BGH · II ZA 4/08 vom 21.07.2008
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
April 2008 zugestelltem Urteil hat das Oberlandesgericht die Berufung des Antragstellers gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 2.243.548,77 Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat eine Mitarbeiterin angewiesen, den Antrag vorab an den Bundesgerichtshof per Telefax zu senden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Antragsteller die Monatsfrist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gewahrt hat, innerhalb dieser Frist keinen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag eingereicht hat und die Verspätung nicht unverschuldet ist (§ 233 ZPO). Unterbleibt wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei die rechtzeitige Einlegung eines Rechtsmittels, ist die Frist unverschuldet versäumt, wenn die Partei bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelfrist um die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nachsucht oder, sofern der Antrag auf Prozesskostenhilfe noch innerhalb der Frist des § 234 ZPO gestellt wird, sie an der Versäumung kein Verschulden trifft (st.Rspr. Der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte, dessen Verschulden dem Antragsteller nach § 85 Abs. 2 ZPO im Prozesskostenhilfeverfahren zuzurechnen ist (BGHZ 148, 66, 70), hat die Frist schuldhaft versäumt, weil der Antrag aufgrund einer falschen Telefaxnummer an die Generalbundesanwaltschaft statt an den Bundesgerichtshof gesandt wurde. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass die Eintragung der Telefaxnummer in ein Stammdatenblatt einer Computeranlage, aus dem sie zur Versendung an das Gericht übernommen wird, kontrolliert wird oder dass jede einzelne Sendung beispielsweise anhand des Sendeberichts auf die Richtigkeit des Adressaten und der Telefaxnummer überprüft wird (Sen.Beschl. Eine so organisierte Ausgangskontrolle in seiner Kanzlei hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Die Weisung, den Schriftsatz per Telefax an das Gericht zu versenden, gewährleistet die Fristwahrung nicht, weil sie keine Überprüfung der korrekten Versendung im Einzelfall an die Stelle der unzureichenden Ausgangskontrolle setzt. Mai 2008 übersandte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständig ist und innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Belege vorgelegt wurden. Der Partei kann wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn sie innerhalb dieser Rechtsmittelfrist ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und unter Beifügung aller erforderlichen Belege (§117 Abs. 2 ZPO) bei Gericht eingereicht hat (BGH, Beschl.