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BGH

Gericht: BGH

Die Gegenvorstellungen des Klägers gegen den Beschluß des Senats vom 9. November 1998 hat der Senat dem Kläger die für die beabsichtigte Revision beantragte Prozeßkostenhilfe verweigert.

BundesgerichtshofesRöhrichtBeschlußKlägerZivilsenatGegenvorstellungenHesselberger

Volltext der Entscheidung

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Januar 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Kurzwelly und Kraemer
 beschlossen:
Die Gegenvorstellungen des Klägers gegen den Beschluß des Senats vom 9. November 1998 werden zurückgewiesen.
Gründe.
Mit Beschluß vom 9. November 1998 hat der Senat dem Kläger die für die beabsichtigte Revision beantragte Prozeßkostenhilfe verweigert. Die Gegenvorstellungen des Klägers geben keinen Anlaß, diese Entscheidung abzuändern.
Röhricht	Hesselberger	Henze
 Kurzwelly	Kraemer