Die Gegenvorstellungen des Klägers gegen den Beschluß des Senats vom 9. November 1998 hat der Senat dem Kläger die für die beabsichtigte Revision beantragte Prozeßkostenhilfe verweigert.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Januar 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Kurzwelly und Kraemer beschlossen: Die Gegenvorstellungen des Klägers gegen den Beschluß des Senats vom 9. November 1998 werden zurückgewiesen. Gründe. Mit Beschluß vom 9. November 1998 hat der Senat dem Kläger die für die beabsichtigte Revision beantragte Prozeßkostenhilfe verweigert. Die Gegenvorstellungen des Klägers geben keinen Anlaß, diese Entscheidung abzuändern. Röhricht Hesselberger Henze Kurzwelly Kraemer