* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZA 6/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZA 6/98

Instanz: Rechtsanwältefl^und Koll., Januar 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Die Gegenvorstellungen des Klägers gegen den Beschluß des Senats vom 9. November 1998 hat der Senat dem Kläger die für die beabsichtigte Revision beantragte Prozeßkostenhilfe verweigert Die Gegenvorstellungen des Klägers geben keinen Anlaß, diese Entscheidung abzu-ändem.

13RöhrichtBeschlußKlägerKollHesselberger

Volltext der Entscheidung

0405 019
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZA 6/98
vom 13. Januar 1999 in dem Rechtsstreit
 Nikolaus Gl
 Kläger und Antragsteller,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwältefl^und Koll.,
gegen
1.	Werner
2.	Franz
 Beklagte und Antragsgegner,
 und Koll.,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr.
-2-
ö
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Januar 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Kurzwelly und Kraemer
 beschlossen:
Die Gegenvorstellungen des Klägers gegen den Beschluß des Senats vom 9. November 1998 werden zurückgewiesen.
Gründe.
Mit Beschluß vom 9. November 1998 hat der Senat dem Kläger die für die beabsichtigte Revision beantragte Prozeßkostenhilfe verweigert Die Gegenvorstellungen des Klägers geben keinen Anlaß, diese Entscheidung abzu-ändem.
Röhricht	Hesselberger	Henze
 Kurzwelly	Kraemer