* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZA 2/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZA 2/01

Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Röhricht Kurzwelly Henze Münke Goette

Zitierte Normen: § 114 ZPO
Münke21RöhrichtHenzebeabsichtigenZPOKurzwelly

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZA 2/01
vom 21. Januar 2002 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,
 Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen, weil seine beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO. Angesichts der Aussichtslosigkeit des beabsichtigten Rechtsmittels sind auch die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts nicht gegeben (§ 78 b ZPO).
Röhricht
 Kurzwelly
Henze
 Münke
Goette