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BGH · II ZA 5/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZA 5/07

Dr. Goette und die Richter Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Der Senat müsste im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Beschluss nach § 552 a ZPO erlassen, weil die von dem Landgericht für zulassungsrelevant erachtete Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ist - in die Insolvenztabelle eingetragene Forderungen verjähren in 30 Jahren und es gilt hier noch die alte Fassung von § 174 Abs. 2 InsO - und das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig ist.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
ProzesskostenhilfeGoette14AugsburgDrescherBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZA 5/07
vom 14. Januar 2008 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher
 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Senat müsste im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Beschluss nach § 552 a ZPO erlassen, weil die von dem Landgericht für zulassungsrelevant erachtete Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ist - in die Insolvenztabelle eingetragene Forderungen verjähren in 30 Jahren und es gilt hier noch die alte Fassung von § 174 Abs. 2 InsO - und das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig ist.
Goette
 Kraemer
Caliebe
 Reichart
Drescher
 Vorinstanzen:
AG Augsburg, Entscheidung vom 13.10.2006 - 14 C 1720/06 -LG Augsburg, Entscheidung vom 21.03.2007 - 7 S 4872/06 -