Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Zu den zu demutbaren Anstrengungen gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere, dass die Partei den Kostenvorschuss zahlt, den sie dem mit ihrer Vertretung beauftragten Rechtsanwalt schuldet (vgl. Oktober 2012 - II ZR 157/12, juris Rn. 1; Beschluss vom 19. Oktober 2012 - II ZR 157/12, juris Rn. 1; Beschluss vom 19. , und selbst eingeräumt, zur Leistung eines Kostenvorschusses nicht in der Lage zu sein. Soweit er aus diesem Grund Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist sein Antrag bereits durch Beschluss des Senats vom 9.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZA 7/11 vom 11. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit -2- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Der Antrag des Nebenintervenienten zu 1, ihm zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. September 2011 einen Notanwalt gemäß § 78b ZPO zu bestellen, wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Partei trotz zu demutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Zu den zu demutbaren Anstrengungen gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere, dass die Partei den Kostenvorschuss zahlt, den sie dem mit ihrer Vertretung beauftragten Rechtsanwalt schuldet (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - II ZR 157/12, juris Rn. 1; Beschluss vom 18. September 2011 - III ZR 89/11, juris Rn. 1; Beschluss vom 8. Juli 2010 -IXZB 45/09, ZlnsO 2010, 1662 Rn. 1 mwN). Darüber hinaus muss sich die Partei für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg zu demindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt -3- haben und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert darlegen und ggf. nachweisen (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - II ZR 157/12, juris Rn. 1; Beschluss vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011,323 Rn. 2 mwN). 2 Diesen Anforderungen ist der Nebenintervenient nicht gerecht geworden. Er hat sich nur an zwei beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte erfolglos gewandt, Dr. v. P. und Dr. B. , und selbst eingeräumt, zur Leistung eines Kostenvorschusses nicht in der Lage zu sein. Soweit er aus diesem Grund Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist sein Antrag bereits durch Beschluss des Senats vom 9. Oktober 2012 beschieden. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 20.01.2011 - 5 HKO 18800/09 -OLG München, Entscheidung vom 28.09.2011 - 7 U 711/11 -