Instanz: Rechtsanwältefl^und Koll., Januar 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Die Gegenvorstellungen des Klägers gegen den Beschluß des Senats vom 9. November 1998 hat der Senat dem Kläger die für die beabsichtigte Revision beantragte Prozeßkostenhilfe verweigert Die Gegenvorstellungen des Klägers geben keinen Anlaß, diese Entscheidung abzu-ändem.
0405 019 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZA 6/98 vom 13. Januar 1999 in dem Rechtsstreit Nikolaus Gl Kläger und Antragsteller, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwältefl^und Koll., gegen 1. Werner 2. Franz Beklagte und Antragsgegner, und Koll., - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. -2- ö Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Januar 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Kurzwelly und Kraemer beschlossen: Die Gegenvorstellungen des Klägers gegen den Beschluß des Senats vom 9. November 1998 werden zurückgewiesen. Gründe. Mit Beschluß vom 9. November 1998 hat der Senat dem Kläger die für die beabsichtigte Revision beantragte Prozeßkostenhilfe verweigert Die Gegenvorstellungen des Klägers geben keinen Anlaß, diese Entscheidung abzu-ändem. Röhricht Hesselberger Henze Kurzwelly Kraemer