlass gehabt, weil eine eingehende Begründung nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2 ZPO). Im Übrigen enthält der Beschluss des Senats vom 2.

Zitierte Normen: § 321a ZPO Art. 103 GG § 544 ZPO
AnhörungsrügeZAZPOBegründung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZA 9/08
vom 8. Juni 2009 in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge und die darüber hinausgehende Gegenvorstellung des Beklagten vom 3. April 2009 gegen den Beschluss des Senats vom 2. März 2009 werden zurückgewiesen.
Gründe:
1	1. Die nach § 321 a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des
§ 321 a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge, in der der Beklagte das Fehlen einer ausführlichen Begründung zur Zurückweisung seines Prozesskostenhilfeantrags als Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Fehlen einer Begründung ist keine Gehörsverletzung. Unanfechtbare Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedürfen keiner Begründung (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; 118, 212, 238; BGH, Beschl. v. 25. April 2006 - IV ZA 22/05, FamRZ 2006, 1029). Im Übrigen hätte der Senat auch bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren zu einer Begründung seiner Entscheidung keinen Anlass gehabt, weil eine eingehende Begründung nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Über den Umweg einer Anhörungsrüge kann die Partei die Mittei-
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lung einer Begründung nicht erzwingen (BGH, Beschl. v. 25. April 2006 -IV ZA 22/05, FamRZ 2006, 1029; Beschl. v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, FamRZ2005, 1831, 1832). Im Übrigen enthält der Beschluss des Senats vom 2. März 2009 eine - wenn auch knappe - Begründung.
2	2.	Die	weitergehende	Gegenvorstellung	rechtfertigt keine andere als die
 im Beschluss vom 2. März 2009 getroffene Entscheidung. Der Beklagte wiederholt sein Vorbringen aus den Schriftsätzen vom 22. August 2008, 26. September 2008 und 4. Februar 2009, das der Senat bei der Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags, der sich auf fehlende hinreichende Aussicht auf Erfolg gestützt hat, berücksichtigt hat.
Goette	Kraemer	Strohn
 Reichart
Drescher
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.06.2005 -3/13 0 168/04 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.07.2008 - 5 U 151/05 -