Die als Gegenvorstellung zu wertende Beschwerde des Beklagten und Widerklägers vom 20. Das Beschwerdevorbringen des Beklagten rechtfertigt in der Sache keine andere als die mit Beschluß vom 15.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 10. Juni 2003 in Sachen Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Graf beschlossen: Die als Gegenvorstellung zu wertende Beschwerde des Beklagten und Widerklägers vom 20. Mai 2003 gibt zu einer Änderung des seinen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückweisenden Beschlusses des Senats vom 15. Mai 2003 keine Veranlassung. Gründe: Der Senat sieht die bezeichnete Eingabe des Beklagten als Gegenvorstellung an, da gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe durch den Bundesgerichtshof weder die Beschwerde noch ein anderes Rechtsmittel gegeben ist. Das Beschwerdevorbringen des Beklagten rechtfertigt in der Sache keine andere als die mit Beschluß vom 15. Mai 2003 getroffene Entscheidung, so daß die Gegenvorstellung ohne Erfolg bleiben muß. Röhricht Goette Kurzwelly Münke Graf