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BGH · II ZA 2/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZA 2/97

April 1997 bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht eine Revisionsschrift gegen das landgerichtliche Urteil eingereicht, mit der sie wegen der ihrer Ansicht nach unzu demutbaren Verfahrensverzögerung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs anstrebt, ohne daß damit "eine Rücknahme oder ein Verzicht auf die Berufung Das Bayerische Oberste Landesgericht hat - im Einverständnis mit dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin - wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2, Abs.6 EGZPO von einer Zuständigkeitsentscheidung abgesehen und die Sache als "sonstiges Rechtsmittel nach Bundesrecht" dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Das Rechtsmittel der Klägerin ist schon wegen der mit ihrem Einverständnis zutreffend unterbliebenen Zuständig-keitsbestimmung gemäß § 7 Abs. 2 EGZPO durch das Bayerische Oberste Landesgericht nicht als bei dem Bundesgerichtshof anhängige Revision zu behandeln; entsprechendes gilt für - im vorliegenden Fall nicht einschlägige -Rechtsmittel im Sinne des § 7 Abs.6 EGZPO. Nach der geltenden Rechtsordnung ist auch - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht etwa eine "außerordentliche" Revision als Sonderrechtsmittel wegen der überlangen Verfahrensdauer "zu dem Zwecke der Gewährung effektiven Rechtsschutzes" zulässig. Das Rechtsmittel der Klägerin kann im Hinblick auf die von ihr erstrebte Verfahrensbeschleunigung lediglich als Beschwerde gegen die von der Vorsitzenden des Berufungsgerichts verfügte Terminsverlegung vom 18. § 272 Rdn. 10, § 216 Rdn. 21), ist aber unzulässig, weil gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - eine Beschwerdemöglichkeit an den Bundesge-

Zitierte Normen: § 3 ZPO § 7 EGZPO § 252 ZPO
RechtsmittelLandesgericht18ZPOBeschwerdeKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZA 2/97
vom 18. Juli 1997 in dem Rechtsstreit
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Juli 1997 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
 beschlossen:
Das Rechtsmittel der Klägerin vom 1. April 1997 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 3.000,— DM (§ 3 ZPO).
Gründe:
I.
Die Klägerin, die im Zusammenhang mit ihrem Beitritt zu einer Publikums-Kommanditgesellschaft auch die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, hat gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts München I vom 10. April 1995 Berufung eingelegt. Nachdem die Senatsvorsitzende des Berufungsgerichts den zunächst anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24. März 1997 im Hinblick auf einen zuvor eingegangenen Schriftsatz der Beklagten auf den 17. November 1997 verlegt hatte, hat die Klägerin am 1. April 1997 bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht eine Revisionsschrift gegen das landgerichtliche Urteil eingereicht, mit der sie wegen der ihrer Ansicht nach unzu demutbaren Verfahrensverzögerung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs anstrebt, ohne daß damit "eine Rücknahme oder ein Verzicht auf die Berufung
3
verbunden" sein soll. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat - im Einverständnis mit dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin - wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2, Abs. 6 EGZPO von einer Zuständigkeitsentscheidung abgesehen und die Sache als "sonstiges Rechtsmittel nach Bundesrecht" dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Das Rechtsmittel der Klägerin ist schon wegen der mit ihrem Einverständnis zutreffend unterbliebenen Zuständig-keitsbestimmung gemäß § 7 Abs. 2 EGZPO durch das Bayerische Oberste Landesgericht nicht als bei dem Bundesgerichtshof anhängige Revision zu behandeln; entsprechendes gilt für - im vorliegenden Fall nicht einschlägige -Rechtsmittel im Sinne des § 7 Abs. 6 EGZPO. Nach der geltenden Rechtsordnung ist auch - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht etwa eine "außerordentliche" Revision als Sonderrechtsmittel wegen der überlangen Verfahrensdauer "zu dem Zwecke der Gewährung effektiven Rechtsschutzes" zulässig.
Das Rechtsmittel der Klägerin kann im Hinblick auf die von ihr erstrebte Verfahrensbeschleunigung lediglich als Beschwerde gegen die von der Vorsitzenden des Berufungsgerichts verfügte Terminsverlegung vom 18. März 1997 angesehen werden. Eine solche Beschwerde gegen die Terminsverfügung, analog § 252 ZPO (vgl. hierzu Zöller/ Greger ZPO 20. Aufl. § 272 Rdn. 10, § 216 Rdn. 21), ist aber unzulässig, weil gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - eine Beschwerdemöglichkeit an den Bundesge-
richtshof von Gesetzes wegen nicht eröffnet ist (§ 567 Abs. 4 ZPO). Ein Fall der "greifbaren Gesetzwidrigkeit", bei der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine außerordentliche Beschwerde zulässig sein kann (vgl. etwa BGHZ 119, 372, 374 m.w.N.), liegt ersichtlich nicht vor.
Prof. Dr. Henze
 Röhricht
Dr. Kurzwelly
 Kraemer
Dr. Goette