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BGH · II ZA 4/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZA 4/07

Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Drescher beschlossen: Es stellt entgegen der Ansicht des Antragstellers keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs dar, wenn auf seine Ausführungen inhaltlich nicht eingegangen wird, weil das Gesetz ein Rechtsmittel nicht zur Verfügung stellt.

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Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZA 4/07
14. August 2007 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Drescher
 beschlossen:
Der "vorsichtshalber" gestellte Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zwecks Überprüfung der Entscheidung des Senats vom 11. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beklagten, wie ihm schon durch das Belehrungsschreiben des Rechtspflegers mitgeteilt worden ist, wegen Unstatthaftigkeit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde offensichtlich aussichtslos ist. Es stellt entgegen der Ansicht des Antragstellers keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs dar, wenn auf seine Ausführungen inhaltlich nicht eingegangen wird, weil das Gesetz ein Rechtsmittel nicht zur Verfügung stellt.
Weitere inhaltsgleiche Gesuche wird der Senat künftig nicht mehr förmlich bescheiden.
Goette
 Kurzwelly
Strohn
 Caliebe
Drescher
 Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 22.01.2007 - 16 O 320/06 -OLG Celle, Entscheidung vom 01.03.2007 - 4 U 33/07 -