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BGH · II ZA 5/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZA 5/10

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine Revision müsste nach § 552a ZPO zurückgewiesen werden, da die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Februar 1970 (DB 1970, 1182) steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil in der neueren Rechtsprechung des Bundesar-

Zitierte Normen: § 552a ZPO
BundesgerichtshofsRechtsprechungKündigungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZA 5/10
vom 22. Februar 2011
in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Dr. Nedden-Boeger
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine Revision müsste nach § 552a ZPO zurückgewiesen werden, da die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.
BGH, Urteil vom 8. September 1997 - II ZR 165/96, ZIP 1997,
1882, 1883 m.w.N.) kann eine unwirksame außerordentliche Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages in eine (wirksame) ordentliche Kündigung umgedeutet werden. Die vom Kläger herangezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Februar 1970 (DB 1970, 1182) steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil in der neueren Rechtsprechung des Bundesar-
beitsgerichts die Möglichkeit einer Umdeutung anerkannt ist (BAG,
 Urteil vom 18. September 1975, DB 1976, 634; Urteil vom 12. August 1976, NJW 1976, 2366, 2367).
Bergmann	Strohn	Caliebe
 Reichart
Nedden-Boeger
 Vorinstanzen:
LG Gera, Entscheidung vom 11.09.2009 - 2 HKO 235/08 -OLG Jena, Entscheidung vom 17.03.2010 - 6 U 827/09 -